Die Inhaltsübersicht
- Gruppe 1
- Gruppe 2
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Gruppe
1:
Wer unter persistierenden epileptischen Anfällen oder
anderen anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen
leidet, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten
Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe
1 gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von
Anfallsrezidiven besteht.
Gleiches gilt bei nicht-epileptischen Anfällen mit
akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Motorik
wie narkoleptischen Reaktionen, affektiven Tonusverlusten,
kardiovaskulären Synkopen, psychogenen Anfällen
u.a.
Ausnahmen von der Regel sind unter anderem gerechtfertigt:
- bei
einfachen fokalen Anfällen, die keine Bewusstseinsstörung
und keine motorische, sensorische oder kognitive Behinderung
für das Führen eines Fahrzeugs zur Folge haben
und bei denen nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung
keine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und
kein Übergang zu komplex-fokalen oder generalisierten
Anfällen erkennbar wurde.
- bei
ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen
nach mindestens dreijähriger Beobachtungszeit.
Ein
wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven ist nicht anzunehmen:
- nach
einem einmaligen Anfall (nach einer Beobachtungszeit
von 3 bis 6 Monaten),
- wenn
der Anfall an bestimmte Bedingungen geknüpft war
(Gelegenheitsanfall) wie z.B. an Schlafentzug,
Alkoholkonsum oder akute Erkrankungen (Fieber, Vergiftungen,
akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen)
und der Nachweis erbracht wurde, dass jene Bedingungen
nicht mehr gegeben sind.
Bei Gelegenheitsanfällen im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit
ist eine zusätzliche Begutachtung durch Fachärzte
für Neurologie, Psychiatrie oder Rechtsmedizin
erforderlich.
- wenn
die neurologische Abklärung weder Hinweise auf
eine ursächliche morphologische Läsion noch
auf eine beginnende idiopathische Epilepsie ergeben
hat.
- wenn
der Betroffene ein Jahr anfallsfrei geblieben ist und
kein wesentliches Risiko weiterer Anfälle besteht.
Bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten
Epilepsien beträgt die erforderliche anfallsfreie
Zeit 2 Jahre. Das Elektroenzephalogramm (EEG) muss dabei
nicht von den für Epilepsie typischen Wellenformen
frei sein. Eine massiv ausgeprägte Spike-wave-Tätigkeit
im EEG, eine im Verlauf nachgewiesene Zunahme von generalisierten
Spike-wave-Komplexen und fokalen Sharp waves sowie die
Persistenz einer Verlangsamung der Grundaktivität
können Indikatoren für eine Rezidivneigung
sein.
- nach
Anfällen, die nur kurze Zeit (etwa 2 Wochen) nach
Hirnoperationen oder Hirnverletzungen aufgetreten sind,
nach einem anfallsfreien Intervall von einem halben
Jahr.
Gleichzeitig
bestehende weitere körperliche oder psychische Krankheiten
und Störungen bzw. sonstige Besonderheiten sind bei
der Begutachtung mit zu berücksichtigen, ggf. durch
Hinzuziehung weiterer, für die jeweilige Fragestellung
zuständige Fachärzte mit verkehrsmedizinischer
Qualifikation.
Bei Beendigung einer antiepileptischen Therapie (Ausschleichen)
mit Absetzen der Antiepileptika ist den Betroffenen für
die Dauer der Reduzierung und des Absetzens des letzten
Medikamentes sowie die ersten 3 Monate danach zu raten,
wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidivs kein
Kraftfahrzeug zu führen.
Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich
(lange Anfallsfreiheit, insgesamt wenige Anfälle, Epilepsie-Syndrom
mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische
Behandlung).
Im Falle eines Anfallsrezidivs genügt in der Regel
eine Fahrunterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene
anfallsfreie Frist eingehalten wurde.
Bei Fahrerlaubnisinhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern, die
dauernd mit Antiepileptika behandelt werden müssen,
dürfen keine Intoxikationen oder andere unerwünschte
zentralnervöse Nebenwirkungen erkennbar sein (siehe
Kapitel "Betäubungsmittel und Arzneimittel"
der Begutachtungs-Leitlinien).
Es dürfen keine die erforderliche Leistungsfähigkeit
ausschließenden hirnorganischen Veränderungen
vorliegen (siehe Kapitel "Chronische hirnorganische
Psychostimulantien" der Begutachtungs-Leitlinien).
Die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Gruppe 2 bleibt nach mehr als 2 epileptischen Anfällen
in der Regel ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine durch
ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5jährige Anfallsfreiheit
ohne antiepileptische Behandlung. Nach einem einmaligen
Anfall im Erwachsenenalter ohne Anhalt für eine beginnende
Epilepsie oder eine andere hirnorganische Erkrankung ist
eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren abzuwarten. Nach einem
Gelegenheitsanfall ist bei Vermeiden der provozierenden
Faktoren nach 6 Monaten keine wesentliche Risikoerhöhung
mehr anzunehmen.
Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Gruppen sind Kontrolluntersuchungen
in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich. Mit
zunehmender Dauer der Anfallsfreiheit verlieren EEG-Befunde
an Bedeutung.
Begründung:
Wenn ein Kraftfahrer jederzeit unvorhersehbar und plötzlich
in eine Bewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch
die Situationsübersicht verliert, so ist die von ihm
ausgehende Gefahr bei der heutigen Verkehrsdichte so groß,
dass er von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr
ausgeschlossen werden muss. Ob eine besondere Gefahrenlage
durch ein Anfallsleiden besteht, ist im Einzelfall zu klären.
Mehrfach aufgetretene Bewusstseinsstörungen rechtfertigen
die Annahme, daß auch künftig mit dem Eintreten
unvorhergesehener gefährlicher Bewusstseinsveränderungen
gerechnet werden muß.
Es ist unerheblich, ob anfallsartig auftretende Bewußtseinsstörungen
diagnostisch als epileptische Anfälle anzusehen sind
oder nicht.
Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber, die unter
anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leiden,
werden auch dann nicht den Anforderungen zum Führen
von Kraftfahrzeugen gerecht, wenn bei ihnen die Anfälle
nur relativ selten, z.B. jährlich zwei- oder dreimal,
auftreten. Entscheidend bleibt, dass diese Anfälle
jederzeit unvorhersehbar und für den Kraftfahrer unabwendbar
auftreten können. Auch Anfälle mit Prodromen schließen
nicht die Annahme aus, dass es beim Führen eines Kraftfahrzeuges
zu gefährlichen epileptischen Reaktionen kommen kann.
Die Gefahr beim Anfallskranken ist so evident, dass auch
langjähriges unfallfreies Fahren des Kranken diese
Feststellung nicht widerlegt.
Stets sollte beachtet werden, dass das Leiden oft erst durch
einen "großen Anfall" als Unfallursache
bekannt wird. Die bei manchen Anfallskranken auftretenden
sehr flüchtigen Bewusstseinstrübungen besonderer
Art, die sogenannten Absencen und andere kleine Anfälle,
dürften als Unfallursache oft unentdeckt bleiben und
daher eine hohe Dunkelziffer begründen. Auch "Dämmerzustände"
verschiedener Genese können erst im Zusammenhang mit
einem Unfall als dessen Ursache entdeckt werden.
Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht,
ist stets im Einzelfall zu klären. Es gibt z.B. postoperative
und posttraumatische Anfälle gibt, die schon nach kürzerer
Zeit wieder verschwinden, so dass ein anfallsfreies Intervall
von mindestens zwei Jahren nicht unbedingt abgewartet zu
werden braucht. Das gleiche gilt für operativ behandelte
Epilepsiekranke, die nach der Operation mindestens 1 Jahr
anfallsfrei geblieben sind. Jede Beurteilung muss den besonderen,
hier keineswegs vollständig aufgezählten Umständen
gerecht werden. Dem Betroffenen muss zugemutet werden, den
günstigen Verlauf im Einzelfall zu belegen. Aus diesem
Grunde kann aus ärztlicher Sicht das Kriterium einer
eventuell positiven Beurteilung nicht allein die vom Erkrankten
selbst behauptete Zeit der Anfallsfreiheit sein. Die Angabe
muß vielmehr durch den Nachweis einer regelmäßigen
ärztlichen Überwachung und soweit möglich
durch Fremdanamnese gesichert werden.
Außerdem sind entsprechende Zuverlässigkeit und
Selbstverantwortung eine wichtige persönliche Voraussetzung.
Mit ausreichender Wahrscheinlichkeit lässt sich die
günstige Entwicklung nur durch wiederholte, dem Einzelfall
angepasste Kontrolluntersuchungen untermauern. In Zweifelsfällen
können das EEG und Antiepileptika-Serumspiegelbestimmungen
hinzugezogen werden, ausnahmsweise auch eine Langzeit-EEG-Untersuchung.
Es ist nicht gerechtfertigt, allein aus dem EEG Konsequenzen
für die Beurteilung der Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu ziehen.
Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe
2 erfordert wegen der damit verbundenen anfallsprovozierenden
Belastungen strenge Beurteilungsmaßstäbe."
Wie man sehen kann, wurden im Vergleich zur 5. Auflage einige
Verbesserungen erreicht, insbesondere mit Ausnahme langjährig
bestehender und therapieresistenter Epilepsien die Herabsetzung
des zu fordernden anfallsfreien Intervalls von bislang zwei
Jahren auf ein Jahr. Dies ist eine Harmonisierung an Richtlinien
in Ländern wie England, Holland, Luxemburg oder Norwegen
und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beispielsweise
die Schweiz, in denen bereits länger die Einjahresfrist
gilt. Daneben erfolgte die Wiedereinführung einer 6-monatigen
Fahrkarenz nach einem Anfallsrezidiv zum Beispiel im Rahmen
einer medikamentösen Umstellung und erstmals werden
Richtlinien für einmalige Anfälle und Gelegenheitsanfälle
im Hinblick auf den Führerschein der Gruppe 2 gegeben.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied der 6. gegenüber
der 5. Auflage besteht darin, daß nicht mehr am EEG
als unbedingt erforderliche Untersuchung zur Fahrtauglichkeitsbeurteilung
festgehalten wurde. Insofern wurde die Bedeutung von EEG-Befunden
weiter herabgesetzt, insbesondere dann, wenn Anfallsfreiheit
besteht.
Beim Absetzen von Antiepileptika besteht neu für die
Dauer des Absetzens des letzten Medikamentes sowie die ersten
3 Monate danach wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidivs
zumindest dann Fahruntauglichkeit, wenn keine lange Anfallsfreiheit
oder Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rückfallrisiko
vorliegt, keine erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung
erfolgte oder es insgesamt nur zu wenigen Anfällen
gekommen war. Hier besteht eine Informationspflicht des
behandelnden Arztes, jedoch auch für die Betroffenen
keine Meldepflicht gegenüber den Behörden.
Die neuen Begutachtungs-Leitlinien (Lewrenz H, Bearbeiter.
Begutachtungsleitlinien Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium
für Gesundheit. 6. Auflage. Berichte der Bundesanstalt
für Straßenwesen ,Reihe "Mensch und Sicherheit")
können bestellt werden beim Wirtschaftsverlag NW, Verlag
für neue Wissenschaft, Bremerhaven; 2000 (Tel. 0471
/ 94544-0, Fax 0471 / 9454477; ISBN 3-89701-464-5)
Ein Vorabdruck findet sich in der Zeitschrift "Aktuelle
Neurologie" (Thieme Verlag, Heft 2/2000)
Quelle:www.epilepsie.de
/ Informationszentrum Epilepsie