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Zahnärzte dürfen im Internet werben
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Karlsruhe - 08.09.03 - Zahnärzte dürfen im Internet und in den "Gelben Seiten" für sich werben, wenn die gemachten Aussagen sachlich gehalten sind. Dies entschied das Bundesverfassunggericht in Karlsruhe. Damit gab das Gericht einer Klage zweier Zahnärzte statt, die von einem Standesgericht zu Geldstrafen verurteilt worden waren. Sie hatten im Internet und dem örtlichen Telefonbuch mit Angaben zu ihrer Person beziehungsweise besonderen Behandlungsmethoden auf sich aufmerksam gemacht.

Die Wahl des Mediums Internet für Werbung rechtfertige es nicht, die Grenzen berufswidriger Werbung für Zahnärzte enger zu ziehen, heißt es in dem Urteil. Bei Internetwerbung handele es sich im Gegensatz zu anderen Werbeformen zudem um eine passive Darstellungsplattform, die potenziellen Patienten nicht unaufgefordert aufdrängt werde. Bereits Anfang August hatte das Gericht entschieden, dass Kliniken im Internet für sich werben dürfen, solange die Informationen angemessen und sachlich sind.

Die beiden Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis aus dem schwäbischen Raum hatten auf ihrer Homepage neben ihren Fotos auch noch ihren Ausbildungsgang beschreiben, die Schwerpunkte ihrer Arbeit sowie ihre Hobbies angegeben und darauf verwiesen, dass sie den regionalen Dialekt sprechen. Die Landesärztekammer und das Stuttgarter Landesberufungsgericht für Zahnärzte sahen darin ein "berufsunwürdiges Verhalten", da nach der Berufsordnung "berufswidrige Werbung und Anpreisung" verboten seien.

Das BVG hob diese Entscheidung nun mit der Begründung auf, dass Patienten ein "legitimes Interesse" an Informationen über den beruflichen Werdegang und die Erfahrung von Zahnärzten hätten. Auch der Hinweis auf die Beherrschung des örtlichen Dialekts sei "bedenkenfrei": Um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, sei ein Arzt auf eine gute Verständigung mit dem Patienten angewiesen. Dem Gericht zufolge verstößt es auch nicht gegen die Berufsordnung, dass die Zahnärzte in den "Gelben Seiten" mit dem Hinweis auf Implantologie geworben hatten. Dies sei für Patienten ein "wertvoller Hinweis", weil dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen praktiziert werde. (AZ: 1 BvR 1003/02)

Quelle: www.medizin-forum.de

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