Zahnärzte dürfen im Internet werben
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Karlsruhe
- 08.09.03 - Zahnärzte dürfen im Internet
und in den "Gelben Seiten" für sich
werben, wenn die gemachten Aussagen sachlich gehalten
sind. Dies entschied das Bundesverfassunggericht
in Karlsruhe. Damit gab das Gericht einer Klage
zweier Zahnärzte statt, die von einem Standesgericht
zu Geldstrafen verurteilt worden waren. Sie hatten
im Internet und dem örtlichen Telefonbuch mit
Angaben zu ihrer Person beziehungsweise besonderen
Behandlungsmethoden auf sich aufmerksam gemacht.
Die
Wahl des Mediums Internet für Werbung rechtfertige
es nicht, die Grenzen berufswidriger Werbung für
Zahnärzte enger zu ziehen, heißt es in
dem Urteil. Bei Internetwerbung handele es sich im
Gegensatz zu anderen Werbeformen zudem um eine passive
Darstellungsplattform, die potenziellen Patienten
nicht unaufgefordert aufdrängt werde. Bereits
Anfang August hatte das Gericht entschieden, dass
Kliniken im Internet für sich werben dürfen,
solange die Informationen angemessen und sachlich
sind.
Die
beiden Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis
aus dem schwäbischen Raum hatten auf ihrer
Homepage neben ihren Fotos auch noch ihren Ausbildungsgang
beschreiben, die Schwerpunkte ihrer Arbeit sowie
ihre Hobbies angegeben und darauf verwiesen, dass
sie den regionalen Dialekt sprechen. Die Landesärztekammer
und das Stuttgarter Landesberufungsgericht für
Zahnärzte sahen darin ein "berufsunwürdiges
Verhalten", da nach der Berufsordnung "berufswidrige
Werbung und Anpreisung" verboten seien.
Das
BVG hob diese Entscheidung nun mit der Begründung
auf, dass Patienten ein "legitimes Interesse"
an Informationen über den beruflichen Werdegang
und die Erfahrung von Zahnärzten hätten.
Auch der Hinweis auf die Beherrschung des örtlichen
Dialekts sei "bedenkenfrei": Um ein Vertrauensverhältnis
aufzubauen, sei ein Arzt auf eine gute Verständigung
mit dem Patienten angewiesen. Dem
Gericht zufolge verstößt es auch nicht
gegen die Berufsordnung, dass die Zahnärzte in
den "Gelben Seiten" mit dem Hinweis auf
Implantologie geworben hatten. Dies sei für Patienten
ein "wertvoller Hinweis", weil dieses Verfahren
nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen
praktiziert werde. (AZ: 1 BvR 1003/02)
Quelle:
www.medizin-forum.de