Mit Verhinderungspflege in den Urlaub
Personen mit anerkannter Schwerbehinderung, denen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, haben die Möglichkeit die damit verbundenen finanziellen Leistungen auch für die Gestaltung eines Urlaubs einzusetzen. Nach § 39 des SGB XI besteht Anspruch auf „Verhinderungspflege“ wenn eine Pflegeperson wegen eigenen Urlaubs, Krankheit oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Pflege einer Pflegeperson sicherzustellen - die Pflegekasse übernimmt sodann die Kosten für die Pflegevertretung. Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist, dass die Pflegekasse für die Pflegeperson für die Dauer von 360 Kalendertagen Pflegegeld bewilligt hat. In dieser Vorpflege kann die Pflegetätigkeit von verschiedenen Personen ausgeführt worden sein. Die Pflege muss nicht ununterbrochen sein, eine Unterbrechungszeit von bis zu vier Wochen innerhalb des Jahres sind unschädlich.
Erfolgt die Verhinderungspflege durch einen Vertragspflegedienst dann werden bis zu 1.432 EURO dafür übernommen. Das trifft auch zu wenn die Verhinderungspflege durch eine selbstbeschaffte erwerbsmäßige Pflegehilfe, die nicht Vertragspartner der Pflegekasse sein muss, übernommen wird.
Wird die Verhinderungspflege von Privatpersonen übernommen dann wird das Pflegegeld anteilig von der Pflegekasse gezahlt. Zusätzlich kann auf Nachweis der Verdienstausfall der Pflegeperson sowie weitere Ausgaben (z.B. Fahrkosten) bis zu einem Gesamtzahlbetrag von 1.432 EURO erstattet werden.
Erfolgt die Pflege als Sachleistung und stellt der Pflegebedürftige die restliche Pflege durch unentgeltlich tätige Personen (Angehörige) sicher, so kommt auch hier bei Ausfall der ehrenamtlich tätigen Pflegeperson Verhinderungspflege zusätzlich zur Pflegesachleistung in Frage, d.h. der Betrag von maximal 1.432 EURO für die Verhinderungspflege wäre neben der Fortzahlung der Pflegesachleistung der jeweiligen Pflegestufe zu zahlen.
Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich an die Verhinderung der Pflegeperson gebunden. Allerdings kann der Urlaub der Pflegeperson auch zu Hause erfolgen während der Pflegebedürftige eine Urlaubsreise durchführt (Sozialgericht Lübeck vom 02.07. 1996 Az: S 1 P 19/95). Ebenso kann die Pflegeperson gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen in Urlaub fahren und dort die Pflege einer anderen Person überlassen.
W. Schuren
Neue Kassenleistung: Viagra bei Potenzverlust nach OP
Essen - Patienten, die wegen einer Operation impotent sind, haben einen Anspruch auf die Potenzpille Viagra als Kassenleistung.
Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Montag in Essen veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte ein Mann aus dem Kreis Kleve, der nach einer Krebsoperation mit einer Entfernung der Prostata seine Erektionsfähigkeit verloren hatte. Seine Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten für das Potenzmittel verweigert, obwohl es im Gegensatz zu anderen Verfahren bei dem Patienten zu einem Behandlungserfolg geführt hatte. Die Kasse müsse die Kosten für Viagra in einem „medizinisch notwendigen Maß" übernehmen, weil in diesem Fall keine Alternative zu Viagra vorhanden sei, entschied der jetzt 16. Senat.
Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Az: L 16 KR 16/02
Viagra als Kassenleistung!
Sozialgericht Dortmund
Az: S 24 KN 81/01 KR
Urteil vom 26.07.2002
Sachverhalt: Einem Versicherten war ärztlich bescheinigt worden, dass er als Folge einer Diabetes-Erkrankung seit über zwei Jahren an einer Erektionsschwäche leide. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für Viagra ab, weil dieses Medikament der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz diene. Derartige Mittel seien nach den Arzneimittel-Richtlinien von der Verordnung ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe: Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage des Versicherten gegen die Krankenkasse statt. Der Versicherte hat nach Ansicht der Richter einen gesetzlichen Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Der Ausschluss von Mitteln zur Behandlung der „erektiven Dysfunktion“ in den Arzneimittelrichtlinien ist nach Ansicht der Richter auf Grund des Verstoßes gegen übergeordnetes Gesetzesrecht unwirksam. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen darf nach Ansicht des SG Dortmund in seinen Richtlinien nicht generell Krankheiten von der vertragsärztlichen Behandlung ausschließen. Ein nach dem Sozialgesetzbuch bestehender Krankenbehandlungsanspruch kann nur durch den Gesetzgeber zurückgenommen werden.
In dem Rechtsstreit hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung Vom 26.07.2002 in Dortmund für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 verurteilt, dem Kläger das Arzneimittel Viagra nach Maßgabe vertragsärztlicher Verordnung als Sachleistung zu gewähren, süwie dem Kläger die Kosten für die Anschaffung des Arzneimittels Viagra gemäß Verordnung vom 13,02,2002 in Höhe von 55,01 Euro nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung des gesetzlichen Eigenanteils, zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung des Arzneimittels Viagra wegen einer erektilen Dysfunktion.
Der Kläger beantragte am 22,11.2000 unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung des Internisten Dr. die Kostenübernahme für das Medikament Sildenafil (Viagra), In der Bescheinigung von Dr. vom 28,10.2000 wurde ausgeführt, dass bei dem Kläger als Folge einer Diabetes-Erkrankung seit über 2 Jahren eine Erektionsschwäche bestünde.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 23.1,1,2000 die Gewährung von Viagra ab, Zur Begründung führte sie aus, dass nach Ziffer 17,1 f der Arzneimittel-Richtlinien Arzneimittel nicht Verordnungsfähig seien, die der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz dienten.
Hiergegen erhob der Kläger am 12,12,2000 Widerspruch und nahm auf Urteile des Bundessozialgerichts und der Sozialgerichte Lüneburg, Hannover und Stuttgart Bezug, Er führte aus, dass die Sozialgerichte die Erstattungsfähigkeit von Viagra durch die gesetzliche Krankenversicherung festgestellt hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001 zurück und führte zur Begründung aus, dass nach Ziffer 17,1 f der Arzneimittel-Richtlinien das hier begehrte Medikament von der Verordnung ausgeschlossen sei, Das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts beziehe sich auf die Kostenübernahme der Schwellkörperautoinjektionstherapie (SKAT).
Hiergegen hat der Kläger am 30.03.2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe gemäß § 31 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln. Er übersendet Bescheinigungen des Internisten Dr. und der Urologen Dres. Weiterhin reicht er ein privatärztliches Rezept von Dr. vom 13.02.2002 über die Verordnung von Viagra in Höhe von 55,01 Euro ein.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 zu verurteilen, ihm das Arzneimittel Viagra nach Maßgabe vertragsärztlicher Verordnung als Sachleistung zu gewähren, sowie ihm die Kosten für die Anschaffung des Arzneimittels Viagra gemäß Verordnung vom 13.02.2002-in Höhe von 55,01 Euro nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung des gesetzlichen Eigenanteils, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie trägt vor, dass auch das ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.1999 (B 8 KN 9/98 KR R) eine andere Rechtsauffassung in Bezug auf die Kosten-Übernahme des Arzneimittels Viagra nicht herbei führen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten.
Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet,
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert Zu Unrecht hat die Beklagte dem Kläger die Gewährung des Arzneimitteis Viagra versagt.
Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung des Arzneimittels Viagra als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, Versicherte haben gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die bei dem Kläger bestehende erektile Dysfuriktion ist eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, Jedenfalls im Alter des Kläger von zur Zeit 51 Jahren gehört die Erektionsfähigkeit zum Leitbild des gesunden Mannes. Dass bei dem Kläger erektile Dysfunktion besteht folgt plausibel aus den vorgelegten Bescheinigungen von Dr. und Dres. , wonach bei dem Kläger infolge einer Diabetes-Erkrankung eine Erektionsschwäche besteht. Durch die Behandlung mit dem Arzneimittel Viagra kann jedenfalls eine Linderung der Krankheitsbeschwerden im Sinne von § 27 SGB V erreicht werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Sachleistungsanspruch des Klägers nicht entgegen, dass der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkasse Mittel zur Behandlung erektilen Dysfunktion von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Nr. 17.1 f der Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen hat. Der Kläger hat einen aus §§ 27, 31 Absatz 1 SGB V folgenden gesetzlichen Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, welcher auch nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen ist. Dieser gesetzlich bestehende Anspruch des Klägers wird auch nicht nach Nr, 17.1 f der Arzneimittelrichtlinien wirksam ausgeschlossen. Durch die nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erlassenen Richtlinien - wie die Arzneimittelrichtlinien kann ein nach vorrangigem Recht - hier gemäß §§ 27, 31 SGB V * bestehender Anspruch des Versicherten nicht ausgeschlossen oder verkürzt werden (vergleiche Maaßen/Schermer, SGB V, § 92 Rd. Nr, 4). Der Ausschluß von Mitteln zur Behandlung der erektiven Dysfunktion in Nr, 17.1 f der Arzneimittelrichtlinien ist rechtlich unwirksam. Zwar kommt den vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkasse ersteilten Richtlinien Normqualität in dem Sinne zu, dass sie nicht nur innerhalb des leistungserbringer-, sondern auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1997, SozR 3-2500 § 92 Nr. 7). 'Als untergesetzliche Rechtsnormen sind die Arzneimittelrichtlinien jedoch nur dann wirksam, wenn sie mit übergeordneten Recht im Einklang stehen (vgl. BSG, Urteil vom 30,09.1999, SozR 3-2500 § 27 Mr. 11}. Der Ausschluß von Mitteln zur Behandlung der erektiven Dysfunktion nach Nr. 17.1 f der Arzneimittelrichtlinien steht nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V im Einklang. Nach dieser Vorschrift beschließen die Bundesausschüsse die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien, über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Aus dieser Vorschrift folgt lediglich die Befugnis des Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten Gewähr zu leisten, nicht aber die Befugnis generell Krankheiten von der vertragsärztlichen Behandlung auszuschließen. Ein nach den Gesetz grundsätzlich bestehender Anspruch kann nur durch dert Gesetzgeber ausgeschlossen werden (vgl. insoweit SG Hannover, Urteil vom 16.11.1999, S 2 KR 485/99; SG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2000, S 9 KR 94/99}. Zu diesem Ergebnis ist auch bereits das Bundessozialgericht im Urteil vom 30.09.1999, B 8 KN 9/9B KR R SozR 3-2500, § 27 Nr. 11) gelangt. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnung und Versorgung mit Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion ist durch den Bundesausschuß nicht konkretisierungsfähig (vgl. BSG aaO; Zuck, MZS 1999, 167, 172. Dies gilt sowohl für die am 03.08.1998 beschlossene Nr. 17.1 f der Arzneimittelrichtlinien als auch für die zuvor geltende Vorschrift (vgl. BSG aaO), Denn wahrend die frühere Fassung der Arzneimittel-Richtlinien in IMr. 17.1 f lediglich Mittel ausschloss, die ausschließlich der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz dienen sollten, ist der Bundesausschuß am 03.08.1998 noch weiter gegangen und hat generell die Behandlung der erektiven Dysfunktion ausgeschlossen, im Übrigen ist auch unerheblich, dass die Entscheidung des BSG vom 30.09.1999, B 8 KN 9/98 KR R, zu SKAT und nicht zu Viagra ergangen ist Denn entscheidungserheblich ist allein, dass Nr. 17,1 f der Arzneimittel-Richtlinien unwirksam ist.
Da der Ausschluß von Mitteln zur Behandlung der erektiven Dysfunktion in den Arzneimittel-Richtlinien unwirksam ist, hat der Kläger gemäß §§ 27, 31 SGB V: Jemen Anspruch auf Versorgung, mit Viagra als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Arzneimittel Viagra gemäß Verordnung vom 13,02.2002 in Höhe von 55,01 Euro folgt aus § 13 Absatz 3 SGB V.
Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte die Gewährung von Viagra zu Unrecht abgelehnt, Dadurch sind dem Kläger Kosten im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB V in Höhe von 55,01 Euro entstanden. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten zu erstatten, die bei rechtmäßiger Gewährung als Sachleistung entstanden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SG
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung – VBD)
Vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungs-gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für siewahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungs-gesetzes gegenüber jeder Behörde der Bundesverwaltung geltendmachen.
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
Der Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
§ 3 Formen der Zugänglichmachung
Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierungund eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen. Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung maßgebend.
§ 4 Bekanntgabe
Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
§ 5 Umfang des Anspruchs
Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.
§ 6 Organisation und Kosten
Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer Aufgabe, blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen. Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
§ 7 Folgenabschätzung
Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Erläuterungen:
Zu § 1: Absatz 1: Zum Begriff des "Verwaltungsverfahrens" vgl. die Legaldefinition der einschlägigen Verfahrensgesetze, z.B. § 9 VwVfG, § 8 SBG X. Die Verordnung gilt damitauch für Widerspruchsverfahren und für Verfahren aus dem Bereich der Sozialleistungen. Sie gilt nicht für Gerichtsverfahren sowie für behördliche oder gerichtliche Bußgeldverfahren. Zum Begriff des "Beteiligten" vgl. die Legaldefinitionen der einschlägigen Verfahrensgesetze, z.B. § 13 VwVfG, § 12 SGB X, die mit der Maßgabe gelten, dassdie Berechtigten eigene Rechte geltend machen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Verordnung beschränkt sich aufgrund des verbindlichen Wortlauts der Ermächtigungsnorm des § 10 BGG auf Blindheit und Sehbehinderungen.
Absatz 2: Der Anspruch richtet sich damit nicht gegen die Gerichte und die Landesverwaltungen einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch wenn sie Bundesrecht ausführen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Zu § 2: Die Aufzählung ist abschließend. Bescheide umfassen auch Mitteilungen und Auskünfte (im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach Maßgabe von § 1). Nicht umfasst sind insbesondere Merkblätter, Informationsbroschüren und sonstige Schriftstücke, es sei denn, sie sind Anlage im Sinne dieser Vorschrift.
Zu § 3: Absatz 1: Generell ist bei der Gestaltung von Schriftstücken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BGG). Als akustische Form der Zugänglichmachung kommen insbesondere das Auflesen auf handelsübliche Tonträger oder durch Einsatz eines Text-zu-Sprache-Modulsvollsynthetisch erzeugte Sprachausgabe-tonträger (z.B. CDs) in Betracht. In mündlicher Form können die Dokumente insbesondere durch einen Vorleser unmittelbar oder telefonisch zugänglich gemacht werden. Umfangreiche Vordrucke,die von der blinden oder sehbehinderten Person in verschiedenen Feldern ausgefüllt werden sollten, sind für das Auflesen regelmäßig nicht geeignet. Zu beachten ist, dass eine neue Seite mit einem Signalton oder in anderer Weise angekündigt wird. Soweit möglich sollten Hinweisrubriken vorgesehen werden, die es blinden und sehbehinderten Menschen erleichtern, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen (z.B. anzukreuzendes Feld für den Antrag auf Bereitstellung der Dokumente bzw. Aufdruck einer Telefonnummer, unter der die gewünschte Form der Zugänglichmachungmitgeteilt werden kann). Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dieser Grundsatz bleibt von dieser Verordnung unberührt. Absatz 2: Erfolgt die Zugänglichmachung in Großdruck ist der Schriftgröße, der Schriftdekoration und der Schriftart besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Im Regelfallist mindestens Schriftgröße 14 zu wählen. Statt Serifenschriften (wie Times New Roman) sind serifenlose Schriften (z.B. Arial) zu benutzen. Ggf. kommt auch eine Vergrößerung des Dokuments (z. B. durch Vergrößerungskopierer) in Betracht. Handschriften und gedruckte Schreibschriften sind zu vermeiden. Die Dokumente sind kontrastreich zu gestalten; diese Anforderung ist insbesondere dann erfüllt, wenn Dokumente auf weißem, nicht reflektierendem Papier mit schwarzer Schrift geschrieben sind. Die Dokumente sollen in einen handelsüblichen Personalcomputer (mit Braillezeile und Sprachausgabe) übertragen undin eine Textdatei umgewandelt werden können. Auszufüllende Felder sollen möglichst nicht grau hinterlegt werden. Auf die Verwendung von Farben (insbesondere solchen mit wenig Helligkeitskontrasten, wie z. B. rot auf orange) sollte verzichtet werden. Das Papier muss eine ausreichend hohe Druckqualität aufweisen; insbesondere (mehrfach) gefaxte oder kopierte Dokumente weisen regelmäßig keine ausreichende Druckqualität auf. Soweit möglich muss diesen Anforderungen auch für Informationen außerhalb des Textkörpers (z. B. Adressangaben, Telefonnummern, Kontonummern, Mailadressen, Schlüsselzeichen) genügt werden.
Zu § 4: Soweit eine gleichzeitige Bekanntgabe nicht möglich ist, soll das Dokument in der den Berechtigten wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, sobalddie Ursache für die unterbliebene Zugänglichmachung in dieser Form weggefallen ist. Für die Rechtswirkungen eines Dokuments ist das Schwarzschriftdokument maßgebend. Dieses muss der blinden oder sehbehinderten Person gem. § 41 Abs. 1 Satz1 VwVfG bekannt gegeben werden, damit sein Inhalt Rechtswirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Vorschriften über Fristen, Termine, Form, Bekanntgabeund Zustellung der Dokumente bleiben daher von dieser Verordnung unberührt. Die Folgen einer unverschuldeten Fristversäumnis seitens der Berechtigten könnenim Rahmen der geltenden Präklusionsregeln und der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand korrigiert werden. Die Berechtigten sindauf diese Rechtslage hinzuweisen. Die Verordnung betrifft nur die Dokumente, die die Behörde den Berechtigten bekannt gibt; Dokumente blinder und sehbehinderter Menschen an die Behördenmüssen daher den allgemeingültigen Formerfordernissen genügen.
Zu § 5: Absatz 1: Die Berechtigten haben ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Formen der Zugänglichmachung, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte erforderlich ist;soweit objektiv vertretbar, ist der von den Berechtigten gewünschten Form der Vorzug zu geben. Das Wahlrecht besteht sowohl zwischen den wie auch innerhalb der jeweiligen Form der Zugänglichmachung; so kann es etwa erforderlich werden, innerhalb derBlindenschrift das Schriftsystem zu wechseln. Das Wahlrecht nach Maßgabe des Absatzes 1 schließt das Recht ein, die Wahlentscheidung jederzeit zu widerrufen, wenn hierfür ein sachlicher Grund geltend gemacht wird.
Absatz 2: Wann eine Mitteilung "rechtzeitig" erfolgt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Hat die Behörde keine Frist gesetzt, hat die Mitteilung innerhalb eines Zeitraums zu erfolgen, in dem die Behörde bei objektiver Betrachtung der konkreten Umstände mit einer Mitteilung rechnen durfte; dies ist etwa der Fall wenn – für die Berechtigten erkennbar – andernfalls eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung eintreten würde. Bei der Entscheidung darüber, ob die von der blinden oder sehbehinderten Person gewählte Form der Zugänglichmachung nach Satz 3 als ungeeignet zurückgewiesen wird, sind die von der behinderten Person geltend gemachten Interessen an der von ihr gewählten Form der Zugänglichmachung angemessen zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung und die konkret gewählte Form der Zugänglichmachung können nur für das laufende Verwaltungsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung in allen künftigen Verwaltungsverfahren der Berechtigten von Amts wegen wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und mit Fehlerrisiken verbunden.
Zu § 6:Absatz 1: Als beauftragte Dritte kommen etwa für den Druck in Blindenschrift (teilweise auch für das Besprechen von Audiokassetten) Textservicecenter, Blindenschriftdruckereien, Blindenvereine, Blindenselbsthilfeorganisationen oder größere Rechenzentren in Betracht. Bei der Beauftragung von privaten Dritten ist durch Vereinbarungen der Schutz personenbezogener Informationen zu gewährleisten.
Absatz 2: Dem Bundesverwaltungsamt wird die Funktion einer zentralen Beratungs- und Unterstützungsstelle für die Bundesverwaltung übertragen. Für diese kommen beispielhaftfolgende Aufgaben in Betracht: Informations- und Auskunftsstelle (aktuelle technische Standards, regionale Verfügbarkeit geeigneter Technik, Kosten, Adressen etc.), Bereitstellung eines zentralen Blindenschrift-Druckers sowie Zentralstelle für die Erstellung von Tonträgern. Soweit das Bundesverwaltungsamt Dokumente in einer für die blinde oder sehbehinderte Person wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht hat, soll sie das Dokument in dieser Form unmittelbar an diese weiterleiten und die Behörde hierüber informieren. Absatz 3 Besondere Aufwendungen, die ausschließlich durch die Behinderung verursacht sind, dürfen nicht erhoben werden.
Zu § 7: Der Regelungsgegenstand dieser Verordnung umfasst eine Vielzahl komplexer, insbesondere medizinischer und rechtlicher Fragen, die erstmals geregelt werden. Aus diesem Grund und wegen der fortschreitenden technischen Möglichkeiten bei der Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen muss die Verordnung nach spätestens drei Jahren auf ihre Praxistauglichkeit und Aktualität überprüft werden. Die Blinden- und Sehbehindertenverbände werden hierbei beteiligt. Nach § 66 Abs. 2 SGB IX sind Beschreibung und Bewertung der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie mögliche weitere Maßnahmen zur Gleichstellungbehinderter Menschen auch Gegenstand des "Berichts über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe", den die Bundesregierung biszum 31. Dezember 2004 zu erstellen hat. Diese Berichtspflicht und die Pflicht zur Folgenabschätzung nach § 7 dieser Verordnung sind wechselseitig zu berücksichtigen.
Sozialhilfeträger muss für Unterrichtsbegleiter aufkommen
Koblenz – 19.08.03 - Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Integration behinderter Schüler muss der Sozialhilfeträger für Unterrichtsbegleiter aufkommen. Besucht ein behindertes Kind mit Einverständnis der Schulbehörde eine allgemeine Schule und benötigt es dafür einen «Integrationshelfer» (Unterrichtsbegleiter), muss der Sozialhilfeträger die dafür notwendigen Kosten übernehmen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Obwohl der Kindergarten für den damals siebenjährigen körperlich und geistig behinderten Jungen aus Koblenz den Besuch einer Sonderschule empfahl, meldeten ihn seine Eltern in der zuständigen Grundschule an, da sie eine «integrative» Unterrichtung bevorzugten. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulbehörde stellte zwar die Sonderschulbedürftigkeit des Kindes fest, wies es jedoch auf Wunsch seiner Eltern besagter Grundschule zu.
Der Junge benötigt für den Schulalltag einen Begleiter, der ihm im Unterrichtsablauf, beim Treppensteigen, bei Toilettengängen usw. behilflich ist. Den Antrag auf Übernahme der betreffenden Kosten lehnte die Stadt Koblenz als Sozialhilfeträger jedoch ab. Ihr Argument: Beim Besuch der seinerzeit empfohlenen Sonderschule wäre der Integrationshelfer nicht erforderlich, weil dessen Aufgaben dort durch das vorhandene, sonderpädagogisch ausgebildete Personal übernommen würden. Dem schloss sich in dem darauf folgenden Rechtsstreit das Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz an und wies die Klage ab. Dagegen entschied das Oberverwaltungsgericht jetzt zugunsten des Kindes; es verpflichtete die Stadt Koblenz, die umstrittene Unterstützung zu leisten.
Welche Schule einem behinderten Kind die angemessene Bildung vermittele, habe nicht der Sozialhilfeträger zu beurteilen, betonte das Oberverwaltungsgericht. Die Entscheidung hierüber treffe vielmehr die Schulbehörde. Sie habe den Jungen der Grundschule zugewiesen; dies sei für die Stadt Koblenz bindend.
Die beantragte Hilfe dürfe dem Kind auch nicht deshalb verweigert werden, weil die Kosten für einen Integrationshelfer beim Besuch einer Sonderschule nicht entstanden wären. Die pädagogischen Anschauungen hierüber hätten sich nämlich im Lauf der letzten Jahrzehnte grundlegend gewandelt. Seien behinderte Kinder früher nahezu ausschließlich in Sonderschulen unterrichtet worden, strebe man heute mehr und mehr die «integrative» Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter Kinder an. Auch das rheinland-pfälzische Schulgesetz sehe jetzt ausdrücklich vor, dass behinderte Schüler das schulische Angebot grundsätzlich gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern nutzen sollen, sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen geschaffen werden können. Vor diesem Hintergrund sei im hier vorliegenden Fall dem Kind und seinen Eltern ein Verzicht auf den Besuch der Grundschule zur Vermeidung damit verbundener Sozialhilfekosten nicht zumutbar.
Das Oberverwaltungsgericht übersah dabei nicht, dass die vermehrte Unterrichtung behinderter Kinder außerhalb von Sonderschulen Kosten aus dem Bereich der Schulverwaltung auf die Sozialhilfeträger verlagert. Dieser aus der Sicht von Städten und Gemeinden unerwünschten Entwicklung könne aber nur der Gesetzgeber gegensteuern. Dies dürfe nicht zu Lasten der Behinderten gehen, so die Richter.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2003, Az.: 12 A 10410/03.OVG
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden
(entscheidungen@ovg.jm.rlp.de).
Quelle: www.kobinet-nachrichten.org
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