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Holen Sie sich Urlaubskostenzuschüssen
- Sozialhilfeträger muss für Unterrichtsbegleiter aufkommen



Holen Sie sich Urlaubskostenzuschüsse

11.05.2004 - Grundsätzlich gilt: Urlaub gehört nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf (so z.B. eine Entscheidung des OVG Münster, NDV 85, S. 130). Folglich können Sozialämter auch keine Kosten für Urlaubsaufenthalte oder Zuschüsse hierzu übernehmen.

Dennoch gibt es Ausnahmen:
Zu den vorbeugenden Hilfen (§ 36 BSHG) gehören vor allem Erholungskuren für Kinder, Jugendliche und alte Menschen sowie für Mütter, soweit nicht ein vorrangiger Anspruch gegen andere Sozialleistungsträger besteht.
Familien mit mindestens 2 Kindern unter 18 Jahren oder mit einem behinderten Kind sowie  Alleinerziehende ab einem Kind unter 18 Jahren können im Rahmen der Familienerholung der Jugendhilfe einen Zuschuss zum Urlaub beantragen. Es gilt die allgemeine Einkommensgrenze (nur in einigen Städten). Familien, deren Kinder an Freizeiten des Jugendamtes teilnehmen, erhalten dort oft eine Ermäßigung. Vollständige Finanzierungen von Urlaubs- oder Freizeitfahrten sind nach dem BSHG nicht möglich.
Für alte Menschen können die Kosten eines Seniorenurlaubs im Rahmen der Altenhilfe (§ 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) übernommen werden.
Für diese Personengruppe ist auch eine Erholungskur (§ 36 Abs. 2 BSHG) möglich, wenn eine Erkrankung oder ein Gesundheitsschaden droht. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Müttergenesungskuren.

Für Behinderte sind Ferienaufenthalte als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen der Eingliederungs-hilfe für Behinderte (§ 39 Abs. 3 BSHG) möglich, insbesondere als Gruppenreise. Beschädigte im Sinne des Bundesversor-gungsgesetzes und deren Hinterbliebe (§ 27 b Bundesversorgungsgesetz) haben Anspruch auf Erholungshilfe, wenn diese nach ärztlichem Zeugnis zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig und zweckmäßig ist. Bei Beschädigten muss zusätzlich die Erholungsbedürftigkeit durch anerkannte Schädigungsfolgen bedingt sein; dies wird bei Schwerbeschädigten stets angenommen. Erholungshilfe kann auch für den Ehegatten des Beschädigten gewährt werden. Die Dauer des Erholungsaufenthaltes darf in der Regel drei Wochen nicht überschreiten.

In einzelnen Bundesländern, aber auch auf örtlicher Ebene gibt es Leistungen wie Urlaubszuschüsse bei Bedürftigkeit. So z.B. in Sachsen: Einkommensschwache Familien können einen Urlaubszuschuss. beantragen - 7,50 € pro Tag und Person steuert der Staat für die Erholung in Deutschland bei. Bei zwei Erwachsenen mit zwei Kindern muss das Bruttoeinkommen unter 1425 € liegen. Eine allein erziehende Mutter mit einem Kind darf nicht mehr als 1000 € im Monat verdienen. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 300 €. Auch Rentner und allein Lebende können dieses Angebot nutzen, teilt das Diakonische Werk mit. Der Zuschuss sollte rechtzeitig vor dem Urlaub beantragt werden, empfiehlt sie. Eine Bedingung gibt es noch: Der Inlandsurlaub muss zwischen sieben und zwölf Tage dauern. An- und Abreisetag zählen dabei als ein Tag.

Unser Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Sozialamt nach Urlaubszuschüssen. Es handelt sich bei den Urlaubszuschüssen um „Kann-Leistungen“. Beantragen Sie diese im Zweifelsfalle. Im Falle einer Ablehnung empfiehlt sich eine Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.

W. Schuren

Quelle:Informationsblatt des Netzwerk Barrierefrei Reisen beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter

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Sozialhilfeträger muss für Unterrichtsbegleiter aufkommen

Koblenz – 19.08.03 - Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Integration behinderter Schüler muss der Sozialhilfeträger für Unterrichtsbegleiter aufkommen. Besucht ein behindertes Kind mit Einverständnis der Schulbehörde eine allgemeine Schule und benötigt es dafür einen «Integrationshelfer» (Unterrichtsbegleiter), muss der Sozialhilfeträger die dafür notwendigen Kosten übernehmen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Obwohl der Kindergarten für den damals siebenjährigen körperlich und geistig behinderten Jungen aus Koblenz den Besuch einer Sonderschule empfahl, meldeten ihn seine Eltern in der zuständigen Grundschule an, da sie eine «integrative» Unterrichtung bevorzugten. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulbehörde stellte zwar die Sonderschulbedürftigkeit des Kindes fest, wies es jedoch auf Wunsch seiner Eltern besagter Grundschule zu.

Der Junge benötigt für den Schulalltag einen Begleiter, der ihm im Unterrichtsablauf, beim Treppensteigen, bei Toilettengängen usw. behilflich ist. Den Antrag auf Übernahme der betreffenden Kosten lehnte die Stadt Koblenz als Sozialhilfeträger jedoch ab. Ihr Argument: Beim Besuch der seinerzeit empfohlenen Sonderschule wäre der Integrationshelfer nicht erforderlich, weil dessen Aufgaben dort durch das vorhandene, sonderpädagogisch ausgebildete Personal übernommen würden. Dem schloss sich in dem darauf folgenden Rechtsstreit das Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz an und wies die Klage ab. Dagegen entschied das Oberverwaltungsgericht jetzt zugunsten des Kindes; es verpflichtete die Stadt Koblenz, die umstrittene Unterstützung zu leisten.

Welche Schule einem behinderten Kind die angemessene Bildung vermittele, habe nicht der Sozialhilfeträger zu beurteilen, betonte das Oberverwaltungsgericht. Die Entscheidung hierüber treffe vielmehr die Schulbehörde. Sie habe den Jungen der Grundschule zugewiesen; dies sei für die Stadt Koblenz bindend.

Die beantragte Hilfe dürfe dem Kind auch nicht deshalb verweigert werden, weil die Kosten für einen Integrationshelfer beim Besuch einer Sonderschule nicht entstanden wären. Die pädagogischen Anschauungen hierüber hätten sich nämlich im Lauf der letzten Jahrzehnte grundlegend gewandelt. Seien behinderte Kinder früher nahezu ausschließlich in Sonderschulen unterrichtet worden, strebe man heute mehr und mehr die «integrative» Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter Kinder an. Auch das rheinland-pfälzische Schulgesetz sehe jetzt ausdrücklich vor, dass behinderte Schüler das schulische Angebot grundsätzlich gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern nutzen sollen, sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen geschaffen werden können. Vor diesem Hintergrund sei im hier vorliegenden Fall dem Kind und seinen Eltern ein Verzicht auf den Besuch der Grundschule zur Vermeidung damit verbundener Sozialhilfekosten nicht zumutbar.

Das Oberverwaltungsgericht übersah dabei nicht, dass die vermehrte Unterrichtung behinderter Kinder außerhalb von Sonderschulen Kosten aus dem Bereich der Schulverwaltung auf die Sozialhilfeträger verlagert. Dieser aus der Sicht von Städten und Gemeinden unerwünschten Entwicklung könne aber nur der Gesetzgeber gegensteuern. Dies dürfe nicht zu Lasten der Behinderten gehen, so die Richter.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2003, Az.: 12 A 10410/03.OVG
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden (entscheidungen@ovg.jm.rlp.de).

Quelle: www.kobinet-nachrichten.org

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