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Sozialhilfeträger muss Tagungs-Teilnahme erstatten


Die Kosten für die Teilnahme an der Tagung „Assistenz - Schlüssel zur Selbstbestimmung behinderter Menschen“ konnten vom behinderten Kläger nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte zu nächst die Kostenübernahme ab.

Der Kläger beantragte eine einstweilige Anordnung, da Verwaltungsgerichtsverfahren erfahrungsgemäß bis zum Verhandlungstermin eine gewisse Zeit dauern und bis dahin die Tagung vorüber gewesen wäre. Dieser gab das Verwaltungsgericht Kassel (Geschäftsnummer 7 G 905/03) mit Datum vom 25.4.2003 statt.

Als Begründung wurde zum Einen das nicht erfolgte Ermessen generell benannt. So hatte der Sozialhilfeträger die Teilnahme als sinnvoll aber nicht notwendig abgetan. Zum Anderen standen die Richterin und die Richter der Veranstaltung soviel Bedeutung zu, dass sie eine Teilnahme des behinderten Klägers und die damit verbundene Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe als notwendig und angemessen beurteilten.

Der Kläger habe das Recht, sich über die komplizierte und komplexe Situation der persönlichen Assistenz (auch finanziell und rechtlich) umfassend zu informieren. Ein Verweis auf ausschließlich schriftliche Informationen sei nicht zulässig. Auch das pauschale Hinweisen auf eine eventuelle spätere Veranstaltung in Kassel und Umgebung sei nicht ausreichend.

Quelle: www.kobinet-nachrichten.de

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