Sozialhilfeträger muss Tagungs-Teilnahme erstatten
Die Kosten für die Teilnahme an der Tagung
„Assistenz - Schlüssel zur Selbstbestimmung
behinderter Menschen“ konnten vom behinderten
Kläger nicht aus eigenen Mitteln finanziert
werden. Der zuständige Sozialhilfeträger
lehnte zu nächst die Kostenübernahme ab.
Der
Kläger beantragte eine einstweilige Anordnung,
da Verwaltungsgerichtsverfahren erfahrungsgemäß
bis zum Verhandlungstermin eine gewisse Zeit dauern
und bis dahin die Tagung vorüber gewesen wäre.
Dieser gab das Verwaltungsgericht Kassel (Geschäftsnummer
7 G 905/03) mit Datum vom 25.4.2003 statt.
Als
Begründung wurde zum Einen das nicht erfolgte
Ermessen generell benannt. So hatte der Sozialhilfeträger
die Teilnahme als sinnvoll aber nicht notwendig
abgetan. Zum Anderen standen die Richterin und die
Richter der Veranstaltung soviel Bedeutung zu, dass
sie eine Teilnahme des behinderten Klägers
und die damit verbundene Kostenübernahme im
Rahmen der Eingliederungshilfe als notwendig und
angemessen beurteilten.
Der
Kläger habe das Recht, sich über die komplizierte
und komplexe Situation der persönlichen Assistenz
(auch finanziell und rechtlich) umfassend zu informieren.
Ein Verweis auf ausschließlich schriftliche
Informationen sei nicht zulässig. Auch das
pauschale Hinweisen auf eine eventuelle spätere
Veranstaltung in Kassel und Umgebung sei nicht ausreichend.
Quelle:
www.kobinet-nachrichten.de