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Die Übersicht

- Schwerbehindertenantrag kann in Bayern ab sofort online gestellt werden – erhebliche Vereinfachung für Antragsteller
- Budgetverordnung SGB IX im Internet
- Frühförderung behinderter Kinder
- SoVD: Gebühren an Sozialgerichten sind hohe Hürde für sozial Schwache
- PKW eines Schwerbehinderten (aG, B, GdB 90) nicht pfändbar
BGH, Az: IXa ZB 321/03

- Persönliche Budgets für mehr Selbstbestimmung
- Steuern: Nicht zugelassenes Medikament als außergewöhnliche Belastung
- Schwerbehinderte dürfen bei Altersteilzeitarbeit schlechter gestellt werden
- Anspruch auf Sitz- und Stehhilfe für Krankenversicherte
- SGB IX: Versprechen nicht eingelöst
- Ratgeber: „Schwerbehinderung“
- Selbstbestimmung und Menschenwürde bewahren: Neue Broschüre der DVEV zur Patientenverfügung
- Rot-Grün zu Sexualstrafrechtsreform




Schwerbehindertenantrag kann in Bayern ab sofort online gestellt werden – erhebliche Vereinfachung für Antragsteller

28.02.2005 - „Menschen mit Behinderung können in Bayern ab sofort Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht bequem von zu Hause aus über das Internet stellen“, gab Bayerns Sozialministerin Christa Stewens in Bayreuth bei der Freischaltung dieses Online-Angebots bekannt. Stewens: „Die eGovernment-Offensive der Staatsregierung ist damit – nach dem großen Erfolg der Online-Antragstellung für das Bundes- bzw. Landeserziehungsgeld – einen weiteren wichtigen Schritt vorangekommen.“

Bei weit über 200.000 Anträgen im Jahr ist das Internet nach den Worten der Ministerin von großer Bedeutung. „Die Antragstellung ist rund um die Uhr möglich, barrierefrei und sicher“, erläuterte Stewens und fügte hinzu: „Der bayerische Online-Antrag ist bundesweit der erste, der in der so genannten Interviewtechnik abgefasst ist, und bietet hohen Bedienkomfort: Der Aufwand reduziert sich erheblich dadurch, dass der Antragsteller nur noch Angaben zu den Fragen machen muss, die auf seinen konkreten Fall zutreffen. Such- und Schreibarbeiten vermindern sich entscheidend. Zur Ermittlung der Anschriften von behandelnden Ärzten und Krankenhäusern genügen beispielsweise Name und Praxisort.“ Auch die Verwaltung werde deutlich entlastet, da die zusätzliche Datenerfassung entfällt. Mit der heutigen Freigabe sei das Projekt jedoch noch nicht abgeschlossen. Der Bürger werde künftig auch in die Lage versetzt, den aktuellen Bearbeitungsstand seines Verfahrens via Internet abzurufen, informierte die Ministerin.

„Ich wünsche mir, dass insbesondere die Behindertenverbände dieses komfortable Angebot in großem Umfang nutzen“, betonte Stewens. „Wir bringen damit auch die Verwaltungsreform weiter voran und bieten dem künftigen ,Zentrum Bayern Familie und Soziales' beste Startbedingungen auf dem Weg zu einem modernen Dienstleistungszentrum für alle Anliegen behinderter Menschen in Bayern. Deshalb gliedern wir die Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen in das Zentrum ein.“

In Bayern gibt es 1.040.500 Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr. Die Hauptbehinderungen betreffen den Bewegungsapparat wie Gliedmaßen und Wirbelsäule (29 Prozent) sowie die inneren Organe (26 Prozent). Hauptursachen sind Krankheiten mit 87 Prozent; sechs Prozent der Behinderungen sind angeboren.

Das Verfahren wurde vom Bayerischen Landesamt für Versorgung und Familienförderung entwickelt; im Internet kann der Antrag unter https://www.schwerbehindertenantrag.bayern.de aufgerufen werden.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium

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Budgetverordnung SGB IX im Internet

Berlin (Die aktuelle Fassung der vom Bundesrat verabschiedeten und am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen «Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung - BudgetV)» wurde nun auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen eingestellt.
Unter www.sgb-ix-umsetzen.de/index.php/nav/tpc/nid/1/aid/386 steht die Budgetverordnung im Internet.


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Frühförderung behinderter Kinder

Sozialministerin Stewens stellt neu erschienenes Buch ‚Die Sozialpädiatrischen Zentren in Bayern’ vor

04.06.2004 - „Frühförderung ist seit rund 25 Jahren ein wichtiges Anliegen bayerischer Behindertenpolitik. Zwölf Sozialpädiatrische Zentren in Altötting, Coburg, Erlangen, Garmisch-Partenkirchen, Landshut, Memmingen, München, Nürnberg, Passau, Regensburg, Traunstein und Würzburg leisten in Bayern einen wesentlichen Beitrag für eine weitgehend flächendeckende Versorgung u. a. bei der Diagnose, bei der Beurteilung und Therapie körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitsstörungen vom Säuglings- bis ins Jugendalter.“ Darauf wies Bayerns Sozialministerin Christa Stewens heute in München hin.

„Zu diesem Thema ist das Buch ‚Die Sozialpädiatrischen Zentren in Bayern’ erschienen. Es gibt einen wohl einzigartigen Überblick über die Aufgabenfelder der bayerischen Sozialpädiatrischen Zentren und stellt deren spezielle Arbeitsschwerpunkte sowie häufig dort zu behandelnde Krankheitsbilder dar. Darüber hinaus informiert es ausführlich über angewandte Therapien, Untersuchungs- und Fördermethoden und geht gezielt auch auf die einzelnen Sozialpädiatrischen Zentren und ihre Arbeitsschwerpunkte ein“, erklärte die Ministerin. Das Buch wendet sich vor allem an Patienten und deren Eltern, Ärzte und Fachkräfte sowie Institutionen für Kinder und Jugendliche.

Anhand von ausgewählten Fallbeispielen versucht das Buch, das unter Koordination von Prof. Dr. med. Ronald G. Schmid, Leiter des Sozialpädiatrischen Zentrums Inn-Salzach in Altötting und Dr. med. Bernhart Ostertag, Leiter des Sozialpädiatrischen Zentrums in Regensburg, entstanden ist, dem Leser sozialpädiatrisches Arbeiten zu verdeutlichen. Wichtige Kontaktadressen u. a. von medizinischen, pädagogischen und psychologischen Fachinstitutionen und Einrichtungen, Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen runden den Informationsgehalt ab. Die 306-seitige Schrift, deren Veröffentlichung vom Bayerischen Sozialministerium mit 18.500 Euro maßgeblich finanziert wurde, enthält 122 Schwarzweißfotografien sowie textbegleitende Abbildungen und Tabellen. Sie ist für Betroffene und Interessierte bei den bayerischen Sozialpädiatrischen Zentren erhältlich. Das Buch kann auch über die Internetadresse www.kinder-zentrum.de/buch.htm sowohl als Gesamtwerk als auch kapitelweise heruntergeladen werden. Diese Adresse ist mit Informationen zum Thema ‚Frühförderung’ ebenfalls über das Internetangebot www.sozialministerium.bayern.de/
behinderte/kinder/fruehfoerd.htm

zu finden.

Quelle: Bayerisches Sozialministerium


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SoVD: Gebühren an Sozialgerichten sind hohe Hürde für sozial Schwache

04.06.2004 - SoVD-Präsident Adolf Bauer erklärt anlässlich der ersten Lesung der Gesetzentwürfe zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes im Bundestag:

Wir warnen vor den Folgen der Gesetzesänderungen, die der Bundestag heute in erster Lesung berät: Die Einführung von Gebühren an Sozialgerichten ist für Menschen mit geringem Einkommen eine hohe Hürde. Die Verfahrensgebühren sollen vor Sozialgerichten 75 Euro betragen, vor Landessozialgerichten 150 Euro und vor dem Bundessozialgericht 225 Euro.

Wir befürchten, dass diese Gebühren viele Geringverdiener und Kleinrentner abschrecken werden, ihr Recht vor Gericht einzuklagen. Doch gerade vor den Sozialgerichten geht es um Fälle von existenzieller Bedeutung. Ein Viertel der Kläger lebt am Existenzminimum. Es ist daher auch keine Lösung, diese Menschen auf die Prozesskostenhilfe zu verweisen. Dies ist für kranke, behinderte und ältere Menschen eine weitere Hürde, für den Staat bedeutet es letztlich nur eine Verschiebung der Kosten.

Der zweite Gesetzentwurf sieht vor, den Sozialgerichten die Zuständigkeit für das Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe-angelegenheiten zu übertragen. Da dies zu einer stärkeren Belastung der Sozialgerichte führt, sollen als Übergangslösung gemeinsame Spruchkörper von Sozial- und Verwaltungs-gerichten ermöglicht werden.

In Anbetracht der Bundesratsinitiative für eine Zusammenlegung von Sozial- und Verwaltungsgerichten, betrachten wir dies mit Sorge. Wir fordern die Bundesregierung auf, klarzustellen, dass ihr Gesetzentwurf nicht zu einem schleichenden Verlust der Eigenständigkeit der Sozialgerichte führt.

Dies darf kein Einfallstor für die Zusammenlegung von Sozial- und Verwaltungsgerichten werden. Wir unterstützen Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt in ihrem Bestreben, die Eigenständigkeit der Sozialgerichte zu erhalten.

V.i.S.d.P.: Dorothee Winden

Quelle: Sozialverband Deutschland

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Persönliche Budgets für mehr Selbstbestimmung

04.06.2004 - Pünktlich zum 1. Juli 2004 tritt neben dem Anspruch auf ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch die weiterführende Budgetverordnung in Kraft

Der Bundesrat hat der Verordnung heute zugestimmt. Mit den Verfahrensregelungen für trägerübergreifende Persönliche Budgets wird der durch das SGB IX vollzogene Paradigmenwechsel in der Politik für behinderte Menschen fortgesetzt.


„Kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen sollen stärker als bisher dabei unterstützt werden, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie können durch Persönliche Budgets selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen wollen. Die Leistungsform des Persönlichen Budgets hilft, den Grundsatz ambulant vor stationär umzusetzen“, betonte Franz Thönnes, Staatssekretär im Bundessozialministerium.

Die Budgetverordnung regelt insbesondere

– das Antragsverfahren,
– die Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Leistungsträger,
– die Bedarfsfeststellung und
– den Abschluss einer Zielvereinbarung.

Die Einführung trägerübergreifender Persönlicher Budgets wird in Modellen bis Ende 2007 erprobt. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird in sechs bis acht Modellregionen (Großstädte, Ballungszentren und ländliche Bereiche) mit jeweils 50 Budgetnehmern die Einführung trägerübergreifender Persönlicher Budgets wissenschaftlich begleiten und auswerten.

Anträge auf Leistungen der Krankenkassen, der Pflegekassen, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter in Form Persönlicher Budgets können bei diesen Leistungsträgern oder bei den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger gestellt werden.

Quelle: www.bmgs.bund.de

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PKW eines Schwerbehinderten (aG, B, GdB 90) nicht pfändbar

BGH, Az: IXa ZB 321/03

15.04.2004 - Der PKW eines außergewöhnlich schwer gehbehinderten Schuldners unterliegt im Regelfall nicht der Pfändung. Dies gilt sogar auch, wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist.
Einem schwer gehbehinderten Menschen gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance, angemessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen.

Der Schuldner hat eine außergewöhnlich schwere Gehbehinderung (aG, B, GdB 90). Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Da dieser über kein weiteres pfändbares Vermögen verfügt, beauftragten die Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung seines PKW der Marke BMW (Bj. 1994, 160000km).

Der Gerichtsvollzieher lehnte die Pfändung des Fahrzeugs ab, weil der Schuldner wegen häufiger Arztbesuche auf das Fahrzeug angewiesen sei. Die von den Gläubigern eingelegte Erinnerung wies das AG zurück und bestätigte die Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO. Der Schuldner sei, auch wenn er nicht berufstätig ist, auf seinen PKW angewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hob das LG den Beschluss des AG auf und wies den Gerichtsvollzieher an, die beantragte Zwangsvollstreckung in den PKW vorzunehmen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH Erfolg.

Begründung:
Nach § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO sind künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, der Pfändung entzogen. Der PKW eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners stellt ein notwendiges Hilfsmittel dar. Mit der Einfügung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in das Grundgesetz, daß niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, wurde der Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen Verfassungsrang eingeräumt.

Weitere wichtige Gesetze sind in diesem Zusammenhang das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGBG IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (eingeführt durch Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046 ff.) und das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I, S. 1467 ff.). Aus dieser Gesetzgebung ergibt sich, daß - soweit dies durch medizinische und technische Maßnahmen möglich ist - behinderte Menschen in das gesellschaftliche Leben integriert und die mit ihrer Behinderung verbundenen Nachteile verringert werden sollen.

Die Pfändungsverbote des § 811 Abs.1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG garantierten Menschenwürde sowie der durch Art. 2 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs.1, Art. 28 Abs.1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um unabhängig von Sozialhilfe ein menschenwürdiges Leben führen zu können.
Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müßte.

Bei der erforderlichen Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs.1 GG geschützten Befriedigungsrecht des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung überwiegt das oben erwähnte Schutzinteresse des Schuldners. Einem außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance, angemessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Dazu gehören nicht nur Fahrten für Arztbesuche, Krankenbehandlungen oder Einkäufe, sondern auch solche zur Pflege sozialer Kontakte. Ohne ein Kraftfahrzeug wäre ein schwer Gehbehinderter in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt.

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Steuern: Nicht zugelassenes Medikament als außergewöhnliche Belastung

Bei einer unheilbaren Krankheit (z.B. bei Multipler Sklerose) können Aufwendungen für nicht zugelassene Medikamente als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Wirksamkeit des Medikaments nach dem Stand der medizinischen Forschung zum Zeitpunkt der Behandlung zumindest nicht ausgeschlossen ist. Außerdem darf es nicht als bedenklich eingestuft sein (Finanzgericht München, Urteil Az. 1 K 4737/00 vom 19.12.2001).
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Schwerbehinderte dürfen bei Altersteilzeitarbeit schlechter gestellt werden

Die Altersteilzeitarbeit schwerbehinderter Menschen wird nach § 5 Abs.1 Nr.2 ATG - anders als bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern - lediglich bis zur Vollendung des 60. und nicht bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres gefördert. Die hierin liegende Schlechterstellung Schwerbehinderter ist durch arbeitsmarktpolitische Gründe gerechtfertigt. Das gilt auch für eine tarifvertraglichvertragliche Regelung, die unter Bezugnahme auf § 5 Abs.1 Nr.2 ATG Schwerbehinderten nur bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres einen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit einräumt. (Az.:9 AZR 122/03)


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Anspruch auf Sitz- und Stehhilfe für Krankenversicherte

Generell haben gesetzliche Krankenversicherte Anspruch auf eine Sitz- und Stehhilfe. die 20. Kammer des Frankfurter Sozialgerichts hat dies entschieden. Die 62jährige Klägerin leidet an einer Muskelschwäche und Arthrosen in beiden Kniegelenken und hat deswegen erhebliche Probleme von einem Stuhl aufzustehen. Vom Arzt wurde ihr darum eine besondere Sitz- und Stehhilfe verordnet. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von 222,72 Euro mit der Begründung ab, bei der Sitz- und Stehhilfe handele es sich nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Die Frankfurter Sozialrichter sind der Ansicht, daß Geräte, die für besondere Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt sowie ausschließlich oder überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden, nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände anzusehen sind.

Urteil des Sozialgerichts Frankfurt: Az.: S 20 KR 2240/02


SGB IX: Versprechen nicht eingelöst

von Sabine Wendt, Bundesvereinigung Lebenshilfe
aus Lebenshilfe-Zeitung 4/03 vom 06.01.04

Eine doppelt schlechte Nachricht ergibt sich aus einem Gesetzentwurf zur Reform des erst zwei Jahre alten Sozialgesetzbuches (SGB) IX, das die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben regelt: Die Pflichtquote von fünf Prozent zur Beschäftigung Schwerbehinderter in Betrieben wird nicht angehoben. Sie sollte auf sechs Prozent steigen, falls bis Oktober 2002 nicht 50000 Schwerbehinderte eingestellt würden. Damals wurde dieses Ziel zwar nur knapp verfehlt, aber inzwischen ist die Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter wieder deutlich um etwa 210000 Personen angestiegen. Nach wie vor beschäftigen 38,4 Prozent der Arbeitgeber keinen einzigen schwer behinderten Menschen! Aber erst 2007 soll die Pflichtquote neu überdacht werden.
Die Folge ist: Es fließen weniger Mittel der Ausgleichsabgabe, die diejenigen Arbeitgeber entrichten müssen, die die Pflichtquote nicht erfüllen.

Damit erhalten auch Werkstätten und Wohnstätten weniger Mittel aus dem Ausgleichsfonds, in dem die Ausgleichsabgabe angesammelt wird.

Ihnen wird der Geldhahn aber auch auf anderem Weg zugedreht: Durch eine Änderung von § 36 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) ist vorgesehen, dass die Integrationsämter, die die Ausgleichsabgabe bei den Arbeitgebern einziehen, den Löwenanteil, nämlich 66 Prozent, für neu übernommene Aufgaben erhalten: Übernahme der Verantwortung für die Integrationsfachdienste von der Arbeitsverwaltung, Förderung von Integrationsprojekten und besondere Arbeitsmarktprogramme der Länder.

Der Bundesrat hat bereits beschlossen, dass in Zukunft die Länder für die Förderung von Werk- und Wohnstätten aus dem Ausgleichsfonds zuständig sein sollen. Nur für eine Übergangszeit bis 2005 werden bereits vorgeplante Projekte direkt von dem Beirat für Rehabilitation, der die Mittel des Ausgleichsfonds verwaltet, finanziert.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat diese Neuregelung in einer Stellungnahme kritisiert, weil sie befürchtet, dass der Rückzug des Bundes aus der Verteilung der Mittel der Ausgleichsabgabe die Unterfinanzierung der ostdeutschen Werkstätten weiter verstärkt: Sie erhalten geringere Vergütungen, müssen aber die gleichen Standards erfüllen wie westdeutsche Werkstätten.

* Verbesserungen für die Ausbildung wieder gestrichen

Die Reform des SGB IX hatte zunächst auch positive Neuregelungen für die berufliche Ausbildung behinderter Menschen in Werkstätten vorgesehen: Die Dauer des Eingangsverfahrens zur Reha-Planung in Werkstätten sollte in allen Fällen auf drei Monate festgelegt werden. Bisher war die Mindestzeit vier Wochen - viel zu kurz für eine Festlegung der Ausbildungsziele.

Die Aufnahme in den Berufsbildungsbereich der Werkstatt sollte nicht mehr "in der Regel für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit von zwei Jahren" (§ 40 Absatz 3 SGB IX) bewilligt werden, sondern in allen Fällen für zwei Jahre. Dies war immer noch weniger als die reguläre Lehrzeit von drei Jahren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, hätte aber eine oft überflüssige Genehmigungsbürokratie abgeschafft. Beide im Referentenentwurf vorgesehenen Verbesserungen sind im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Zu vermuten ist, dass sie von der Arbeitsverwaltung wegen der damit verbundenen höheren Kosten abgelehnt worden ist.

* Vernetzte Ausbildungsplätze

Neu ist der Vorschlag, dass Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bei Eignung der behinderten Menschen darauf hinwirken sollen, dass Teile der Ausbildung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts durchgeführt werden. Diese Neuregelung in § 35 Absatz 2 SGB IX könnte es den Werkstätten ermöglichen, verstärkt ausgelagerte Plätze des Berufsbildungsbereichs zum Beispiel in (Integrations)-Betrieben des Dienstleistungsbereichs (Hotel- und Gaststättengewerbe) anzubieten und somit nicht nur in der werkstatteigenen Industrieproduktion. (Einen Bericht darüber finden Sie im Fachdienst 4/03.)

* Reform der Integrationsfachdienste

Die inzwischen in jedem Arbeitsamtsbezirk tätigen Integrationsfachdienste (§ 109 SGB IX) zur Vermittlung und Begleitung von Schwerbehinderten mit besonderen Bedürfnissen auf Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarkts fallen in Zukunft unter die Strukturverantwortung der Integrationsämter. Dies ist zu begrüßen, weil die Zuweisungspraxis von Klienten durch die Arbeitsämter zur Folge hatte, dass diese nur eigene Leistungsbezieher, nicht aber Werkstattbeschäftigte zugewiesen haben.

Da die Integrationsämter aber keine Arbeitsvermittlungsaufgaben haben, stellt sich die Frage, wie die Integrationsfachdienste in Zukunft mit den Job-Centern, die die Arbeitsämter ablösen, zusammenarbeiten sollen: Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind (zum Beispiel Werkstattbeschäftigte, die die Grundsicherung beziehen), werden dort nämlich nicht mehr betreut.

Dies zeigt, diese gut gemeinten Vorschläge sind schlecht koordiniert mit anderen Gesetzgebungsvorhaben, so dass ihr Scheitern in der Praxis schon programmiert ist, wenn diese Mängel nicht behoben werden.

© by Sabine Wend

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Ratgeber: „Schwerbehinderung“

Der Ratgeber „Schwerbehinderung“, den jetzt die Verbraucherzentrale in Zusammenarbeit mit der Fernsehredaktion ARD-Ratgeber Recht herausgegeben hat, gibt einen Überblick über die Änderungen und Neuerungen des Schwerbehindertenrechts. Das neu gegliederte Schwerbehindertenrecht soll die Rahmenbedingungen für die Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben verbessern.

Auf 219 Seiten informiert das Taschenbuch über die Grundlagen des Schwerbehindertenrechts. Die verschiedensten Lebenssituationen behinderter Menschen werden anhand vieler Beispiele und Fälle aus der Praxis nachgezeichnet. Besonders großen Wert legt der Ratgeber hierbei auf die Eingliederung in das Arbeitsleben.

Behandelt werden Fragen zum erleichterten Einstieg in den Beruf, zum Recht auf Teilzeitarbeit sowie zum besonderen Kündigungsschutz. Der Ratgeber bietet außerdem Informationen über bestimmte Fördermöglichkeiten wie Schulungsmaßnahmen, Eingliederungszuschüsse, technische Arbeitshilfen oder Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz. Zudem gibt er Aufschluss über die Besonderheiten des Sozialversicherungsrechtes und zeigt praktische Hilfen zur Bewältigung des Alltags auf.

Für 10,50 Euro inkl. Versand- und Portokosten (2 Euro) ist der Ratgeber „Schwerbehinderung“ gegen Rechnung zu beziehen beim

Versandservice der „Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.“ (vzbv), Postfach 1116, 59930 Olsberg, Tel.: 02962/908647, Fax: 02962/908649,

eMail: versandservice@vzbv.de, oder im Internet unter www.vzbv.de/


SGB IX: Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text des SGB IX (PDF, 534 KB) bestehend aus dem Kernstück der Reform in Artikel 1 sowie den Änderungen weiterer Gesetze und Verordnungen in den Artikeln 2 - 63. mehr...

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SGB XI: Fragen & Antworten für die Praxis zur Umsetzung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(PDF, 244 KB) Download
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Selbstbestimmung und Menschenwürde bewahren: Neue Broschüre der DVEV zur Patientenverfügung

Das Grundrecht auf Leben schließt nicht das Recht auf Sterben ein, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem kürzlich verkündeten Urteil und erteilte damit der aktiven Sterbehilfe eine deutliche Abfuhr. Geklagt hatte eine Engländerin, die - vom Hals abwärts gelähmt – im Rollstuhl sitzt und nach Ansicht der Ärzte nur noch wenige Monate zu leben hat. Auch in Deutschland wird in etlichen Patienten-Testamenten der Wunsch geäußert, ab einem bestimmten Krankheitsstadium die medizinische Behandlung abzubrechen.

Schließlich ist die Vorstellung, im Alter oder bei Krankheit einmal nicht mehr selbst handeln oder seinen Willen äußern zu können, sehr beunruhigend. Doch welche Möglichkeiten gibt es, rechtzeitig seinen Willen zu formulieren? Und welche formalen und inhaltlichen Gesichtspunkte muß man dabei beachten? In der neuen Broschüre "Patientenverfügung, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung" informiert die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) jetzt über die Möglichkeiten, wie das Recht auf Selbstbestimmung und Menschenwürde auch bei einer schweren oder unheilbaren Krankheit bestmöglichst gewahrt wird. So erklärt die Broschüre aus der DVEV-Reihe "Erbrecht verständlich" nicht nur die Unterschiede zwischen Patientenverfügungen, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Sie enthält auch Formulierungsbeispiele, wie solche Verfügungen formal und inhaltlich abgefasst werden können. So wird in einer Patientenverfügung beispielsweise festgelegt, wie sich die behandelnden Ärzte im Falle einer unheilbaren Krankheit verhalten sollen. "Der ,Patient' kann bereits im Vorfeld seine Behandlungswünsche aufschreiben und angeben, in welchem Umfang er lebenserhaltende Maßnahmen wünscht. Lehnt er zum Beispiel ab einem gewissen Krankheitsstadium Maßnahmen wie Wiederbelebung oder Ernährung per Magensonde ab, sollte er dies in der Patientenverfügung festhalten," erläutert Rechtsanwalt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge DVEV. Doch inwieweit können die Wünsche des Betroffenen berücksichtigt werden, ohne dass sich der behandelnde Arzt oder der Angehörige in die Gefahr einer strafbaren Handlung begibt?

Grundsätzlich gilt: Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist unzulässig und mit Strafe bedroht. Anders bei Maßnahmen zur gezielten Schmerzlinderung. Diese werden selbst dann für straflos erachtet, wenn sie eine lebensverkürzende Wirkung mit sich bringen. Hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt, kann - ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen - auch auf lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Beatmung, Bluttransfusion oder künstliche Ernährung verzichtet werden.

Das Abschalten der Geräte kann aber auch in anderen Fällen legal sein. "Ist der Patient unheilbar krank, kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Ein entsprechender Wunsch ist daher zu befolgen", erklärt Jan Bittler. "Aber auch ohne akuten Anlass", so der DVEV-Geschäftsführer, "hilft eine Verfügung, für alle Fälle vorzusorgen".

Patientenverfügung, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung/ Reihe Erbrecht Verständlich, Hrsg: DVEV, Angelbachtal/Heidelberg 2002, Preis 1 EUR (zzgl. Versandkosten)- eine gedruckte Version kann per e-Mail oder direkt bei der DVEV- Geschäftsstelle (Tel. 07265 / 913 414) bestellt werden.
Im Internet: unter www.erbrecht.de (Rubrik Info-Broschüren) kostenlos zum Download Über die DVEV: Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV), im Jahre 1995 gegründet, ist die führende Vereinigung von Erbrecht-Experten. In einem bundesweiten Netzwerk sind hier derzeit rund 1.600 Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare zusammen geschlossen. Als größter Seminaranbieter zu erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Themen sorgt die DVEV dafür, dass ihre Mitglieder stets aktuell über Entwicklungen des Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts informiert sind. Auf Anfrage vermittelt die DVEV interessierten Bürgern kompetente Berater vor Ort.

Quelle: ots - Originaltext: DVEVDVEV
RA Jan Bittler, Geschäftsführer
Tel: 07265 / 913 414
E-Mail: info@erbrecht.dedot.communications
Christian Faltin
Tel: 089 / 530 797-16
E-Mail: c.faltin@dot-communications.de

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Rot-Grün zu Sexualstrafrechtsreform

Nach Ansicht des behindertenpolitischen Sprechers der Grünen Bundestagsfraktion, Markus Kurth, ist der rot-grüne Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts eine entscheidende Weiterentwicklung in diesem Bereich.

Kurth: „Endlich wird im Strafgesetzbuch deutlich gemacht, dass Menschen mit einer Behinderung den gleichen strafrechtlichen Schutz wie alle anderen brauchen. Mit unserem Gesetzentwurf machen wir deutlich, dass es sich bei sexuellen Missbrauch von Widerstandsunfähigen um schwere Straftaten handelt, die nicht länger bagatellisiert werden dürfen. Hierzu wird die Mindeststrafe von sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen bei Übergriffen, die einer Vergewaltigung entsprechen, von einem Jahr auf zwei Jahre angehoben. Wer Menschen, die aufgrund einer Behinderungen keinen Widerstand leisten können, vergewaltigt, kann nicht mehr mit einer bevorzugten Behandlung rechnen.“

Zwei weitere dringende Änderungen im Strafgesetzbuch würden mit dem Gesetzentwurf ebenfalls umgesetzt. Demnach wird der sexuelle Missbrauch von hilfsbedürftigen Menschen in Einrichtungen in Zukunft auch auf Menschen in teilstationärer Unterbringung ausgeweitet. Strafbar sei zukünftig auch der sexuelle Missbrauch von Menschen mit einer körperlichen Behinderung durch Ärzte. Bislang wurde nur der sexuelle Missbrauch von Menschen mit einer seelischen oder geistigen Krankheit oder Behinderung bestraft.

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