Reisezeit: Rechtzeitig um Pflegebedürftige kümmern - Urteil: Reiserücktritt nicht möglich
Baierbrunn (ots) – 15.07.2004 - Wer Pflegebedürftige Angehörige betreut und diese während einer Urlaubsreise in ein Pflegeheim geben möchte, muss vor der Reisebuchung sicherstellen, dass auch ein Heimplatz zur Verfügung steht. Wer keine Pflegestelle findet und deshalb die Reise stornieren muss, kann die Reiserücktrittskosten- Versicherung nicht in Anspruch nehmen, berichtet das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau". Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht München zu entscheiden. Es gab der Versicherung recht, die nicht eintreten
wollte, weil die Pflegebedürftigkeit bei der Buchung bereits bekannt gewesen sei
(Az. 111 C 26217/02).
Operation: Risikoaufklärung mindestens einen Tag vorher
Über die Risiken einer Operation müssen Patienten so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass sie in Ruhe die für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe abwägen können. Eine Risikoaufklärung erst am Tag der Operation kommt zu spät und kann Ärzte zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Selbst bei größeren ambulanten Eingriffen muss laut BGH am Tag vor der Operation aufgeklärt werden, wenn mit dem Eingriff erhebliche Risiken verbunden sind.
Im konkreten Fall fordert ein Mann Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er nach eigenen Angaben wegen einer Bandscheibenoperation eine vollständige Blasenlähmung erlitten hatte und sich nun sechsmal täglich einen Blasenkatheter legen muss. Am Tag seiner Einlieferung war der Kläger operiert und erst wenige Stunden vor der Operation über die Risiken und möglichen Folgeschäden aufgeklärt worden. Dies war nach Ansicht des BGH zu spät.
Ein Patient müsse so frühzeitig aufgeklärt werden, dass er „durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann“, so der BGH. Je nach den Vorkenntnissen des Patienten über den Eingriff kann eine Aufklärung am Tag vor der Operation genügen. Bei normalen ambulanten und diagnostischen Eingriffen mit geringerem Risiko reiche es dagegen weiterhin aus, wenn die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgt.
Quelle: www.medizin-forum.de
Kosten
für Reisebegleitung können steuerlich
abgesetzt werden
Einem
Urteil des Bundesfinanzhofes (Az II R 58/98) zufolge
können behinderte Menschen in bestimmten Fällen
die angemessenen Reisekosten für Assistenzpersonen
steuerlich neben dem Pauschalbetrag für Körperbehinderte
geltend machen. Dies gilt für Fahrt-, Unterkunfts-
und Verpflegungskosten. Voraussetzung ist, dass
die Betroffenen auf ständige Begleitung angewiesen
sind.
Krankenkasse
muss Reha-Training bezahlen
Im
Einzelfall haben Versicherte auch dann Anspruch
auf Kostenübernahme für ein Reha-Funktionstraining,
wenn sie bereits länger daran teilnehmen. Dies
hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt
entschieden.
Die
66-jährige Klägerin leidet an einer kortisonpflichtigen
Polymyalgie rheumatica. Durch diese Erkrankung wird
die Bewegungsfreiheit von Armen und Beinen der Patientin
eingeschränkt. Vom Arzt wurde ihr darum die
Teilnahme an einem wöchentlichen Funktionstraining
verordnet. Die Patientin nahm von 1999 bis zum Juni
2001 am wöchentlichen Training eines Rheumaligavereins
teil. Dafür bekam sie von der Krankenkasse
3,25 Euro je Übungsstunde.
Die
Kostenübernahme für eine Folgeverordnung
lehnte die Kasse aber nach einer Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes ab. Es sei der Klägerin
zumutbar, die erlernten Übungen eigenständig
zu bewältigen, so die Begründung.
Das
Gericht sah das anders. Eine fachkundige Trainingsanleitung
sei erforderlich , wenn es darum gehe, bei Schmerzen
Übungsalternativen aufzuzeigen und das Erlernen
fehlerhafter Bewegungsabläufe zu vermeiden.
Da die Erkrankung weiter andauere und unterschiedliche
Schmerzen verursache, sei es notwendig gewesen,
das Funktionstraining fortzusetzen. Es komme nicht
allein darauf an, bestimmte Übungsabläufe
eigenständig zu beherrschen. Deshalb habe die
Krankenkasse auch die Kosten für das Folgehalbjahr
zu übernehmen.
Urteil
des Sozialgerichts Frankfurt: Az.: S 20 KR 752/02