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Die Übersicht

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Reisezeit: Rechtzeitig um Pflegebedürftige kümmern - Urteil: Reiserücktritt nicht möglich
- Operation: Risikoaufklärung mindestens einen Tag vorher
- Kosten für Reisebegleitung können steuerlich abgesetzt werden

- Krankenkasse muss Reha-Training bezahlen




Reisezeit: Rechtzeitig um Pflegebedürftige kümmern - Urteil: Reiserücktritt nicht möglich

Baierbrunn (ots) – 15.07.2004 - Wer Pflegebedürftige Angehörige betreut und diese während einer Urlaubsreise in ein Pflegeheim geben möchte, muss vor der Reisebuchung sicherstellen, dass auch ein Heimplatz zur Verfügung steht. Wer keine Pflegestelle findet und deshalb die Reise stornieren muss, kann die Reiserücktrittskosten- Versicherung nicht in Anspruch nehmen, berichtet das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau". Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht München zu entscheiden. Es gab der Versicherung recht, die nicht eintreten
wollte, weil die Pflegebedürftigkeit bei der Buchung bereits bekannt
gewesen sei
(Az. 111 C 26217/02).


Operation: Risikoaufklärung mindestens einen Tag vorher

Über die Risiken einer Operation müssen Patienten so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass sie in Ruhe die für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe abwägen können. Eine Risikoaufklärung erst am Tag der Operation kommt zu spät und kann Ärzte zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Selbst bei größeren ambulanten Eingriffen muss laut BGH am Tag vor der Operation aufgeklärt werden, wenn mit dem Eingriff erhebliche Risiken verbunden sind.

Im konkreten Fall fordert ein Mann Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er nach eigenen Angaben wegen einer Bandscheibenoperation eine vollständige Blasenlähmung erlitten hatte und sich nun sechsmal täglich einen Blasenkatheter legen muss. Am Tag seiner Einlieferung war der Kläger operiert und erst wenige Stunden vor der Operation über die Risiken und möglichen Folgeschäden aufgeklärt worden. Dies war nach Ansicht des BGH zu spät.

Ein Patient müsse so frühzeitig aufgeklärt werden, dass er „durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann“, so der BGH. Je nach den Vorkenntnissen des Patienten über den Eingriff kann eine Aufklärung am Tag vor der Operation genügen. Bei normalen ambulanten und diagnostischen Eingriffen mit geringerem Risiko reiche es dagegen weiterhin aus, wenn die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgt.

Quelle: www.medizin-forum.de


Kosten für Reisebegleitung können steuerlich abgesetzt werden

Einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az II R 58/98) zufolge können behinderte Menschen in bestimmten Fällen die angemessenen Reisekosten für Assistenzpersonen steuerlich neben dem Pauschalbetrag für Körperbehinderte geltend machen. Dies gilt für Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen auf ständige Begleitung angewiesen sind.


Krankenkasse muss Reha-Training bezahlen

Im Einzelfall haben Versicherte auch dann Anspruch auf Kostenübernahme für ein Reha-Funktionstraining, wenn sie bereits länger daran teilnehmen. Dies hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt entschieden.

Die 66-jährige Klägerin leidet an einer kortisonpflichtigen Polymyalgie rheumatica. Durch diese Erkrankung wird die Bewegungsfreiheit von Armen und Beinen der Patientin eingeschränkt. Vom Arzt wurde ihr darum die Teilnahme an einem wöchentlichen Funktionstraining verordnet. Die Patientin nahm von 1999 bis zum Juni 2001 am wöchentlichen Training eines Rheumaligavereins teil. Dafür bekam sie von der Krankenkasse 3,25 Euro je Übungsstunde.

Die Kostenübernahme für eine Folgeverordnung lehnte die Kasse aber nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ab. Es sei der Klägerin zumutbar, die erlernten Übungen eigenständig zu bewältigen, so die Begründung.

Das Gericht sah das anders. Eine fachkundige Trainingsanleitung sei erforderlich , wenn es darum gehe, bei Schmerzen Übungsalternativen aufzuzeigen und das Erlernen fehlerhafter Bewegungsabläufe zu vermeiden. Da die Erkrankung weiter andauere und unterschiedliche Schmerzen verursache, sei es notwendig gewesen, das Funktionstraining fortzusetzen. Es komme nicht allein darauf an, bestimmte Übungsabläufe eigenständig zu beherrschen. Deshalb habe die Krankenkasse auch die Kosten für das Folgehalbjahr zu übernehmen.

Urteil des Sozialgerichts Frankfurt: Az.: S 20 KR 752/02

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