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Die Übersicht


-
Prüfungsangst gilt nicht als Krankheit - Urteil: Angst-Attest keine ausreichende Entschuldigung
- Pflegeanspruch erweitert ab 1. Mai
- Behindert ist nicht gleich bedürftig
- Behindertenparkplatz nicht für jeden Schwerbehinderten
- Personal: Schwerbehindertenquote bleibt unverändert
- Behindertenparkplätze können für Behinderte frei gemacht werden
- Recht auf weibliche Pflegekräfte
- Kranke müssen für Pflege selbst sorgen
- Pflegebedürftig, behindert - wer zahlt?
- Kassen dürfen Nutzung von eigenem Pflegedienst nicht vorschreiben
- Pflegeversicherung muss nicht für Toilettenpapier zahlen
- Pflegende im Urlaub: Vertretung nicht vergessen



 

 

Prüfungsangst gilt nicht als Krankheit - Urteil: Angst-Attest keine ausreichende Entschuldigung

21.01.05 - Ein Attest mit der Diagnose "Examenspsychose", hinter der ein Brechdurchfall steckt, ist keine ausreichende Entschuldigung, um einer Abschlussprüfung fern zu bleiben. Das berichtet das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" unter Berufung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (Az. 14 A 3057/03). Die Angst, so die Richter, sei Ausdruck eines Leistungsdefizits. Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 1/2005 B liegt in vielen Apotheken aus und wird kostenlos an Kunden abgegeben.

Quelle: Wort und Bild - Apotheken Umschau

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Pflegeanspruch erweitert ab 1. Mai

26.04.04 - "Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung kann auch von Pflegeversicherten in den Staaten in Anspruch genommen werden, die zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union (EU) beitreten", sagt Rudolf Hauke, Mitglied des Vorstandes der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH). Es sind dann 28 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, in die die Pflegekasse der KKH für ihre Versicherten monatliche Geldleistungen transferieren kann.
  
Versicherte, die auf Dauer in einem der zehn Beitrittsländer leben und bereits pflegebedürftig sind, empfiehlt die Kaufmännische, sich kurzfristig mit ihrer Pflegekasse in Deutschland in Verbindung zu setzen. Pflegebedürftige, die noch nicht über eine Pflegestufe verfügen, können jetzt Leistungen der Pflegeversicherung beantragen.

Geregelt ist auch, welcher Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) die Begutachtungen in den Beitritt-Staaten übernimmt:

Estland, Lettland, Litauen MDK Berlin-Brandenburg

Polen 




MDK Berlin-Brandenburg in bilateraler Abstimmung mit dem
MDK Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
Slowakei, Tschechien MDK Sachsen

Slowenien, Ungarn, Malta MDK Bayern

Zypern  MDK Baden-Württemberg

 
Nähere Auskünfte erteilen die Pflegekassen.

Quelle: Kaufmännische Krankenkasse – KKH

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Behindert ist nicht gleich bedürftig

Auch wenn geistig Behinderte oder Patienten, die an einem Psychosyndrom leiden, vollstationär oder häuslich gepflegt werden müssen, heißt dies nicht zwangsläufig, dass ihnen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zustehen. Erreichen sie nicht den vom Gesetzgeber festgelegten Mindestpflegebedarf (mehr als 45 Minuten/Tag) für bestimmte Lebenshilfen, so erhalten sie kein Pflegegeld.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Az: 1 BvR 1077/00

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Behindertenparkplatz nicht für jeden Schwerbehinderten

Nicht jeder Schwerbehinderte darf auf einem Behindertenparkplatz parken. So hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden und damit die Klage eines Schwerbehinderten abgewiesen.

Dieser forderte eine Anerkennung als außergewöhnlich Gehbehinderter. Er müsse sein Fahrzeug auf den breiteren Behindertenparkplätzen abstellen, da er nur bei geöffneter Wagentür aussteigen könne. Das LSG kannte dies allerdings nicht an. In der Urteilsbegründung hieß es, dass ein Schwerbehinderter lediglich dann auf einem Behindertenparkplatz parken dürfe, wenn er sich außerhalb seines Autos dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen könne.

Wer dagegen nur aus seinem Wagen aussteigen könne, indem er gleichzeitig beide Füße heraushebe, sich dann jedoch alleine fortbewege, sei nicht außergewöhnlich gehbehindert.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz
Az: L 4 SB 176/00

Quelle: Auszug aus Polio-Nachrichten 4/2003

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Personal: Schwerbehindertenquote bleibt unverändert

Beschäftigen Sie mindestens 20 Mitarbeiter, müssen Sie 5 % der Stellen mit Schwerbehinderten besetzen (§ 71 SGB IX). Dabei bleibt es im Jahr 2003, obwohl die angestrebten Beschäftigungs-ziele für Schwerbehinderte nicht ganz erreicht wurden.

Mit einer Anhebung der Pflichtquote auf 6 % ist nun erst zum 1.1.2004 zu rechnen (BGBl. I 2003, 8.4.2003).

Betriebe mit bis zu 39 Arbeitsplätzen müssen 1 Schwerbehinderten beschäftigen, bei bis zu 59 Arbeitsplätzen sind es 2 Schwerbehinderte. Werden die Pflichtquoten nicht erreicht, müssen Sie wie bisher eine Ausgleichsabgabe zahlen.

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Behindertenparkplätze können für Behinderte frei gemacht werden

Der Verwaltungsgerichtshof München hat in einem Beschluß vom 11.7.1988 (Az.: 21 B 88.00504) entschieden, daß ein ordnungswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug auch dann auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden kann, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird.

Nach Auffassung des Gerichts besteht zugunsten der Schwerbehinderten an der Verfügbarkeit von Behindertenparkplätzen in der Regel ein öffentliches Interesse, das den privaten Belangen von nicht Parkberechtigten vorgeht, selbst wenn diese durch das Abschleppen ihrer Fahrzeuge erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Angesichts ihrer besonderen Hilfsbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit müssen Schwerbehinderte darauf vertrauen können, daß ihnen die speziell für sie eingerichteten Parkplätze jederzeit zur Verfügung stehen und notfalls mit polizeilicher Gewalt freigemacht werden.

Deshalb kommt es nicht darauf an, ob gerade zu dieser Zeit ein Berechtigter an der Benutzung des Parkplatzes gehindert wird oder ob ihm zu dieser Zeit noch andere Parkplätze offenstehen.

Es ist Schwerbehinderten nicht zuzumuten, unter Inkaufnahme weiterer Fahrstrecken anderswo freien Parkraum zu suchen und sich dabei möglicherweise vom eigentlichen Zielort wieder zu entfernen.

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Recht auf weibliche Pflegekräfte

Immer wieder verweisen Kostenträger behinderte Frauen auf die «billige» Versorgung durch Zivildienstleistende. Der Einsatz von hauptamtlichen, weiblichen Pflegekräften sei mit unverhältnissmäßigen Mehrkosten verbunden. Das ist laut Schellhorn (siehe BSHG-Kommentar, 16. Auflage, 2002, Seite 66, 17a) nicht korrekt, meint Elke Bartz, Vorsitzende des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA). «Wir haben immer wieder Anfragen verzweifelter Frauen, die auf keinen Fall von Männern gepflegt werden wollen. Teilweise haben sie sexuellen Missbrauch erfahren müssen, oder fürchten sich davor, eines Tages Opfer zu werden.» Keine nichtbehinderte Frau würde Situationen ausgeliefert, in denen bekanntermaßen die Missbrauchsquote sehr hoch ist. Behinderte Frauen würden ausschließlich aus Kostengründen von einigen Sozialhilfeträgern unnötigerweise zu potenziellen Opfern gemacht. Ihnen drohen die Sozialhilfeträger, sich entweder mit der Hilfe von Zivis zu begnügen, oder sich nach einem Heimplatz umzusehen.

Schellhorn in seinem Kommentar: «Angemessen ist der Wunsch einer Hilfeempfängerin, dass bei einer notwendigen ambulanten Pflege, die sich auch auf den Intimbereich erstreckt, weibliche Pflegekräfte eingesetzt werden und sie nicht auf die kostengünstigere Pflege durch Zivildienstleistende verwiesen wird (Hess. VGH, NDV 1988,188)

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Kranke müssen für Pflege selbst sorgen

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht dafür verantwortlich, dass Patienten verordnete Behandlungen auch tatsächlich nutzen können. Nach einem jetzt bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel müssen für möglicherweise erforderliche Nebenleistungen die Versicherten selbst oder die Pflegeversicherung aufkommen.

Die Klägerin leidet an chronischen Gelenkentzündungen und kann sich deshalb nicht selbst an- und ausziehen. Ihr Arzt verordnete ihr Bewegungsbäder und Unterwasserbehandlungen. Vor Gericht argumentierte sie, sie könne diese Behandlungen nur nutzen, wenn sie vorher und nachher für etwa 45 Minuten Hilfe beim An- und Ausziehen bekomme. Dies müsse die Krankenkasse zahlen.

Doch die ist nur für die Behandlung selbst zuständig, betonte das BSG, nicht dagegen für eventuelle Nebenleistungen, wie etwa auch den Weg zum Arzt oder einen Gebärdendolmetscher für Taubstumme. Im konkreten Fall kämen allerdings Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht. Im Gegensatz zur Krankenversicherung sind diese in der Höhe jedoch begrenzt. Versicherte, die sich statt für Sachleistungen für das Pflegegeld entschieden haben, müssen solche Nebenleistungen davon selbst bezahlen.

Urteil des BSG Kassel, Az: B 1 KR 23/01 R

Quelle:www.medizin-forum.de

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Pflegebedürftig, behindert - wer zahlt?

03.06.03
In einer akuten Situation, wenn der Patient einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erlitten hat, beantragt meist der Sozialdienst des Krankenhauses die Rehabilitations-Behandlung. Der Patient braucht sich darum nicht zu kümmern. Der Arzt schlägt Kliniken vor und der Sozialdienst prüft, ob Betten frei sind. Er kontrolliert auch, ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Doch das ist eine Formalie: Schließlich hat in diesem Fall nach einem Schlaganfall oder Herzinfarkt jeder Patient Anspruch auf Rehabilitation, so dass die Kassen keine Prüfung anstellen.

Der Medizinische Dienst sieht sich den Pflegebedürftigen genau an

Anders sieht es aus, wenn ein Patient etwa nach einem Schlaganfall länger als sechs Monate beim Essen, Gehen und Waschen auf fremde Hilfe angewiesen ist. In diesem Fall prüft die Pflegeversicherung zunächst den Antrag. Dazu beauftragt sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einem Pflegegutachten. Der MDK prüft, wie pflegebedürftig der Patient ist und ob eine Pflege zu Hause überhaupt möglich ist, anschließend stuft sie ihn in eine von drei Pflegestufen ein. Zuvor muss der Patient aber schriftlich einwilligen, dass der MDK sein Umfeld besichtigen und ein ärztliches Gutachten einholen darf.

Wer ein krankes Familienmitglied pflegt, erhält Rentenbeiträge

Die finanzielle Unterstützung richtet sich nach der Pflegestufe und schwankt zwischen 500 und 2.000 Euro pro Monat. Mit dem Pflegegeld werden der Pflegedienst - sei es ambulant oder stationär - bezahlt und Familienmitglieder, die sich um den Patienten kümmern. Zusätzlich sind pauschale Zuschüsse für Sachleistungen - wie Rollstuhl und Krankenbett - enthalten.

Will etwa die Ehefrau, die Tochter oder der Bruder den Kranken pflegen, geht das Pflegegeld direkt an den Patienten. Außerdem zahlt die Pflegeversicherung für das Familienmitglied in die gesetzliche Rentenkasse, sofern es sich mehr als 14 Stunden in der Woche um den Patienten kümmert und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet.

Beauftragen der Patient oder seine Familie zusätzlich noch einen ambulanten Pflegedienst wie die

Caritas oder Diakonie, splittet die Pflegeversicherung das Geld: Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegeversicherung ab, der Rest geht an den Patienten. Wenn der Patient in einem Heim unterkommt, zahlt die Pflegeversicherung direkt an die Einrichtung.

Anschriften von ambulanten und stationären Pflegediensten gibt es bei den Sozialdiensten der Krankenhäuser und bei den Krankenkassen.

Bei Behinderung gleicht das Arbeitsamt eventuell Stunden aus

Auch Patienten, die nicht pflegebedürftig sind, können auf Unterstützung zählen. Wer etwa nach längerer Auszeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, findet Rat bei seiner Krankenkasse und dem Arbeitsamt. Diese Einrichtungen wissen etwa, wie sich für Patienten mit einer Behinderung eine stufenweise Wiedereingliederung verwirklichen lässt.

So ist es möglich, dass das Arbeitsamt oder die Versicherung Zuschüsse zahlt, um etwa den Arbeitsplatz behindertengerecht auszustatten. Auch gleichen sie manchmal die Stunden finanziell aus, wenn der Betroffene nicht Vollzeit arbeiten kann.

Wenn seine bisherige Arbeit zu schwer ist, hat der Patient auch die Möglichkeit, den Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens zu wechseln oder umzuschulen. Eine Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre. Arbeitsplatzwechsel und Umschulung unterstützt das Arbeitsamt ebenfalls finanziell. Ein neuer Beruf bedeutet allerdings eine extreme Umstellung. Dies fällt nicht allen Patienten leicht.

Kündigung nicht ohne weiteres möglich

Wenn der Patient nicht über 50 % schwerbehindert ist, muss er allerdings auch damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ihm eine „krankheitsbedingte Kündigung“ ausspricht. Das Unternehmen muss aber nachweisen, dass es keine vorübergehende Vertretung finden kann und es nicht zumutbar ist, die Stelle unbesetzt zu lassen. Auch muss klar sein, dass der Arbeitnehmer innerhalb der nächsten ein, zwei Jahre nicht genesen wird. Der Betriebsrat muss außerdem der Kündigung zustimmen. Der Kranke kann innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen. Die Entscheidung trifft das Arbeitsgericht.

Wenn der Patient über 50 % schwerbehindert ist, muss die Hauptfürsorgestelle die Kündigung prüfen. Die Behörde schaut sich genau an, ob eine Wiedereingliederung nicht doch möglich ist. Sie wird auch fragen, ob der Arbeitgeber Zuschüsse für die behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes - wie für Fahrstuhl und Rampe - beantragen kann. Die Kündigung gilt nur, wenn die Hauptfürsorgestelle zustimmt.

Quelle: www.lifeline.de

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Kassen dürfen Nutzung von eigenem Pflegedienst nicht vorschreiben

Krankenkassen haben nicht das Recht, ihre Versicherten zur Inanspruchnahme eines kasseneigenen Pflegedienstes zu zwingen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Wenn eine Krankenkasse aus Kostengründen einen eigenen Pflegedienst gründe, müsse dessen Nutzung für die Versicherten auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Wahlfreiheit der Patienten dürfe nicht ohne gesetzliche Grundlage eingeschränkt werden, heißt es in dem Urteil. (AZ.: B 3 A1/02 R)

Im konkreten Fall hatte die BKK Berlin aus Kostengründen die häusliche Krankenpflege im Rahmen eines Modellversuches nur noch von einem eigenen Pflegedienst vornehmen lassen wollen. Deshalb waren vorsorglich alle Versorgungsverträge mit den örtlichen Pflegediensten gekündigt worden. Alle Versicherten hätten ihren vertrauten Pflegedienst verlassen müssen. Das Land Berlin als Aufsichtsbehörde hatte das Projekt jedoch abgelehnt, weil es gegen das Gebot der Freiwilligkeit von Modellvorhaben verstoße. Gegen diese Entscheidung hatte die BKK beim Bundessozialgericht Revision eingelegt.

Bundessozialgericht (AZ.: B 3 A1/02)

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Pflegeversicherung muss nicht für Toilettenpapier zahlen

Toilettenpapier und Einmalwaschlappen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und müssen nicht von der Pflegeversicherung bezahlt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Beide Hygieneartikel seien von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung ausgenommen, auch ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich geregelt sei, urteilte das BSG. Geklagt hatte eine teilweise gelähmte Patientin, die feuchtes Toilettenpapier und Wegwerfwaschlappen für die tägliche Pflege nutzt (AZ.: B 3 P 15/01 R).

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Pflegende im Urlaub: Vertretung nicht vergessen

Wer Angehörige pflegt, sollte auch mal Urlaub machen und sich daher rechtzeitig um eine Aushilfe kümmern. „Soll eine Pflege zu Hause erfolgen, so beauftragt der Angehörige meist einen ambulanten Pflegedienst. Die Pflegekassen übernehmen bis zu vier Wochen und maximal 1.432 Euro pro Kalenderjahr die Kosten für eine Ersatzpflegekraft“, erklärt Kerstin Heermann, Fachbereichsleiterin Pflege der AOK Sachsen in Chemnitz.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflegeperson den Patienten vorher mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Übernimmt die Pflege ein anderer Angehöriger, so werden die Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes vergütet. Auch Mehrkosten, zum Beispiel Verdienstausfall und Fahrgeld, können übernommen werden.

Weitere Auskünfte gibt es bei den Pflegediensten bzw. der Pflegekasse.

Quelle: www.gesundheitspilot.de

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