Prüfungsangst gilt nicht als Krankheit - Urteil: Angst-Attest keine ausreichende Entschuldigung
21.01.05 - Ein Attest mit der Diagnose "Examenspsychose", hinter der ein Brechdurchfall steckt, ist keine ausreichende Entschuldigung, um einer Abschlussprüfung fern zu bleiben. Das berichtet das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" unter Berufung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (Az. 14 A 3057/03). Die Angst, so die Richter, sei Ausdruck eines Leistungsdefizits. Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 1/2005 B liegt in vielen Apotheken aus und wird kostenlos an Kunden abgegeben.
Quelle: Wort und Bild - Apotheken Umschau
Pflegeanspruch erweitert ab 1. Mai
26.04.04 - "Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung kann auch von Pflegeversicherten in den Staaten in Anspruch genommen werden, die zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union (EU) beitreten", sagt Rudolf Hauke, Mitglied des Vorstandes der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH). Es sind dann 28 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, in die die Pflegekasse der KKH für ihre Versicherten monatliche Geldleistungen transferieren kann.
Versicherte, die auf Dauer in einem der zehn Beitrittsländer leben und bereits pflegebedürftig sind, empfiehlt die Kaufmännische, sich kurzfristig mit ihrer Pflegekasse in Deutschland in Verbindung zu setzen. Pflegebedürftige, die noch nicht über eine Pflegestufe verfügen, können jetzt Leistungen der Pflegeversicherung beantragen.
Geregelt ist auch, welcher Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) die Begutachtungen in den Beitritt-Staaten übernimmt:
| Estland, Lettland, Litauen |
MDK Berlin-Brandenburg
|
Polen
|
MDK Berlin-Brandenburg in bilateraler Abstimmung mit dem
MDK Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt |
| Slowakei, Tschechien |
MDK Sachsen
|
| Slowenien, Ungarn, Malta |
MDK Bayern
|
| Zypern |
MDK Baden-Württemberg |
Nähere Auskünfte erteilen die Pflegekassen.
Quelle: Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Behindert ist nicht gleich bedürftig
Auch wenn geistig Behinderte oder Patienten, die an einem Psychosyndrom leiden, vollstationär oder häuslich gepflegt werden müssen, heißt dies nicht zwangsläufig, dass ihnen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zustehen. Erreichen sie nicht den vom Gesetzgeber festgelegten Mindestpflegebedarf (mehr als 45 Minuten/Tag) für bestimmte Lebenshilfen, so erhalten sie kein Pflegegeld.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Az: 1 BvR 1077/00
Behindertenparkplatz
nicht für jeden Schwerbehinderten
Nicht jeder Schwerbehinderte darf auf einem Behindertenparkplatz
parken. So hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz
in Mainz entschieden und damit die Klage eines
Schwerbehinderten abgewiesen.
Dieser forderte eine Anerkennung als außergewöhnlich
Gehbehinderter. Er müsse sein Fahrzeug auf
den breiteren Behindertenparkplätzen abstellen,
da er nur bei geöffneter Wagentür aussteigen
könne. Das LSG kannte dies allerdings nicht
an. In der Urteilsbegründung hieß es,
dass ein Schwerbehinderter lediglich dann auf
einem Behindertenparkplatz parken dürfe,
wenn er sich außerhalb seines Autos dauernd
nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung fortbewegen könne.
Wer dagegen nur aus seinem Wagen aussteigen könne,
indem er gleichzeitig beide Füße heraushebe,
sich dann jedoch alleine fortbewege, sei nicht
außergewöhnlich gehbehindert.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,
Mainz
Az: L 4 SB 176/00
Quelle: Auszug aus Polio-Nachrichten
4/2003
Personal:
Schwerbehindertenquote bleibt unverändert
Beschäftigen
Sie mindestens 20 Mitarbeiter, müssen Sie
5 % der Stellen mit Schwerbehinderten besetzen
(§ 71 SGB IX). Dabei bleibt es im Jahr 2003,
obwohl die angestrebten Beschäftigungs-ziele
für Schwerbehinderte nicht ganz erreicht
wurden.
Mit
einer Anhebung der Pflichtquote auf 6 % ist nun
erst zum 1.1.2004 zu rechnen (BGBl. I 2003, 8.4.2003).
Betriebe
mit bis zu 39 Arbeitsplätzen müssen
1 Schwerbehinderten beschäftigen, bei bis
zu 59 Arbeitsplätzen sind es 2 Schwerbehinderte.
Werden die Pflichtquoten nicht erreicht, müssen
Sie wie bisher eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Behindertenparkplätze
können für Behinderte frei gemacht werden
Der
Verwaltungsgerichtshof München hat in einem
Beschluß vom 11.7.1988 (Az.: 21 B 88.00504)
entschieden, daß ein ordnungswidrig auf einem
Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug auch
dann auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt
werden kann, wenn ein Berechtigter nicht konkret
am Parken gehindert wird.
Nach Auffassung des Gerichts besteht zugunsten der
Schwerbehinderten an der Verfügbarkeit von
Behindertenparkplätzen in der Regel ein öffentliches
Interesse, das den privaten Belangen von nicht Parkberechtigten
vorgeht, selbst wenn diese durch das Abschleppen
ihrer Fahrzeuge erhebliche Nachteile in Kauf nehmen
müssen.
Angesichts ihrer besonderen Hilfsbedürftigkeit
und Schutzwürdigkeit müssen Schwerbehinderte
darauf vertrauen können, daß ihnen die
speziell für sie eingerichteten Parkplätze
jederzeit zur Verfügung stehen und notfalls
mit polizeilicher Gewalt freigemacht werden.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob gerade zu dieser
Zeit ein Berechtigter an der Benutzung des Parkplatzes
gehindert wird oder ob ihm zu dieser Zeit noch andere
Parkplätze offenstehen.
Es ist Schwerbehinderten nicht zuzumuten, unter
Inkaufnahme weiterer Fahrstrecken anderswo freien
Parkraum zu suchen und sich dabei möglicherweise
vom eigentlichen Zielort wieder zu entfernen.
Recht auf weibliche Pflegekräfte
Immer
wieder verweisen Kostenträger behinderte
Frauen auf die «billige» Versorgung
durch Zivildienstleistende. Der Einsatz von hauptamtlichen,
weiblichen Pflegekräften sei mit unverhältnissmäßigen
Mehrkosten verbunden. Das ist laut Schellhorn
(siehe BSHG-Kommentar, 16. Auflage, 2002, Seite
66, 17a) nicht korrekt, meint Elke Bartz, Vorsitzende
des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter
Menschen (ForseA). «Wir haben immer wieder
Anfragen verzweifelter Frauen, die auf keinen
Fall von Männern gepflegt werden wollen.
Teilweise haben sie sexuellen Missbrauch erfahren
müssen, oder fürchten sich davor, eines
Tages Opfer zu werden.» Keine nichtbehinderte
Frau würde Situationen ausgeliefert, in denen
bekanntermaßen die Missbrauchsquote sehr
hoch ist. Behinderte Frauen würden ausschließlich
aus Kostengründen von einigen Sozialhilfeträgern
unnötigerweise zu potenziellen Opfern gemacht.
Ihnen drohen die Sozialhilfeträger, sich
entweder mit der Hilfe von Zivis zu begnügen,
oder sich nach einem Heimplatz umzusehen.
Schellhorn
in seinem Kommentar: «Angemessen ist der
Wunsch einer Hilfeempfängerin, dass bei einer
notwendigen ambulanten Pflege, die sich auch auf
den Intimbereich erstreckt, weibliche Pflegekräfte
eingesetzt werden und sie nicht auf die kostengünstigere
Pflege durch Zivildienstleistende verwiesen wird
(Hess. VGH, NDV 1988,188)
Kranke
müssen für Pflege selbst sorgen
Die
gesetzlichen Krankenkassen sind nicht dafür
verantwortlich, dass Patienten verordnete Behandlungen
auch tatsächlich nutzen können. Nach
einem jetzt bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) in Kassel müssen für möglicherweise
erforderliche Nebenleistungen die Versicherten
selbst oder die Pflegeversicherung aufkommen.
Die
Klägerin leidet an chronischen Gelenkentzündungen
und kann sich deshalb nicht selbst an- und ausziehen.
Ihr Arzt verordnete ihr Bewegungsbäder und
Unterwasserbehandlungen. Vor Gericht argumentierte
sie, sie könne diese Behandlungen nur nutzen,
wenn sie vorher und nachher für etwa 45 Minuten
Hilfe beim An- und Ausziehen bekomme. Dies müsse
die Krankenkasse zahlen.
Doch
die ist nur für die Behandlung selbst zuständig,
betonte das BSG, nicht dagegen für eventuelle
Nebenleistungen, wie etwa auch den Weg zum Arzt
oder einen Gebärdendolmetscher für Taubstumme.
Im konkreten Fall kämen allerdings Leistungen
der Pflegeversicherung in Betracht. Im Gegensatz
zur Krankenversicherung sind diese in der Höhe
jedoch begrenzt. Versicherte, die sich statt für
Sachleistungen für das Pflegegeld entschieden
haben, müssen solche Nebenleistungen davon
selbst bezahlen.
Urteil
des BSG Kassel, Az: B 1 KR 23/01 R
Quelle:www.medizin-forum.de
Pflegebedürftig, behindert - wer zahlt?
03.06.03
In einer akuten Situation, wenn der Patient einen
Herzinfarkt oder Schlaganfall erlitten hat, beantragt
meist der Sozialdienst des Krankenhauses die Rehabilitations-Behandlung.
Der Patient braucht sich darum nicht zu kümmern.
Der Arzt schlägt Kliniken vor und der Sozialdienst
prüft, ob Betten frei sind. Er kontrolliert
auch, ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Doch
das ist eine Formalie: Schließlich hat in
diesem Fall nach einem Schlaganfall oder Herzinfarkt
jeder Patient Anspruch auf Rehabilitation, so
dass die Kassen keine Prüfung anstellen.
Der
Medizinische Dienst sieht sich den Pflegebedürftigen
genau an
Anders
sieht es aus, wenn ein Patient etwa nach einem
Schlaganfall länger als sechs Monate beim
Essen, Gehen und Waschen auf fremde Hilfe angewiesen
ist. In diesem Fall prüft die Pflegeversicherung
zunächst den Antrag. Dazu beauftragt sie
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) mit einem Pflegegutachten. Der MDK prüft,
wie pflegebedürftig der Patient ist und ob
eine Pflege zu Hause überhaupt möglich
ist, anschließend stuft sie ihn in eine
von drei Pflegestufen ein. Zuvor muss der Patient
aber schriftlich einwilligen, dass der MDK sein
Umfeld besichtigen und ein ärztliches Gutachten
einholen darf.
Wer
ein krankes Familienmitglied pflegt, erhält
Rentenbeiträge
Die
finanzielle Unterstützung richtet sich nach
der Pflegestufe und schwankt zwischen 500 und
2.000 Euro pro Monat. Mit dem Pflegegeld werden
der Pflegedienst - sei es ambulant oder stationär
- bezahlt und Familienmitglieder, die sich um
den Patienten kümmern. Zusätzlich sind
pauschale Zuschüsse für Sachleistungen
- wie Rollstuhl und Krankenbett - enthalten.
Will
etwa die Ehefrau, die Tochter oder der Bruder
den Kranken pflegen, geht das Pflegegeld direkt
an den Patienten. Außerdem zahlt die Pflegeversicherung
für das Familienmitglied in die gesetzliche
Rentenkasse, sofern es sich mehr als 14 Stunden
in der Woche um den Patienten kümmert und
nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet.
Beauftragen
der Patient oder seine Familie zusätzlich
noch einen ambulanten Pflegedienst wie die
Caritas
oder Diakonie, splittet die Pflegeversicherung
das Geld: Der Pflegedienst rechnet direkt mit
der Pflegeversicherung ab, der Rest geht an den
Patienten. Wenn der Patient in einem Heim unterkommt,
zahlt die Pflegeversicherung direkt an die Einrichtung.
Anschriften
von ambulanten und stationären Pflegediensten
gibt es bei den Sozialdiensten der Krankenhäuser
und bei den Krankenkassen.
Bei
Behinderung gleicht das Arbeitsamt eventuell Stunden
aus
Auch
Patienten, die nicht pflegebedürftig sind,
können auf Unterstützung zählen.
Wer etwa nach längerer Auszeit an seinen
Arbeitsplatz zurückkehren möchte, findet
Rat bei seiner Krankenkasse und dem Arbeitsamt.
Diese Einrichtungen wissen etwa, wie sich für
Patienten mit einer Behinderung eine stufenweise
Wiedereingliederung verwirklichen lässt.
So
ist es möglich, dass das Arbeitsamt oder
die Versicherung Zuschüsse zahlt, um etwa
den Arbeitsplatz behindertengerecht auszustatten.
Auch gleichen sie manchmal die Stunden finanziell
aus, wenn der Betroffene nicht Vollzeit arbeiten
kann.
Wenn
seine bisherige Arbeit zu schwer ist, hat der
Patient auch die Möglichkeit, den Arbeitsplatz
innerhalb des Unternehmens zu wechseln oder umzuschulen.
Eine Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre.
Arbeitsplatzwechsel und Umschulung unterstützt
das Arbeitsamt ebenfalls finanziell. Ein neuer
Beruf bedeutet allerdings eine extreme Umstellung.
Dies fällt nicht allen Patienten leicht.
Kündigung
nicht ohne weiteres möglich
Wenn
der Patient nicht über 50 % schwerbehindert
ist, muss er allerdings auch damit rechnen, dass
sein Arbeitgeber ihm eine „krankheitsbedingte
Kündigung“ ausspricht. Das Unternehmen
muss aber nachweisen, dass es keine vorübergehende
Vertretung finden kann und es nicht zumutbar ist,
die Stelle unbesetzt zu lassen. Auch muss klar
sein, dass der Arbeitnehmer innerhalb der nächsten
ein, zwei Jahre nicht genesen wird. Der Betriebsrat
muss außerdem der Kündigung zustimmen.
Der Kranke kann innerhalb von drei Wochen Widerspruch
einlegen. Die Entscheidung trifft das Arbeitsgericht.
Wenn
der Patient über 50 % schwerbehindert ist,
muss die Hauptfürsorgestelle die Kündigung
prüfen. Die Behörde schaut sich genau
an, ob eine Wiedereingliederung nicht doch möglich
ist. Sie wird auch fragen, ob der Arbeitgeber
Zuschüsse für die behindertengerechte
Einrichtung des Arbeitsplatzes - wie für
Fahrstuhl und Rampe - beantragen kann. Die Kündigung
gilt nur, wenn die Hauptfürsorgestelle zustimmt.
Quelle:
www.lifeline.de
Kassen dürfen Nutzung von eigenem Pflegedienst
nicht vorschreiben