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Die Übersicht


- Eckpunkte für ein Bundesgesetz zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und zur Absicherung der erforderlichen personalen Assistenz
- Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
- Eckpunkte für Nachteilsausgleichsgesetz werden präsentiert
-
Teilhabe durch Nachteilsausgleichsgesetz sichern


Eckpunkte für ein Bundesgesetz zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und zur Absicherung der erforderlichen personalen Assistenz (Nachteilsausgleichsgesetz mit Assistenzsicherungscharakter/NAGAS)

1. Zielstellung:

Das Gesetz (NAGAS) gleicht behinderungsbedingte Nachteile aus und trägt so zur Herstellung von Chancengleichheit zur selbstbestimmten Teilhabe am Gemeinschaftsleben und zur freien Entfaltungsmöglichkeit aller Menschen mit und ohne Behinderungen bei.

Zentrale Leistung des Gesetzes (NAGAS) ist die Ermöglichung und Absicherung der gesellschaftlichen Teilhabe und der Persönlichkeitsentfaltung für Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen. Als Maßstab dient der individuelle Bedarf des behinderten Menschen.

Als Hauptweg muss personale Assistenz in vielfältigen Erscheinungsformen möglich werden. Das schließt alle weitere Nachteilsausgleiche, die der Herstellung von Chancengerechtigkeit bei der Teilhabe und/oder der freien Entfaltungsmöglichkeit dienen, ausdrücklich ein.

Teilhabe und Persönlichkeitsentfaltung umfassen alle Lebensbereiche; von der Intimsphäre über das Wohnen, Lernen, Arbeiten, Alltagsbewältigung, Kultur, Sport, Urlaub, Freizeitgestaltung bis zu bürgerschaftlichem Engagement, religiöser und/oder politischer Betätigung usw.

2. Umsetzungsprinzipien:

(1) Das Gesetz (NAGAS) setzt das Finalitätsprinzip konsequent um. Leistungen hängen also nicht von der Ursache der Beeinträchtigung sondern von ihrer behindernden Wirkung ab.

(2) Es gilt das Prinzip „gleiche Leistungen bei vergleichbarer Behinderung“.

(3) Das Gesetz (NAGAS) fasst alle Leistungen zusammen, die bereits jetzt (über verschiedene Gesetze und sonstige Regelungen) erbracht werden, und passt sie - wo erforderlich - den gewachsenen Bedürfnissen und neuen technischen Möglichkeiten an.

- Leistungen der Eingliederungshilfe (BSHG)

- Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)

- Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI)

- Leistungen der Arbeitsassistenz (SGB IX; Schwerbehindertengesetz)

- Leistungen der Berufsgenossenschaften

- Leistungen für seh- und hörbehinderte Menschen

- Leistungen der Unfallversicherung

(4) Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) sind einkommens- und vermögensunabhängige Ansprüche. Eine Bedürftigkeitsprüfung findet nicht statt. Einkommen und/oder Vermögen von Angehörigen bleiben unberücksichtigt. So wird dem Prinzip der Selbstbestimmung Rechnung getragen.

(5) Ein persönliches Budgets ist an die Person der/des Anspruchsberechtigten gebunden. Es steht ihr/ihm unabhängig von ihrer/seiner Wohnform, Familienstand und/oder Arbeitsweise (abhängig beschäftigt, selbständig, WfbM, Fördereinrichtung, ohne jede Arbeit, Rentner/in) bzw. Ausbildungsform zu. Sollten Veränderungen den Budget-Bedarf (Assistenz-Bedarf in Stunden) verändern, ist er zum Zeitpunkt des Beginns dieser Veränderung anzupassen.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) sind im Sinne des Steuerrechts kein Einkommen der Anspruchsberechtigten.

(7) Die Beweislast für das Verweigern von Leistungen oder Teilen davon liegt bei den Versorgungsämtern (NAGAS-Ämtern).

3. Anspruchsberechtigung:

Die NAGAS-AG beim ABiD schlägt vor, die doppelsträngige Behinderungsdefinition zugrunde zu legen, die der „Berliner Behindertenverband ‚Für Selbstbestimmung und Würde’ e.V.“ (BBV) in die öffentliche Debatte einbrachte. Wir erweitern sie im ersten Teil um die zivil- und die verwaltungsrechtliche Komponente, so dass deutlich wird, dass wir auf verschiedenen Ebenen ahndungswürdige Diskriminierungstatbestände sehen:

Behinderung im zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Sinne ist jede Verhaltensweise, Maßnahme oder Struktur, die Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen Lebens-, Entfaltungs- und Teilhabemöglichkeiten nimmt, beschränkt oder erschwert.

Behinderung im Sinne anspruchsbegründender Lebenslage ist jede körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, die Menschen an der Teilhabe am Leben der Gemeinschaft hindert und/oder persönliche Entfaltungsmöglichkeiten erschwert.

Für die Sanktionierung von Behinderungen im zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Sinne, den ersten Strang der o.g. Definition also, ist ein Antidiskriminierungsgesetz erforderlich.

Für die Zielsetzung dieses Gesetzes (NAGAS) ist der zweite Strang der Definition, die anspruchsbegründende Lebenslage, maßgebend.

4. Nachteile i.S.d.G. sind:

Nachteile i.S.d.G. erwachsen aus körperlichen, geistigen, seelischen und/oder Sinnesbeeinträchtigungen oder chronische Erkrankungen, die Menschen bei der freien Persönlichkeitsentfaltung und/oder selbstbestimmten Teilhabe an allen Bereichen des gesellschaftlichen und privaten Lebens behindern. Zum Ausgleich dieser Nachteile wird ein entsprechendes Gesetz geschaffen (NAGAS). Es kann - in der Umsetzung - zur einfachen Handhabung durch einen offenen Leistungskatalog zur Teilhabesicherung ergänzt werden.

5. Einordnung in das Leistungssystem:

(1) Das Bundesgesetz (NAGAS) regelt die Ansprüche bundesweit einheitlich.

(2) Die Versorgungsämter werden zu Organen dieses Gesetzes (NAGAS) weiterentwickelt. Sie können in NAGAS-Ämter umbenannt werden. Ausschließlich bei ihnen sind die Anträge zu stellen. Von ihnen werden die Nachteilsausgleiche finanziert.

(3) Die Leistungen werden aus Steuereinnahmen des Bundes finanziert. Dazu werden alle Mittel, die bereits jetzt über die verschiedenen o.g. Gesetze und sonstigen Regelungen (s. Punkt 2 (3)) erbracht werden, bei den Versorgungsämtern (NAGAS-Ämtern) zusammengefasst und von dort aus an die Anspruchsberechtigten weiter gegeben.

(4) Sollten die Mittel (s. Punkt 5 (3)) nicht ausreichen, sind weitere Steuereinnahmen des Bundes einzusetzen.

6. Ansprüche, die aus dem Gesetz erwachsen:

(1) Jeder behinderte Mensch hat Anspruch auf die Nachteilsausgleiche, die sie/er benötigt, um ihre/seine Teilhabe am Tages-, Wochen- und Jahresablauf frei und selbstbestimmt gestalten zu können.

(2) Nachteilsausgleiche können in unterschiedlicher Form erfolgen. Ausschlaggebend ist der individuelle Bedarf.

(3) In begründeten Fällen kann ein persönliches Budget durch weitere Posten erweitert werden. Dabei kann es sich um einmalige oder regelmäßige Leistungen handeln. Solche weiteren Posten können u.a. sein:

- Mehrbedarf an Kleiderkosten

- Mehrbedarf an Reinigungskosten

- Mehrbedarf an Wohnraum

- Mehrbedarf an Wärme

- Mehrbedarf an Heil- und Hilfsmitteln

- Mehrbedarf bei Größe und behinderungsadäquater Ausstattung von Pkw

(4) Einmal bewilligte Leistungen gelten, bis die/der Anspruchsberechtigte einen neuen Antrag stellt oder stirbt. Wiederholungs-Anträge sind nicht erforderlich. Sollten sich die Erfordernisse während der Laufzeit zugunsten der/des Anspruchs-berechtigten verbessern, so dass geringere Leistungen erforderlich sind, ist diese/r verpflichtet, das unverzüglich anzuzeigen und den neuen Bedarf geltend zu machen.

(5) Der Leistungsanspruch ist bundesweit einheitlich. Bei Umzügen innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union erfolgt keine Neufeststellung des Leistungsanspruchs. Die Höhe der Leistungen (z.B. des persönlichen Budgets) richtet sich nach den am neuen Wohnort üblichen Tarifen. Sollte am neuen Wohnort innerhalb der Europäischen Union keine dem Versorgungsamt (NAGAS-Amt) vergleichbare Behörde bestehen oder sich keine zur Kostenübernahme bereit finden, bleibt das letzte zuständige Versorgungsamt (NAGAS-Amt) in Deutschland in der Pflicht. Um Übergangsregelungen - z.B. Mitnahme von Assistent/innen - zu ermöglichen, ist auf Antrag bis zu zwölf Monate lang die höhere Leistung des ehemaligen Wohnorts zu zahlen.

(6) Der Leistungsanspruch besteht auch bei Auslandsreisen. Anspruchsberechtigte können sie pro Kalenderjahr maximal 75 Tage außerhalb Deutschlands, darunter 50 Tage außerhalb der Europäischen Union in Anspruch nehmen.

7. Berechnung / Ermittlung des Leistungsanspruchs:

(1) Grundprinzip dieses Gesetzes (NAGAS) ist die individuelle Bedarfsdeckung. Der Bedarf wird von der/dem Anspruchsberechtigten angezeigt. Als Maßstab gilt die Zeit (in Stunden), in der Hilfe- und Unterstützungsbedarf besteht.

(2) Im Einverständnis mit der/dem Anspruchsberechtigten kann die individuelle Bedarfsermittlung durch Nutzung pauschalierter Erfahrungsbedarfe vereinfacht werden.

(3) Die Beweispflicht für Gründe der Verweigerung von Teilen oder der Gesamtleistung liegt beim Versorgungsamt (NAGAS-Amt). Dafür können sich die Versorgungsämter (NAGAS-Ämter) eine Kontroll-Instanz schaffen

8. Verwendung der Leistungen (des persönlichen Budgets):

Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) dürfen ausschließlich für den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile verwendet werden. Sie dienen der Herstellung und dauerhaften Gewährleistung freier Entfaltungs- und gleicher Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen.

9. Rechte und Pflichten der Assistent/innen bzw. der Trägereinrichtungen:

Rechte und Pflichten der Assistent/innen bzw. Trägereinrichtungen und der Assistenznehmer/innen (bzw. Leistungsempfänger/innen) sind vertraglich zu vereinbaren.

Begründung (Erläuterungen):

Dieses Eckpunkte-Papier für ein bundeseinheitliches Nachteilsausgleichsgesetz mit Assistenzsicherungscharakter (NAGAS) ist als Diskussionsgrundlage gedacht. Wir wollen damit sowohl innerhalb der Behindertenbewegung zur Erarbeitung übereinstimmender (oder sich ergänzender) Forderungen beitragen. Und wir wollen nach außen - insbesondere in Richtung auf den Bundesgesetzgeber - den realen Bedarf anzeigen. Eine dritte Zielgruppe sind all diejenigen (Personen und Institutionen), die von einer derartigen Gesetzgebung mittelbar betroffen wären/sind. Das sind sowohl die bisherigen und zukünftigen Leistungsstellen als auch Leistungserbringer, Assistent/innen, Selbsthilfeorganisationen usw.

Dieses Eckpunkte-Papier versucht, unsere Bedürfnisse, unsere Position, unsere Forderungen so präzise wie möglich zu beschreiben. Es hat insofern nicht den Anspruch, „ausgewogen“ zu sein. Vielmehr geht es uns darum, Vorschläge zu unterbreiten, von deren Realisierung tatsächlich eine spürbare Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit den verschiedensten Beeinträchtigungen und/oder chronischen Erkrankungen ausgehen würde. Dabei haben wir sehr wohl einen gesamt-volkswirtschaftlichen Blick. Die Umsetzung dieses Konzeptes schüfe viele neue Arbeitsplätze im sozialen Bereich. Insbesondere für Assistent/innen.

Wir wollen hiermit sowohl der „Kosten-Nutzen-Falle“ als auch der „Mitleids-Falle“ entgehen. Die Realisierung dieses Konzepts böte menschen- und bürgerrechtlichen Ansprüchen ein reales Fundament und würde gleichzeitig den Umbau zu einer - durchaus personalintensiv angelegten - Dienstleistungsgesellschaft voran bringen.

Bei den meisten Eckpunkten gehen wir davon aus, dass sie sich selbst erklären. Zu einigen fügen wir hier noch Vorschläge an, wie wir uns die Umsetzung vorstellen können. Diese Erläuterungen sollen die Richtung zeigen. Hier sehen wir jedoch den größten Diskussionsbedarf. Hier erhoffen wir uns zahlreiche sachkundige Kritik.

(zu Punkt 4: Nachteile i.S.d.G. sind)

Ein solcher - offener! - Leistungskatalog zur Teilhabesicherung könnte u.E. beispielsweise folgende Punkte umfassen:

- benötigte Unterstützung durch personale Assistenz

- benötigte Unterstützung durch Hilfe zur Pflege

- benötigte Unterstützung beim Verlassen des Bettes, und/oder der Wohnung

- benötigte Unterstützungsleistung bei der Körperhygiene

- benötigte Unterstützungsleistung beim Toilettengang

- benötigte Unterstützung bei der Mobilität

- benötigte Unterstützung bei der Haushaltführung

- benötigte Unterstützung beim Einkaufen

- benötigte Unterstützung beim Besuch kultureller, sportlicher und/oder geselliger Veranstaltungen

- benötigte Unterstützung bei ehrenamtlicher oder politischer Betätigung

- benötigte Unterstützung bei religiösen Ritualen

- benötigte Unterstützung durch barrierefreie Wohnungen bzw. Teile von Wohnungen

- benötigte (ständige oder zeitweilige) Beaufsichtigung und/oder Beobachtung und/oder Anleitung

- benötigte Unterstützung durch individuell angepasste Fahrzeuge (Pkw)

- Angewiesen-Sein auf moderne Heil- und Hilfsmittel

(zu Punkt 6: Nachteilsausgleiche)

(1) Hier wird das NAGAS ganz praktisch. An dieser Stelle sollen die Ansprüche möglichst transparent aufgelistet sein. Ob sie unmittelbar in das Gesetz aufgenommen oder nur wie hier in einer allgemeinen zielorientierten Richtung umrissen und anschließend in einem - öffentlich zugänglichen - Katalog festgehalten werden, soll die Debatte ergeben. Auf jeden Fall ist bei der Erarbeitung des Katalogs der Betroffenen-Sachverstand maßgeblich zu beteiligen.

(2) Um der kritischen Debatte Kristallisationspunkte zu bieten, listet die NAGAS-AG hier mal beispielhaft etliche Vorschläge für Nachteilsausgleiche auf:

- Das können Dolmetscherleistungen sein.

- Das können Heil- und/oder Hilfsmittel (einschließlich Wartungs- Reparatur und ggf. Batteriekosten) sein.

- Als Regel sieht das Gesetz ein bedarfsdeckendes persönliches Budget vor.

- Das persönliche Budget ergibt sich aus dem Assistenzbedarf in Stunden und dem ortsüblichen Tarif für offene Assistenzleistungen.

- Das persönliche Budget besteht aus dem Lohn- und dem Sachkostenbudget. Es ist kein Einkommen der Anspruchsberechtigten.

- Im Stundensatz des Lohnkostenbudgets enthalten sind alle Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteile an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen; Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle) einschließlich eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für die Assistentinnen und Assistenten. (Solange keine günstigeren Tarifvereinbarungen abgeschlossen sind, besteht nach 9 (neun) Monaten der Assistenzarbeit jeweils im Juli und im November der Anspruch auf 50% des durchschnittlichen monatlichen Einkommens.)

- Die Stundensätze unterliegen der Dynamisierung, d.h. sie werden entsprechend der Tarifabschlüsse zum gleichen Zeitpunkt angepasst, wie neue Regelungen in Kraft treten.

- Das persönliche Lohnkostenbudget steht der behinderten Frau / dem behinderten Mann ausschließlich zu Zwecken der Bezahlung personaler Assistenz zur Verfügung.

- Das persönliche Sachkostenbudget besteht aus behinderungsbedingten Mehrausgaben, die z.B. aus der Notwendigkeit erwachsen, auf Reisen Assistent/innen mitzunehmen, ihnen Übernachtungen und/oder auch Schicht-wechsel und sich daraus ergebende zusätzliche Reisekosten u.ä. zu bezahlen.

- Ein persönliches Budget steht auch behinderten Kindern zu. Bis zur Volljährigkeit und/oder Geschäftsfähigkeit wird es von den Erziehungsberechtigten oder Betreuer/innen treuhänderisch verwaltet. Analog wird bei nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Erwachsenen verfahren.

(3) Das persönliche Budget kann von der anspruchsberechtigten behinderten Frau / dem anspruchsberechtigten behinderten Mann selbst, in genossenschaftlichen Zusammenhängen oder treuhänderisch - z.B. vom Versorgungsamt (NAGAS-Amt) - verwaltet werden. Die Verfügung liegt in jedem Falle bei der/dem Anspruchsberechtigten.

(4) Das Lohnkostenbudget steht der/dem Anspruchsberechtigten einen Tag vor dem vereinbarten Lohnauszahlungstag zur Verfügung. Fällt der Zahltag auf ein Wochenende, am Donnerstag davor.

(5) Das Lohnkostenbudget ist nach den Prinzipien der Sorgsamkeit, der Sparsamkeit und der Ehrlichkeit zu verwalten und zu nutzen. Grobe Zuwiderhandlungen können im Wiederholungsfalle bis zum zeitweiligen Entzug des Leistungsanspruchs führen.

(6) Das Sachkostenbudget ist grundsätzlich im Einzelfall zu beantragen. Der Antrag muss zwei Wochen im Voraus beim Versorgungsamt (NAGAS-Amt) gestellt sein und eine Kostenschätzung enthalten. In begründeten Fällen kann die Antragsfrist unterschritten, in schwerwiegenden Ausnahmefällen kann auch im Nachhinein gleich die Abrechnung eingereicht werden. Der Antrag darf nur bei hinreichend begründetem Verdacht auf Missbrauchsabsicht abgelehnt werden. Ein Vorschuss ist in ausreichender Höhe zu gewähren und bei der Endabrechnung - unter Vorlage der Belege - abzurechnen.

(6a) Alternativ könnte dem schwedischen Modell gefolgt werden. Das hieße, dass im persönlichen Budget alle Kosten eingeschlossen sind. Alle halben Jahre müsste die Verwendung detailliert abgerechnet werden. Evtl. Überschüsse (z.B. nicht genutzte Sachkosten) müssten unverzüglich zurückgezahlt werden.

(7) Sollte im Einzelfall ein Sachkostenbudget wegen der beruflichen Pflichten oder einer reiseintensiven ehrenamtlichen Tätigkeit als Regelleistung sinnvoll sein, ist dieses einzurichten. Der Vorschuss ist so zu bemessen, dass alle unmittelbar während der Reise zu begleichenden Rechnungen bezahlt werden können. Das Gesamtbudget unterliegt der Einzelfall-Abrechnung.

(8) Sollten für die freie Entfaltung und selbstbestimmte Lebensführung des behinderten Menschen außerhalb von Einrichtungen zusätzliche Leistungen für bestimmte Wohngrößen oder Wohnmodelle erforderlich sein, sind diese auf Antrag zum Monatsbeginn zu zahlen. Die Nachweispflicht für die Erforderlichkeit dieser regelmäßigen Leistung liegt beim behinderten Menschen.

(9) Sollten für die Erlangung einer den individuellen Erfordernissen der/des Anspruchsberechtigten entsprechenden barrierefreien Wohnung Um- oder Ausbauten erforderlich sein, sind diese Kosten vom Versorgungsamt (NAGAS-Amt) zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn beim Auszug der Rückbau dieser Um- oder Ausbauten verlangt wird. Die Nachweispflicht für evtl. Verweigerungsgründe dieser einmaligen Leistung liegt beim Versorgungsamt (NAGAS-Amt).

(10) Die Um- und Ausbaukosten für die Erlangung einer den individuellen Erfordernissen der/des Anspruchsberechtigten entsprechenden barrierefreien Wohnung sind auch bei Umzügen oder bei Neuentwicklungen im Bau-, Sanitär- oder Kommunikationsbereich zu übernehmen. So wird dem Freizügigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Solche einmalige Leistungen können im Abstand von zwei Jahren ohne Begründung beantragt werden. Sollten derartige Kostenübernahme-Anträge in kürzeren Intervallen gestellt werden, liegt die Beweislast für die Notwendigkeit bei der Antragstellerin / dem Antragsteller.

(Punkt 7; Berechnung / Ermittlung des Leistungsanspruchs) Solche Pauschalen können z.B. sein:

- Lähmung oder Verlust einer Extremität = 5 Stunden / Tag

- Lähmung oder Verlust zweier Extremitäten = 10 Stunden / Tag

- Lähmung oder Verlust dreier Extremitäten = 18 Stunden / Tag

- Lähmung oder Verlust aller vier Extremitäten = 24 Stunden / Tag

- Blindheit oder gleichgestellt = 10 Stunden / Tag

- Gehörlosigkeit oder gleichgestellt = 6 Stunden / Tag

- Down-Syndrom = 8 Stunden / Tag

- Demenz (mittelstark) = 8 Stunden / Tag

- Demenz (stark) = 14 Stunden / Tag

- Demenz (Endstadium) = 24 Stunden / Tag

- Inkontinenz = 6 Stunden / Tag

- starke Spastik = 8 Stunden / Tag

- Epilepsie = 8 Stunden / Tag

Kombinationen sind möglich. Gegebenenfalls können zusätzliche Stunden so berechnet werden, dass sie „überlappen“, weil Assistenzleistungen zeitlich parallel zu erbringen sind. Als Pauschalwert werden 50% der zusätzlichen Stunden-Ansprüche zur Hauptbehinderung addiert.

(2) Sind solche Pauschalierungen nicht möglich oder werden sie von der/dem Anspruchsberechtigten als nicht ausreichend empfunden, ist eine Auflistung der Stunden-Bedarfe möglich. Sie enthält alle behinderungsbedingten Mehraufwendungen, die von der/dem Betreffenden zur Führung eines ihren/seinen Bedürfnissen und Vorstellungen gemäßen Lebens geltend zu machen sind. Kulturellen, sportlichen und religiösen Bedürfnissen sowie ehrenamtlichem Engagement, sportlicher und politischer Betätigung ist dabei ebenso angemessen Rechnung zu tragen wie der Geselligkeit, der Arbeit, Ausbildung, Urlaubsgestaltung, Haushaltführung usw.

(Punkt 8; Verwendung der Leistungen)

(1) Die/der Anspruchsberechtigte regelt ihre/seine Ansprüche vertraglich mit den Leistungserbringern. Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) können im „Arbeitgebermodell“ verwendet werden. In dem Falle schließen Anspruchsberechtigte und Assistent/innen Arbeitsverträge ab. Der Stundensatz richtet sich nach den ortsüblichen Tarifen oder (solange es keine gibt) nach Entgelten vergleichbarer Berufsgruppen. Die Arbeitsverträge enthalten neben der Aufgabenbeschreibung und der Anzahl der Arbeitsstunden der/des Assistent/in auch die Pflicht der Anspruchsberechtigten (dort als Arbeitgeber/in) zur ordnungsgemäßen und pünktlichen Zahlung der Arbeitgeberanteile an der Einkommenssteuer, den Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Leistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld; Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).

(2) Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) können auch über Verträge mit Dritten (z.B. freigemeinnützige Assistenz-Anbieter; genossenschaftliche Zusammenschlüsse mehrerer Anspruchsberechtigter, private Assistenz-Anbieter) verwendet werden. In diesen Fällen richtet sich der Stundensatz nach den (angemessenen) Preisen der Anbieter. Alle Lohnnebenkosten sind von den Anbietern zu leisten. Sie finden in der Kalkulation ihren Niederschlag. Die Versorgungsämter (NAGAS-Ämter) können die Kalkulation der Anbieter prüfen und ggf. Korrekturen verlangen, nicht aber die Höhe der Leistung für die/den Anspruchsberechtigten in Zweifel stellen.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) können auch für den Einsatz von Zivildienstleistenden und/oder Freiwilligen im Sozialen Jahr u.ä. verwendet werden. In diesen Fällen muss von den Einsatzstellen ein Stundensatz veranschlagt werden, die den Sold der Zivildienstleistenden oder Freiwilligen im Sozialen Jahr, der ja aus anderen öffentlichen Kassen gezahlt wird, herausrechnet. Der Stundensatz vermindert sich entsprechend. Der Anspruch auf die Stundenzahl bleibt davon unberührt. Fällt der Einsatz von Zivildienstleistenden oder Freiwilligen im Sozialen Jahr weg oder wechselt die/der Anspruchsberechtigte zu anderen Assistent/innen, wird der Stundensatz vom Tage des Wechsels den ortsüblichen Tarifen angeglichen.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) können auch in Einrichtungen verwendet werden. In diesem Falle müssen die allgemeinen Lohnkosten und die sonstigen allgemeinen Heimkosten getrennt von den Leistungen ausgewiesen werden, die über Ansprüche aus diesem Gesetz (NAGAS-Ansprüche) erbracht werden. Alle Lohnnebenkosten sind von den Einrichtungsbetreibern zu leisten. Sie finden in der Kalkulation für NAGAS-Ansprüche anteilmäßig Berücksichtigung. Sollte die/der Anspruchsberechtigte die Einrichtung verlassen und in einer anderen Wohnform leben wollen, steht ihr/ihm der Unterstützungsbedarf in voller Höhe zu, der sowohl für die Organisation des Umzugs (einschließlich Wohnungssuche, ggf. Um- oder Ausbau, Renovierung, Möbelkauf usw.) als auch dann für das Leben in der neuen Wohnform erforderlich ist. Für die Organisation eines solchen Umzugs ist ein Zeitraum von maximal drei Monaten zu veranschlagen. Sollte in dieser Zeit kein Umzug erfolgt sein und auch keine Aussicht bestehen, dass er im kommenden Monat vollzogen sein wird, besteht in zwei Jahren ein erneuter Anspruch auf einen solchen Versuch, freier und selbstbestimmter zu wohnen. Eine Rückkehrmöglichkeit muss jeder/jedem Anspruchsberechtigten mindestens ein Jahr lang offen stehen, falls sich die selbstgewählte neue Wohnform als nicht geeignet erweisen sollte.

(5) Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) können auch in Kombinationen der vier o.g. Formen (Punkt 8 (2 - 5)) verwendet werden. Sollten sich daraus unterschiedliche Stundensätze für verschieden Assistent/innen ergeben, ist das im Gesamtbudget zu berücksichtigen.

(6) Die Arbeitszeiten können zwischen den Assistent/innen und/oder Anbietern einerseits und den NAGAS-Anspruchsberechtigten andererseits im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei ausgehandelt werden. Wenn „Blockarbeitszeit“ vereinbart wird, in der über längere Zeiträume hinweg Anwesenheit der/des Assistent/in Pflicht ist, hat die/der NAGAS-Anspruchsberechtigte für ausreichende Erholungsphasen und anschließend hinreichende Freizeit zu sorgen.

(Punkt 9; Rechte und Pflichten)

(1) Assistent/innen, die im „Arbeitgebermodell“ über NAGAS-Leistungen entlohnt werden, haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die behinderte Frau / der behinderte Mann, bei der/dem sie arbeiten, zuverlässig auf die pünktliche Anwesenheit und volle Einsatzfähigkeit derjenigen/desjenigen Assistent/in vertrauen kann, die/der Dienst hat. Im Verhinderungsfalle ist so früh wie möglich Nachricht zu geben, so dass die/der Anspruchsberechtigte die Möglichkeit hat, rechtzeitig für Ersatz zu sorgen. Umgekehrt wird von den Assistent/innen erwartet, in Ausnahmefällen bei Verhinderung der/des Diensthabenden auch kurzfristig Überstunden zu machen oder sich herbeirufen zu lassen.

(2) Assistent/innen, die im „Arbeitgebermodell“ über NAGAS-Leistungen entlohnt werden, haben das Recht auf angemessene (ortsübliche, tarifgemäße) Entlohnung, Erholungsphasen, Urlaub sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

(3) Bei Verträgen mit Dritten liegen alle arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bei den Anbietern. Die konkrete Aufgabenstellung für die Assistent/innen liegt bei der/dem NAGAS-Anspruchsberechtigten.

(Dieser Entwurf wurde von der AG „Nachteilsausgleichsgesetz mit Assistenzsicherungs-charakter - NAGAS“ beim „Allgemeinen Behindertenverband in Deutschland ‚Für Selbstbestimmung und Würde’ e.V.“ (ABiD), die unter der Leitung des stellv. ABiD-Vorsitzenden Marcus Graubner stand, vorgelegt. Meinungsäußerungen, Kritiken, Ergänzungen und sonstige Diskussionen bitte an den ABiD, Am Köllnischen Park 6/7, 10179 Berlin richten.)


Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte

Irene Kopf

Im öffentlichen Personenverkehr

Mit Ausweis und Wertmarke haben Schwerbehinderte Anspruch auf folgende Leistungen:
Unentgeltliche Beförderung in folgenden Zügen der Deutschen
Bahn:
- in IR- und D-Zügen (Fernverkehr)
- in IRE-, RE-, RB-, SE-Zügen und S-Bahnen (Nahverkehr)
Das gilt immer in der 2. Klasse auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen Strecken sowie auf den Strecken der Verkehrsverbünde.
Unentgeltlich, und zwar unabhängig vom Wohnort des Behinderten, ist die Beförderung auch:
- auf NE-Strecken (Betreiber ist nicht die DB) in Zügen des Nahverkehrs in der 2. Klasse
- auf allen Buslinien im Nahverkehr. Darunter zählen Linien, die im Allgemeinen nicht weiter als 50 km reichen
- innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften in der 2. Klasse von Zügen, die mit Verbundfahrscheinen benutzt werden können. Für die Nutzung von D- und IR-Zügen ist in diesem Fall ein Aufpreis (Fernverkehrszuschlag) zu zahlen. Ausnahmen: RMV und NVV.
- Auf dem Bodensee, Bereich Überlinger See: im Kursverkehr zwischen Konstanz-Meersburg-Mainau-Unteruhldingen-Dingelsdorf und Überlingen.
Unentgeltliche Mitfahrt einer notwendigen Begleitperson
Dies ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis ein „B“ oder „Bl“ eingetragen und der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist (diese Regelung gilt auch, wenn der Schwerbehinderte keine Wertmarke besitzt). Begleiter reisen mit:
- in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs in der Klasse, für die der Ausweisinhaber einen Zahlschein besitzt; Zuschläge zahlt die Begleitperson nicht,
- auf Buslinien im Nah- und Fernverkehr,
- auf Strecken der NE-Bahnen,
- auf dem Bodensee, Bereich Überlinger See,
- im Nordseeinselverkehr und im Verkehr mit der Insel Wangerooge. Der Einstiegsbahnhof muss in Deutschland liegen.
Unentgeltliche Beförderung von Hilfsmitteln
Ein mitgeführter Rollstuhl oder orthopädische Hilfsmittel werden selbstverständlich auch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke unentgeltlich befördert:
- in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs (ausgenommen in Sonderzügen und Sonderwagen) in Verbindung mit einem Fahrschein (auch ermäßigt) bzw. mit dem Streckenverzeichnis,
- auf Omnibuslinien im Nah- und Fernverkehr, soweit die Beschaffenheit der Busse es zulässt.
BahnCard
Wer zu mindestens 80 % behindert ist, kann eine BahnCard Senior kaufen – unabhängig von seinem Lebensalter. Sie kann noch bis einschl. 14.12.2002 erworben werden und ist dann längstens bis zum 13.12.2003 gültig und ermöglicht generell einen Nachlass von 50 %. Möchten die Inhaber einer über den 14.12.2002 gültigen BahnCard S allerdings zu der neuen BahnCard (25 % Nachlass, kombinierbar mit Frühbucherrabatten) wechseln, so können sie dies nach Zusage der Deutschen Bahn AG jederzeit und unter Anrechnung des Restwertes (mindestens 15 Euro) jederzeit tun. Eine Streckenübersicht der von Schwerbehinderten unentgeltlich zu nutzenden Strecken befindet sich in der Broschüre „Informationen für mobilitätseingeschränkte Reisende“, herausgegeben von der Deutschen Bahn, in der sich auch diese Informationen befinden.
Für den PKW
Schwerbehinderte können steuerliche Nachteilsausgleiche geltend machen.

Privatfahrten
In angemessenem Umfang können auch Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten, die nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass
- der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 80 beträgt oder
- der Grad der Behinderung (GdB) 70 beträgt und zusätzlich eine erhebliche Gehbehinderung (G) besteht.
Als angemessener Umfang gelten im Allgemeinen Privatfahrten von 3.000 km jährlich.
Ist jemand so stark behindert, dass er sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen kann (Merkzeichen aG, Bl oder H), sind sowohl die Aufwendungen für die durch die Behinderten veranlassten unvermeidbaren Fahrten als auch die Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 km jährlich mit einem Kilometersatz von 27 ct abziehbar. Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten geltend gemacht werden.

Kfz-Steuer
Seit Einführung der Neuregelung im Jahr 1984 gibt es zwei grundsätzliche Regelungen:
- Eine völlige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erhalten Menschen mit den Merkzeichen H, Bl, aG sowie Kriegsbeschädigte oder andere Versorgungsberechtigte, denen bereits früher die Steuer erlassen wurde. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr.
- Die Kraftfahrzeugsteuer wird um 50 % für Schwerbehinderte ermäßigt, die den Nachweis erbringen, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt sind.
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist mit Benutzungsbeschränkungen verbunden. Das Auto darf nur dann von anderen gefahren werden, wenn diese den Behinderten fahren oder für seine Haushaltsführung unterwegs sind.
Außerdem gibt es noch andere Nachteilsausgleiche.
Quelle: Mobilität für alle, ISBN-Nr. 3-929069-15-6, Sozialverband VdK Deutschland.

Parken
Außergewöhnlich Gehbehinderte (aG) und Blinde (Bl) können Parkerleichterungen erhalten.
Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde berechtigt u. a. dazu,
- im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken
- im Zonenhalteverbot die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung zu parken, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht
Außerdem besteht die Möglichkeit, einzelne Parkplätze zum Beispiel in der Nähe der eigenen Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstelle zu reservieren. Das gilt jedoch nur, wenn es in der näheren Umgebung keine Garage und keinen Abstellplatz gibt und ein zeitlich beschränktes Sonderrecht für das Parken nicht ausreicht.
Im Ausland gibt es vielfach ebenfalls Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Diese weichen jedoch oft von den deutschen Ausnahmeregelungen ab, so dass für jedes einzelne Land in Erfahrung gebracht werden muss, welche Bestimmungen dort gültig sind.

Quellen:
Ratgeber für Schwerbehinderte, hrsg. durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, NRW;
ADAC-Broschüre: Kfz-Vergünstigungen für Behinderte

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Eckpunkte für Nachteilsausgleichsgesetz werden präsentiert

Der „Allgemeine Behindertenverband in Deutschland für Selbstbestimmung und Würde’ e.V.“ (ABiD) hat die Veröffentlichung seiner Eckpunkte für ein Nachteilsausgleichsgesetz mit Assistenzsicherungscharakter (NAGAS) angekündigt. Am 28. Mai 2003 wird der Vorsitzende der NAGAS-Arbeitsgruppe beim ABiD, Marcus Graubner, stellvertretender ABiD-Vorsitzender, die Eckpunkte in der Geschäftsstelle des „Berliner Behindertenverbandes für Selbstbestimmung und Würde’ e.V.“ (BBV), Jägerstraße 63d in 10117 Berlin vorstellen und erklären.

„Unsere Eckpunkte stehen alternativ zu neoliberaler Kosten-Nutzen-Hysterie. Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile - z.B. durch Sicherung personaler Assistenz - bringt nicht nur eine große Anzahl von Menschen realer Gleichstellung näher, sondern hat auch nachhaltige beschäftigungswirksame Auswirkungen. Teilhabeermöglichung ist menschenrechtliches Gebot, bürgerrechtlicher Anspruch und kaufkraftfördernde Maßnahme gleichzeitig“, erläuterte hierzu der stellvertretende ABiD-Vorsitzende Ilja Seifert. Dem ABiD zufolge gehen die Eckpunkte von einem modernen, zweigliedrigen Behinderungsbegriff aus, der einerseits zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Tatbestände und andererseits leistungsbegründende Ansprüche nach dem Finalitätsprinzip definiert.

Quelle: www.kobinet-nachrichten.de

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Teilhabe durch Nachteilsausgleichsgesetz sichern

Der „Allgemeine Behindertenverband in Deutschland für Selbstbestimmung und Würde’ e.V.“ (ABiD) diskutierte in der zweiten Sitzung einer Arbeitsgruppe Eckpunkte für ein „Nachteilsausgleichsgesetz mit Assistenzsicherungs-Charakter“ (NAGAS). Die zentrale Leistung eines solchen Gesetzes soll die Ermöglichung und Absicherung der gesellschaftlichen Teilhabe und der Persönlichkeitsentfaltung für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sein, erklärte Dr. Ilja Seifert, stellvertretender Vorsitzender des Verbandes. Maßstab müsse dabei der individuelle Bedarf der Betroffenen sein.

„Ausgangspunkt soll die zweigliedrige Behinderungsdefinition sein, die der Berliner Behindertenverband im Oktober des vergangenen Jahres vorschlug“, sagte Seifert. In ihrem ersten Teil wurde sie durch die zivil- und verwaltungsrechtliche Komponente ergänzt: „Behinderung im zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Sinne ist jede Verhaltensweise, Maßnahme oder Struktur, die Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen Lebens-, Entfaltungs- und Teilhabemöglichkeiten nimmt, beschränkt oder erschwert. Behinderung im Sinne anspruchsbegründender Lebenslage ist jede körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, die Menschen an der Teilhabe am Leben der Gemeinschaft hindert und/oder persönliche Entfaltungsmöglichkeiten erschwert.“

Quelle: www.kobinet-nachrichten.de

   

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