Eckpunkte für ein Bundesgesetz zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und zur Absicherung der erforderlichen personalen Assistenz (Nachteilsausgleichsgesetz mit Assistenzsicherungscharakter/NAGAS)
1.
Zielstellung:
Das
Gesetz (NAGAS) gleicht behinderungsbedingte Nachteile
aus und trägt so zur Herstellung von Chancengleichheit
zur selbstbestimmten Teilhabe am Gemeinschaftsleben
und zur freien Entfaltungsmöglichkeit aller
Menschen mit und ohne Behinderungen bei.
Zentrale
Leistung des Gesetzes (NAGAS) ist die Ermöglichung
und Absicherung der gesellschaftlichen Teilhabe
und der Persönlichkeitsentfaltung für
Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen
Erkrankungen. Als Maßstab dient der individuelle
Bedarf des behinderten Menschen.
Als
Hauptweg muss personale Assistenz in vielfältigen
Erscheinungsformen möglich werden. Das schließt
alle weitere Nachteilsausgleiche, die der Herstellung
von Chancengerechtigkeit bei der Teilhabe und/oder
der freien Entfaltungsmöglichkeit dienen, ausdrücklich
ein.
Teilhabe
und Persönlichkeitsentfaltung umfassen alle
Lebensbereiche; von der Intimsphäre über
das Wohnen, Lernen, Arbeiten, Alltagsbewältigung,
Kultur, Sport, Urlaub, Freizeitgestaltung bis zu
bürgerschaftlichem Engagement, religiöser
und/oder politischer Betätigung usw.
2.
Umsetzungsprinzipien:
(1)
Das Gesetz (NAGAS) setzt das Finalitätsprinzip
konsequent um. Leistungen hängen also nicht
von der Ursache der Beeinträchtigung sondern
von ihrer behindernden Wirkung ab.
(2)
Es gilt das Prinzip „gleiche Leistungen bei
vergleichbarer Behinderung“.
(3)
Das Gesetz (NAGAS) fasst alle Leistungen zusammen,
die bereits jetzt (über verschiedene Gesetze
und sonstige Regelungen) erbracht werden, und passt
sie - wo erforderlich - den gewachsenen Bedürfnissen
und neuen technischen Möglichkeiten an.
-
Leistungen der Eingliederungshilfe (BSHG)
-
Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
-
Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI)
-
Leistungen der Arbeitsassistenz (SGB IX; Schwerbehindertengesetz)
-
Leistungen der Berufsgenossenschaften
-
Leistungen für seh- und hörbehinderte
Menschen
-
Leistungen der Unfallversicherung
(4) Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) sind einkommens-
und vermögensunabhängige Ansprüche.
Eine Bedürftigkeitsprüfung findet nicht
statt. Einkommen und/oder Vermögen von Angehörigen
bleiben unberücksichtigt. So wird dem Prinzip
der Selbstbestimmung Rechnung getragen.
(5)
Ein persönliches Budgets ist an die Person
der/des Anspruchsberechtigten gebunden. Es steht
ihr/ihm unabhängig von ihrer/seiner Wohnform,
Familienstand und/oder Arbeitsweise (abhängig
beschäftigt, selbständig, WfbM, Fördereinrichtung,
ohne jede Arbeit, Rentner/in) bzw. Ausbildungsform
zu. Sollten Veränderungen den Budget-Bedarf
(Assistenz-Bedarf in Stunden) verändern, ist
er zum Zeitpunkt des Beginns dieser Veränderung
anzupassen.
(6)
Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) sind im Sinne
des Steuerrechts kein Einkommen der Anspruchsberechtigten.
(7)
Die Beweislast für das Verweigern von Leistungen
oder Teilen davon liegt bei den Versorgungsämtern
(NAGAS-Ämtern).
3.
Anspruchsberechtigung:
Die
NAGAS-AG beim ABiD schlägt vor, die doppelsträngige
Behinderungsdefinition zugrunde zu legen, die der
„Berliner Behindertenverband ‚Für
Selbstbestimmung und Würde’ e.V.“
(BBV) in die öffentliche Debatte einbrachte.
Wir erweitern sie im ersten Teil um die zivil- und
die verwaltungsrechtliche Komponente, so dass deutlich
wird, dass wir auf verschiedenen Ebenen ahndungswürdige
Diskriminierungstatbestände sehen:
Behinderung
im zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Sinne
ist jede Verhaltensweise, Maßnahme oder Struktur,
die Menschen mit körperlichen, geistigen oder
seelischen Beeinträchtigungen Lebens-, Entfaltungs-
und Teilhabemöglichkeiten nimmt, beschränkt
oder erschwert.
Behinderung
im Sinne anspruchsbegründender Lebenslage ist
jede körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung,
die Menschen an der Teilhabe am Leben der Gemeinschaft
hindert und/oder persönliche Entfaltungsmöglichkeiten
erschwert.
Für
die Sanktionierung von Behinderungen im zivil-,
verwaltungs- und strafrechtlichen Sinne, den ersten
Strang der o.g. Definition also, ist ein Antidiskriminierungsgesetz
erforderlich.
Für
die Zielsetzung dieses Gesetzes (NAGAS) ist der
zweite Strang der Definition, die anspruchsbegründende
Lebenslage, maßgebend.
4.
Nachteile i.S.d.G. sind:
Nachteile
i.S.d.G. erwachsen aus körperlichen, geistigen,
seelischen und/oder Sinnesbeeinträchtigungen
oder chronische Erkrankungen, die Menschen bei der
freien Persönlichkeitsentfaltung und/oder selbstbestimmten
Teilhabe an allen Bereichen des gesellschaftlichen
und privaten Lebens behindern. Zum Ausgleich dieser
Nachteile wird ein entsprechendes Gesetz geschaffen
(NAGAS). Es kann - in der Umsetzung - zur einfachen
Handhabung durch einen offenen Leistungskatalog
zur Teilhabesicherung ergänzt werden.
5.
Einordnung in das Leistungssystem:
(1)
Das Bundesgesetz (NAGAS) regelt die Ansprüche
bundesweit einheitlich.
(2)
Die Versorgungsämter werden zu Organen dieses
Gesetzes (NAGAS) weiterentwickelt. Sie können
in NAGAS-Ämter umbenannt werden. Ausschließlich
bei ihnen sind die Anträge zu stellen. Von
ihnen werden die Nachteilsausgleiche finanziert.
(3)
Die Leistungen werden aus Steuereinnahmen des Bundes
finanziert. Dazu werden alle Mittel, die bereits
jetzt über die verschiedenen o.g. Gesetze und
sonstigen Regelungen (s. Punkt 2 (3)) erbracht werden,
bei den Versorgungsämtern (NAGAS-Ämtern)
zusammengefasst und von dort aus an die Anspruchsberechtigten
weiter gegeben.
(4)
Sollten die Mittel (s. Punkt 5 (3)) nicht ausreichen,
sind weitere Steuereinnahmen des Bundes einzusetzen.
6.
Ansprüche, die aus dem Gesetz erwachsen:
(1)
Jeder behinderte Mensch hat Anspruch auf die Nachteilsausgleiche,
die sie/er benötigt, um ihre/seine Teilhabe
am Tages-, Wochen- und Jahresablauf frei und selbstbestimmt
gestalten zu können.
(2)
Nachteilsausgleiche können in unterschiedlicher
Form erfolgen. Ausschlaggebend ist der individuelle
Bedarf.
(3)
In begründeten Fällen kann ein persönliches
Budget durch weitere Posten erweitert werden. Dabei
kann es sich um einmalige oder regelmäßige
Leistungen handeln. Solche weiteren Posten können
u.a. sein:
-
Mehrbedarf an Kleiderkosten
-
Mehrbedarf an Reinigungskosten
-
Mehrbedarf an Wohnraum
-
Mehrbedarf an Wärme
-
Mehrbedarf an Heil- und Hilfsmitteln
-
Mehrbedarf bei Größe und behinderungsadäquater
Ausstattung von Pkw
(4)
Einmal bewilligte Leistungen gelten, bis die/der
Anspruchsberechtigte einen neuen Antrag stellt oder
stirbt. Wiederholungs-Anträge sind nicht erforderlich.
Sollten sich die Erfordernisse während der
Laufzeit zugunsten der/des Anspruchs-berechtigten
verbessern, so dass geringere Leistungen erforderlich
sind, ist diese/r verpflichtet, das unverzüglich
anzuzeigen und den neuen Bedarf geltend zu machen.
(5)
Der Leistungsanspruch ist bundesweit einheitlich.
Bei Umzügen innerhalb Deutschlands und der
Europäischen Union erfolgt keine Neufeststellung
des Leistungsanspruchs. Die Höhe der Leistungen
(z.B. des persönlichen Budgets) richtet sich
nach den am neuen Wohnort üblichen Tarifen.
Sollte am neuen Wohnort innerhalb der Europäischen
Union keine dem Versorgungsamt (NAGAS-Amt) vergleichbare
Behörde bestehen oder sich keine zur Kostenübernahme
bereit finden, bleibt das letzte zuständige
Versorgungsamt (NAGAS-Amt) in Deutschland in der
Pflicht. Um Übergangsregelungen - z.B. Mitnahme
von Assistent/innen - zu ermöglichen, ist auf
Antrag bis zu zwölf Monate lang die höhere
Leistung des ehemaligen Wohnorts zu zahlen.
(6)
Der Leistungsanspruch besteht auch bei Auslandsreisen.
Anspruchsberechtigte können sie pro Kalenderjahr
maximal 75 Tage außerhalb Deutschlands, darunter
50 Tage außerhalb der Europäischen Union
in Anspruch nehmen.
7.
Berechnung / Ermittlung des Leistungsanspruchs:
(1)
Grundprinzip dieses Gesetzes (NAGAS) ist die individuelle
Bedarfsdeckung. Der Bedarf wird von der/dem Anspruchsberechtigten
angezeigt. Als Maßstab gilt die Zeit (in Stunden),
in der Hilfe- und Unterstützungsbedarf besteht.
(2)
Im Einverständnis mit der/dem Anspruchsberechtigten
kann die individuelle Bedarfsermittlung durch Nutzung
pauschalierter Erfahrungsbedarfe vereinfacht werden.
(3)
Die Beweispflicht für Gründe der Verweigerung
von Teilen oder der Gesamtleistung liegt beim Versorgungsamt
(NAGAS-Amt). Dafür können sich die Versorgungsämter
(NAGAS-Ämter) eine Kontroll-Instanz schaffen
8.
Verwendung der Leistungen (des persönlichen
Budgets):
Leistungen
nach diesem Gesetz (NAGAS) dürfen ausschließlich
für den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile
verwendet werden. Sie dienen der Herstellung und
dauerhaften Gewährleistung freier Entfaltungs-
und gleicher Teilhabemöglichkeiten für
Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen
Erkrankungen.
9.
Rechte und Pflichten der Assistent/innen bzw. der
Trägereinrichtungen:
Rechte
und Pflichten der Assistent/innen bzw. Trägereinrichtungen
und der Assistenznehmer/innen (bzw. Leistungsempfänger/innen)
sind vertraglich zu vereinbaren.
Begründung
(Erläuterungen):
Dieses
Eckpunkte-Papier für ein bundeseinheitliches
Nachteilsausgleichsgesetz mit Assistenzsicherungscharakter
(NAGAS) ist als Diskussionsgrundlage gedacht. Wir
wollen damit sowohl innerhalb der Behindertenbewegung
zur Erarbeitung übereinstimmender (oder sich
ergänzender) Forderungen beitragen. Und wir
wollen nach außen - insbesondere in Richtung
auf den Bundesgesetzgeber - den realen Bedarf anzeigen.
Eine dritte Zielgruppe sind all diejenigen (Personen
und Institutionen), die von einer derartigen Gesetzgebung
mittelbar betroffen wären/sind. Das sind sowohl
die bisherigen und zukünftigen Leistungsstellen
als auch Leistungserbringer, Assistent/innen, Selbsthilfeorganisationen
usw.
Dieses
Eckpunkte-Papier versucht, unsere Bedürfnisse,
unsere Position, unsere Forderungen so präzise
wie möglich zu beschreiben. Es hat insofern
nicht den Anspruch, „ausgewogen“ zu
sein. Vielmehr geht es uns darum, Vorschläge
zu unterbreiten, von deren Realisierung tatsächlich
eine spürbare Verbesserung der Lebenssituation
von Menschen mit den verschiedensten Beeinträchtigungen
und/oder chronischen Erkrankungen ausgehen würde.
Dabei haben wir sehr wohl einen gesamt-volkswirtschaftlichen
Blick. Die Umsetzung dieses Konzeptes schüfe
viele neue Arbeitsplätze im sozialen Bereich.
Insbesondere für Assistent/innen.
Wir
wollen hiermit sowohl der „Kosten-Nutzen-Falle“
als auch der „Mitleids-Falle“ entgehen.
Die Realisierung dieses Konzepts böte menschen-
und bürgerrechtlichen Ansprüchen ein reales
Fundament und würde gleichzeitig den Umbau
zu einer - durchaus personalintensiv angelegten
- Dienstleistungsgesellschaft voran bringen.
Bei
den meisten Eckpunkten gehen wir davon aus, dass
sie sich selbst erklären. Zu einigen fügen
wir hier noch Vorschläge an, wie wir uns die
Umsetzung vorstellen können. Diese Erläuterungen
sollen die Richtung zeigen. Hier sehen wir jedoch
den größten Diskussionsbedarf. Hier erhoffen
wir uns zahlreiche sachkundige Kritik.
(zu
Punkt 4: Nachteile i.S.d.G. sind)
Ein
solcher - offener! - Leistungskatalog zur Teilhabesicherung
könnte u.E. beispielsweise folgende Punkte
umfassen:
-
benötigte Unterstützung durch personale
Assistenz
-
benötigte Unterstützung durch Hilfe zur
Pflege
-
benötigte Unterstützung beim Verlassen
des Bettes, und/oder der Wohnung
-
benötigte Unterstützungsleistung bei der
Körperhygiene
-
benötigte Unterstützungsleistung beim
Toilettengang
-
benötigte Unterstützung bei der Mobilität
-
benötigte Unterstützung bei der Haushaltführung
-
benötigte Unterstützung beim Einkaufen
-
benötigte Unterstützung beim Besuch kultureller,
sportlicher und/oder geselliger Veranstaltungen
-
benötigte Unterstützung bei ehrenamtlicher
oder politischer Betätigung
-
benötigte Unterstützung bei religiösen
Ritualen
-
benötigte Unterstützung durch barrierefreie
Wohnungen bzw. Teile von Wohnungen
-
benötigte (ständige oder zeitweilige)
Beaufsichtigung und/oder Beobachtung und/oder Anleitung
-
benötigte Unterstützung durch individuell
angepasste Fahrzeuge (Pkw)
-
Angewiesen-Sein auf moderne Heil- und Hilfsmittel
(zu
Punkt 6: Nachteilsausgleiche)
(1)
Hier wird das NAGAS ganz praktisch. An dieser Stelle
sollen die Ansprüche möglichst transparent
aufgelistet sein. Ob sie unmittelbar in das Gesetz
aufgenommen oder nur wie hier in einer allgemeinen
zielorientierten Richtung umrissen und anschließend
in einem - öffentlich zugänglichen - Katalog
festgehalten werden, soll die Debatte ergeben. Auf
jeden Fall ist bei der Erarbeitung des Katalogs
der Betroffenen-Sachverstand maßgeblich zu
beteiligen.
(2)
Um der kritischen Debatte Kristallisationspunkte
zu bieten, listet die NAGAS-AG hier mal beispielhaft
etliche Vorschläge für Nachteilsausgleiche
auf:
-
Das können Dolmetscherleistungen sein.
-
Das können Heil- und/oder Hilfsmittel (einschließlich
Wartungs- Reparatur und ggf. Batteriekosten) sein.
-
Als Regel sieht das Gesetz ein bedarfsdeckendes
persönliches Budget vor.
-
Das persönliche Budget ergibt sich aus dem
Assistenzbedarf in Stunden und dem ortsüblichen
Tarif für offene Assistenzleistungen.
-
Das persönliche Budget besteht aus dem Lohn-
und dem Sachkostenbudget. Es ist kein Einkommen
der Anspruchsberechtigten.
-
Im Stundensatz des Lohnkostenbudgets enthalten sind
alle Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteile an Steuern
und Sozialversicherungsbeiträgen; Lohnfortzahlung
im Krankheitsfalle) einschließlich eines Urlaubs-
und Weihnachtsgeldes für die Assistentinnen
und Assistenten. (Solange keine günstigeren
Tarifvereinbarungen abgeschlossen sind, besteht
nach 9 (neun) Monaten der Assistenzarbeit jeweils
im Juli und im November der Anspruch auf 50% des
durchschnittlichen monatlichen Einkommens.)
-
Die Stundensätze unterliegen der Dynamisierung,
d.h. sie werden entsprechend der Tarifabschlüsse
zum gleichen Zeitpunkt angepasst, wie neue Regelungen
in Kraft treten.
-
Das persönliche Lohnkostenbudget steht der
behinderten Frau / dem behinderten Mann ausschließlich
zu Zwecken der Bezahlung personaler Assistenz zur
Verfügung.
-
Das persönliche Sachkostenbudget besteht aus
behinderungsbedingten Mehrausgaben, die z.B. aus
der Notwendigkeit erwachsen, auf Reisen Assistent/innen
mitzunehmen, ihnen Übernachtungen und/oder
auch Schicht-wechsel und sich daraus ergebende zusätzliche
Reisekosten u.ä. zu bezahlen.
-
Ein persönliches Budget steht auch behinderten
Kindern zu. Bis zur Volljährigkeit und/oder
Geschäftsfähigkeit wird es von den Erziehungsberechtigten
oder Betreuer/innen treuhänderisch verwaltet.
Analog wird bei nicht oder nicht voll geschäftsfähigen
Erwachsenen verfahren.
(3)
Das persönliche Budget kann von der anspruchsberechtigten
behinderten Frau / dem anspruchsberechtigten behinderten
Mann selbst, in genossenschaftlichen Zusammenhängen
oder treuhänderisch - z.B. vom Versorgungsamt
(NAGAS-Amt) - verwaltet werden. Die Verfügung
liegt in jedem Falle bei der/dem Anspruchsberechtigten.
(4)
Das Lohnkostenbudget steht der/dem Anspruchsberechtigten
einen Tag vor dem vereinbarten Lohnauszahlungstag
zur Verfügung. Fällt der Zahltag auf ein
Wochenende, am Donnerstag davor.
(5)
Das Lohnkostenbudget ist nach den Prinzipien der
Sorgsamkeit, der Sparsamkeit und der Ehrlichkeit
zu verwalten und zu nutzen. Grobe Zuwiderhandlungen
können im Wiederholungsfalle bis zum zeitweiligen
Entzug des Leistungsanspruchs führen.
(6)
Das Sachkostenbudget ist grundsätzlich im Einzelfall
zu beantragen. Der Antrag muss zwei Wochen im Voraus
beim Versorgungsamt (NAGAS-Amt) gestellt sein und
eine Kostenschätzung enthalten. In begründeten
Fällen kann die Antragsfrist unterschritten,
in schwerwiegenden Ausnahmefällen kann auch
im Nachhinein gleich die Abrechnung eingereicht
werden. Der Antrag darf nur bei hinreichend begründetem
Verdacht auf Missbrauchsabsicht abgelehnt werden.
Ein Vorschuss ist in ausreichender Höhe zu
gewähren und bei der Endabrechnung - unter
Vorlage der Belege - abzurechnen.
(6a)
Alternativ könnte dem schwedischen Modell gefolgt
werden. Das hieße, dass im persönlichen
Budget alle Kosten eingeschlossen sind. Alle halben
Jahre müsste die Verwendung detailliert abgerechnet
werden. Evtl. Überschüsse (z.B. nicht
genutzte Sachkosten) müssten unverzüglich
zurückgezahlt werden.
(7)
Sollte im Einzelfall ein Sachkostenbudget wegen
der beruflichen Pflichten oder einer reiseintensiven
ehrenamtlichen Tätigkeit als Regelleistung
sinnvoll sein, ist dieses einzurichten. Der Vorschuss
ist so zu bemessen, dass alle unmittelbar während
der Reise zu begleichenden Rechnungen bezahlt werden
können. Das Gesamtbudget unterliegt der Einzelfall-Abrechnung.
(8)
Sollten für die freie Entfaltung und selbstbestimmte
Lebensführung des behinderten Menschen außerhalb
von Einrichtungen zusätzliche Leistungen für
bestimmte Wohngrößen oder Wohnmodelle
erforderlich sein, sind diese auf Antrag zum Monatsbeginn
zu zahlen. Die Nachweispflicht für die Erforderlichkeit
dieser regelmäßigen Leistung liegt beim
behinderten Menschen.
(9)
Sollten für die Erlangung einer den individuellen
Erfordernissen der/des Anspruchsberechtigten entsprechenden
barrierefreien Wohnung Um- oder Ausbauten erforderlich
sein, sind diese Kosten vom Versorgungsamt (NAGAS-Amt)
zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn beim Auszug
der Rückbau dieser Um- oder Ausbauten verlangt
wird. Die Nachweispflicht für evtl. Verweigerungsgründe
dieser einmaligen Leistung liegt beim Versorgungsamt
(NAGAS-Amt).
(10)
Die Um- und Ausbaukosten für die Erlangung
einer den individuellen Erfordernissen der/des Anspruchsberechtigten
entsprechenden barrierefreien Wohnung sind auch
bei Umzügen oder bei Neuentwicklungen im Bau-,
Sanitär- oder Kommunikationsbereich zu übernehmen.
So wird dem Freizügigkeitsgrundsatz Rechnung
getragen. Solche einmalige Leistungen können
im Abstand von zwei Jahren ohne Begründung
beantragt werden. Sollten derartige Kostenübernahme-Anträge
in kürzeren Intervallen gestellt werden, liegt
die Beweislast für die Notwendigkeit bei der
Antragstellerin / dem Antragsteller.
(Punkt
7; Berechnung / Ermittlung des Leistungsanspruchs)
Solche Pauschalen können z.B. sein:
-
Lähmung oder Verlust einer Extremität
= 5 Stunden / Tag
-
Lähmung oder Verlust zweier Extremitäten
= 10 Stunden / Tag
-
Lähmung oder Verlust dreier Extremitäten
= 18 Stunden / Tag
-
Lähmung oder Verlust aller vier Extremitäten
= 24 Stunden / Tag
-
Blindheit oder gleichgestellt = 10 Stunden / Tag
-
Gehörlosigkeit oder gleichgestellt = 6 Stunden
/ Tag
-
Down-Syndrom = 8 Stunden / Tag
-
Demenz (mittelstark) = 8 Stunden / Tag
-
Demenz (stark) = 14 Stunden / Tag
-
Demenz (Endstadium) = 24 Stunden / Tag
-
Inkontinenz = 6 Stunden / Tag
-
starke Spastik = 8 Stunden / Tag
-
Epilepsie = 8 Stunden / Tag
Kombinationen
sind möglich. Gegebenenfalls können zusätzliche
Stunden so berechnet werden, dass sie „überlappen“,
weil Assistenzleistungen zeitlich parallel zu erbringen
sind. Als Pauschalwert werden 50% der zusätzlichen
Stunden-Ansprüche zur Hauptbehinderung addiert.
(2)
Sind solche Pauschalierungen nicht möglich
oder werden sie von der/dem Anspruchsberechtigten
als nicht ausreichend empfunden, ist eine Auflistung
der Stunden-Bedarfe möglich. Sie enthält
alle behinderungsbedingten Mehraufwendungen, die
von der/dem Betreffenden zur Führung eines
ihren/seinen Bedürfnissen und Vorstellungen
gemäßen Lebens geltend zu machen sind.
Kulturellen, sportlichen und religiösen Bedürfnissen
sowie ehrenamtlichem Engagement, sportlicher und
politischer Betätigung ist dabei ebenso angemessen
Rechnung zu tragen wie der Geselligkeit, der Arbeit,
Ausbildung, Urlaubsgestaltung, Haushaltführung
usw.
(Punkt
8; Verwendung der Leistungen)
(1)
Die/der Anspruchsberechtigte regelt ihre/seine Ansprüche
vertraglich mit den Leistungserbringern. Leistungen
nach diesem Gesetz (NAGAS) können im „Arbeitgebermodell“
verwendet werden. In dem Falle schließen Anspruchsberechtigte
und Assistent/innen Arbeitsverträge ab. Der
Stundensatz richtet sich nach den ortsüblichen
Tarifen oder (solange es keine gibt) nach Entgelten
vergleichbarer Berufsgruppen. Die Arbeitsverträge
enthalten neben der Aufgabenbeschreibung und der
Anzahl der Arbeitsstunden der/des Assistent/in auch
die Pflicht der Anspruchsberechtigten (dort als
Arbeitgeber/in) zur ordnungsgemäßen und
pünktlichen Zahlung der Arbeitgeberanteile
an der Einkommenssteuer, den Sozialversicherungsbeiträgen
und sonstigen Leistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld;
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
(2)
Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) können
auch über Verträge mit Dritten (z.B. freigemeinnützige
Assistenz-Anbieter; genossenschaftliche Zusammenschlüsse
mehrerer Anspruchsberechtigter, private Assistenz-Anbieter)
verwendet werden. In diesen Fällen richtet
sich der Stundensatz nach den (angemessenen) Preisen
der Anbieter. Alle Lohnnebenkosten sind von den
Anbietern zu leisten. Sie finden in der Kalkulation
ihren Niederschlag. Die Versorgungsämter (NAGAS-Ämter)
können die Kalkulation der Anbieter prüfen
und ggf. Korrekturen verlangen, nicht aber die Höhe
der Leistung für die/den Anspruchsberechtigten
in Zweifel stellen.
(3)
Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) können
auch für den Einsatz von Zivildienstleistenden
und/oder Freiwilligen im Sozialen Jahr u.ä.
verwendet werden. In diesen Fällen muss von
den Einsatzstellen ein Stundensatz veranschlagt
werden, die den Sold der Zivildienstleistenden oder
Freiwilligen im Sozialen Jahr, der ja aus anderen
öffentlichen Kassen gezahlt wird, herausrechnet.
Der Stundensatz vermindert sich entsprechend. Der
Anspruch auf die Stundenzahl bleibt davon unberührt.
Fällt der Einsatz von Zivildienstleistenden
oder Freiwilligen im Sozialen Jahr weg oder wechselt
die/der Anspruchsberechtigte zu anderen Assistent/innen,
wird der Stundensatz vom Tage des Wechsels den ortsüblichen
Tarifen angeglichen.
(4)
Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) können
auch in Einrichtungen verwendet werden. In diesem
Falle müssen die allgemeinen Lohnkosten und
die sonstigen allgemeinen Heimkosten getrennt von
den Leistungen ausgewiesen werden, die über
Ansprüche aus diesem Gesetz (NAGAS-Ansprüche)
erbracht werden. Alle Lohnnebenkosten sind von den
Einrichtungsbetreibern zu leisten. Sie finden in
der Kalkulation für NAGAS-Ansprüche anteilmäßig
Berücksichtigung. Sollte die/der Anspruchsberechtigte
die Einrichtung verlassen und in einer anderen Wohnform
leben wollen, steht ihr/ihm der Unterstützungsbedarf
in voller Höhe zu, der sowohl für die
Organisation des Umzugs (einschließlich Wohnungssuche,
ggf. Um- oder Ausbau, Renovierung, Möbelkauf
usw.) als auch dann für das Leben in der neuen
Wohnform erforderlich ist. Für die Organisation
eines solchen Umzugs ist ein Zeitraum von maximal
drei Monaten zu veranschlagen. Sollte in dieser
Zeit kein Umzug erfolgt sein und auch keine Aussicht
bestehen, dass er im kommenden Monat vollzogen sein
wird, besteht in zwei Jahren ein erneuter Anspruch
auf einen solchen Versuch, freier und selbstbestimmter
zu wohnen. Eine Rückkehrmöglichkeit muss
jeder/jedem Anspruchsberechtigten mindestens ein
Jahr lang offen stehen, falls sich die selbstgewählte
neue Wohnform als nicht geeignet erweisen sollte.
(5)
Leistungen nach diesem Gesetz (NAGAS) können
auch in Kombinationen der vier o.g. Formen (Punkt
8 (2 - 5)) verwendet werden. Sollten sich daraus
unterschiedliche Stundensätze für verschieden
Assistent/innen ergeben, ist das im Gesamtbudget
zu berücksichtigen.
(6)
Die Arbeitszeiten können zwischen den Assistent/innen
und/oder Anbietern einerseits und den NAGAS-Anspruchsberechtigten
andererseits im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
frei ausgehandelt werden. Wenn „Blockarbeitszeit“
vereinbart wird, in der über längere Zeiträume
hinweg Anwesenheit der/des Assistent/in Pflicht
ist, hat die/der NAGAS-Anspruchsberechtigte für
ausreichende Erholungsphasen und anschließend
hinreichende Freizeit zu sorgen.
(Punkt
9; Rechte und Pflichten)
(1)
Assistent/innen, die im „Arbeitgebermodell“
über NAGAS-Leistungen entlohnt werden, haben
die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die behinderte
Frau / der behinderte Mann, bei der/dem sie arbeiten,
zuverlässig auf die pünktliche Anwesenheit
und volle Einsatzfähigkeit derjenigen/desjenigen
Assistent/in vertrauen kann, die/der Dienst hat.
Im Verhinderungsfalle ist so früh wie möglich
Nachricht zu geben, so dass die/der Anspruchsberechtigte
die Möglichkeit hat, rechtzeitig für Ersatz
zu sorgen. Umgekehrt wird von den Assistent/innen
erwartet, in Ausnahmefällen bei Verhinderung
der/des Diensthabenden auch kurzfristig Überstunden
zu machen oder sich herbeirufen zu lassen.
(2)
Assistent/innen, die im „Arbeitgebermodell“
über NAGAS-Leistungen entlohnt werden, haben
das Recht auf angemessene (ortsübliche, tarifgemäße)
Entlohnung, Erholungsphasen, Urlaub sowie Urlaubs-
und Weihnachtsgeld.
(3)
Bei Verträgen mit Dritten liegen alle arbeitsrechtlichen
Verpflichtungen bei den Anbietern. Die konkrete
Aufgabenstellung für die Assistent/innen liegt
bei der/dem NAGAS-Anspruchsberechtigten.
(Dieser
Entwurf wurde von der AG „Nachteilsausgleichsgesetz
mit Assistenzsicherungs-charakter - NAGAS“
beim „Allgemeinen Behindertenverband in Deutschland
‚Für Selbstbestimmung und Würde’
e.V.“ (ABiD), die unter der Leitung des stellv.
ABiD-Vorsitzenden Marcus Graubner stand, vorgelegt.
Meinungsäußerungen, Kritiken, Ergänzungen
und sonstige Diskussionen bitte an den ABiD, Am
Köllnischen Park 6/7, 10179 Berlin richten.)
Nachteilsausgleich
für Schwerbehinderte
Irene Kopf
Im öffentlichen Personenverkehr
Mit Ausweis und Wertmarke haben Schwerbehinderte
Anspruch auf folgende Leistungen:
Unentgeltliche Beförderung in folgenden Zügen
der Deutschen
Bahn:
- in IR- und D-Zügen (Fernverkehr)
- in IRE-, RE-, RB-, SE-Zügen und S-Bahnen
(Nahverkehr)
Das gilt immer in der 2. Klasse auf den im Streckenverzeichnis
eingetragenen Strecken sowie auf den Strecken der
Verkehrsverbünde.
Unentgeltlich, und zwar unabhängig vom Wohnort
des Behinderten, ist die Beförderung auch:
- auf NE-Strecken (Betreiber ist nicht die DB) in
Zügen des Nahverkehrs in der 2. Klasse
- auf allen Buslinien im Nahverkehr. Darunter zählen
Linien, die im Allgemeinen nicht weiter als 50 km
reichen
- innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften
in der 2. Klasse von Zügen, die mit Verbundfahrscheinen
benutzt werden können. Für die Nutzung
von D- und IR-Zügen ist in diesem Fall ein
Aufpreis (Fernverkehrszuschlag) zu zahlen. Ausnahmen:
RMV und NVV.
- Auf dem Bodensee, Bereich Überlinger See:
im Kursverkehr zwischen Konstanz-Meersburg-Mainau-Unteruhldingen-Dingelsdorf
und Überlingen.
Unentgeltliche Mitfahrt einer notwendigen Begleitperson
Dies ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis
ein „B“ oder „Bl“ eingetragen
und der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger
Begleitung ist nachgewiesen“ nicht gelöscht
ist (diese Regelung gilt auch, wenn der Schwerbehinderte
keine Wertmarke besitzt). Begleiter reisen mit:
- in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs
in der Klasse, für die der Ausweisinhaber einen
Zahlschein besitzt; Zuschläge zahlt die Begleitperson
nicht,
- auf Buslinien im Nah- und Fernverkehr,
- auf Strecken der NE-Bahnen,
- auf dem Bodensee, Bereich Überlinger See,
- im Nordseeinselverkehr und im Verkehr mit der
Insel Wangerooge. Der Einstiegsbahnhof muss in Deutschland
liegen.
Unentgeltliche Beförderung von Hilfsmitteln
Ein mitgeführter Rollstuhl oder orthopädische
Hilfsmittel werden selbstverständlich auch
ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke
unentgeltlich befördert:
- in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs
(ausgenommen in Sonderzügen und Sonderwagen)
in Verbindung mit einem Fahrschein (auch ermäßigt)
bzw. mit dem Streckenverzeichnis,
- auf Omnibuslinien im Nah- und Fernverkehr, soweit
die Beschaffenheit der Busse es zulässt.
BahnCard
Wer zu mindestens 80 % behindert ist, kann eine
BahnCard Senior kaufen – unabhängig von
seinem Lebensalter. Sie kann noch bis einschl. 14.12.2002
erworben werden und ist dann längstens bis
zum 13.12.2003 gültig und ermöglicht generell
einen Nachlass von 50 %. Möchten die Inhaber
einer über den 14.12.2002 gültigen BahnCard
S allerdings zu der neuen BahnCard (25 % Nachlass,
kombinierbar mit Frühbucherrabatten) wechseln,
so können sie dies nach Zusage der Deutschen
Bahn AG jederzeit und unter Anrechnung des Restwertes
(mindestens 15 Euro) jederzeit tun. Eine Streckenübersicht
der von Schwerbehinderten unentgeltlich zu nutzenden
Strecken befindet sich in der Broschüre „Informationen
für mobilitätseingeschränkte Reisende“,
herausgegeben von der Deutschen Bahn, in der sich
auch diese Informationen befinden.
Für den PKW
Schwerbehinderte können steuerliche Nachteilsausgleiche
geltend machen.
Privatfahrten
In angemessenem Umfang können auch Kraftfahrzeugkosten
für Privatfahrten, die nicht als Betriebsausgaben
abgesetzt werden, geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass
- der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 80 beträgt
oder
- der Grad der Behinderung (GdB) 70 beträgt
und zusätzlich eine erhebliche Gehbehinderung
(G) besteht.
Als angemessener Umfang gelten im Allgemeinen Privatfahrten
von 3.000 km jährlich.
Ist jemand so stark behindert, dass er sich außerhalb
des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen
kann (Merkzeichen aG, Bl oder H), sind sowohl die
Aufwendungen für die durch die Behinderten
veranlassten unvermeidbaren Fahrten als auch die
Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu
15.000 km jährlich mit einem Kilometersatz
von 27 ct abziehbar. Anstelle der Kosten für
ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten
geltend gemacht werden.
Kfz-Steuer
Seit Einführung der Neuregelung im Jahr 1984
gibt es zwei grundsätzliche Regelungen:
- Eine völlige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
erhalten Menschen mit den Merkzeichen H, Bl, aG
sowie Kriegsbeschädigte oder andere Versorgungsberechtigte,
denen bereits früher die Steuer erlassen wurde.
Zusätzlich haben sie Anspruch auf Freifahrt
im öffentlichen Personennahverkehr.
- Die Kraftfahrzeugsteuer wird um 50 % für
Schwerbehinderte ermäßigt, die den Nachweis
erbringen, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich
beeinträchtigt sind.
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung
ist mit Benutzungsbeschränkungen verbunden.
Das Auto darf nur dann von anderen gefahren werden,
wenn diese den Behinderten fahren oder für
seine Haushaltsführung unterwegs sind.
Außerdem gibt es noch andere Nachteilsausgleiche.
Quelle: Mobilität für alle, ISBN-Nr. 3-929069-15-6,
Sozialverband VdK Deutschland.
Parken
Außergewöhnlich Gehbehinderte (aG) und
Blinde (Bl) können Parkerleichterungen erhalten.
Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
berechtigt u. a. dazu,
- im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei
Stunden zu parken
- im Zonenhalteverbot die zugelassene Parkdauer
zu überschreiten
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu
3 Stunden zu parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be-
und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben
ist, während dieser Zeiten zu parken
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten gebührenfrei
und ohne zeitliche Begrenzung zu parken, wenn in
zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit
besteht
Außerdem besteht die Möglichkeit, einzelne
Parkplätze zum Beispiel in der Nähe der
eigenen Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstelle
zu reservieren. Das gilt jedoch nur, wenn es in
der näheren Umgebung keine Garage und keinen
Abstellplatz gibt und ein zeitlich beschränktes
Sonderrecht für das Parken nicht ausreicht.
Im Ausland gibt es vielfach ebenfalls Parkerleichterungen
für Schwerbehinderte. Diese weichen jedoch
oft von den deutschen Ausnahmeregelungen ab, so
dass für jedes einzelne Land in Erfahrung gebracht
werden muss, welche Bestimmungen dort gültig
sind.
Quellen:
Ratgeber für Schwerbehinderte, hrsg. durch
Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport, NRW;
ADAC-Broschüre: Kfz-Vergünstigungen für
Behinderte