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Die Übersicht


- Bundessozialgericht: Krankenkasse muss Krankenbeobachtung zahlen -
Einschränkungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht bindend

- Musterverfahren soll Beitragshöhe klären
- Operation: Risikoaufklärung mindestens einen Tag vorher
- SoVD und bpa fordern: Keine Zuzahlungen bei häuslicher Krankenpflege
- Schwerbehinderter kann wegen Krankheit gekündigt werden


Bundessozialgericht: Krankenkasse muss Krankenbeobachtung zahlen - Einschränkungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht bindend

Stempel
Bild: Photocase

Berlin (ots) - 16.11.2005 - Wenn ein schwer kranker Patient der ständigen Krankenbeobachtung bedarf, weil jederzeit durch Verschlechterungen der Atemfunktionen und Krampfanfällen eine medizinische Fachkraft erforderlich ist, muss die Krankenkasse die Kosten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag letzter Woche entschieden, wie erst jetzt bekannt geworden ist.

"Dieses Urteil ist nicht nur ein Erfolg für den schwer kranken Jungen und seine Eltern, die sich gegen die Zahlungsverweigerung der Krankenkasse gewehrt haben. Dieses Urteil ist ein Erfolg für alle schwer kranken Beatmungspatienten, die der Krankenbeobachtung bedürfen", so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa).

Im Streit um den zeitlichen Umfang der Behandlungspflege wandte die beklagte Krankenkasse ein, dass die Richtlinien des Gemeinamen Bundesausschusses über häusliche Krankenpflege die allgemeine Krankenbeobachtung nicht vorsähen. Dieses Argument hatte allerdings vor dem BSG keinen Bestand: "Soweit die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über häusliche Krankenpflege nur eine spezielle Krankenbeobachtung bei akuten Verschlechterungen einer Krankheit zur Kontrolle der Vitalfunktion sowie die Überwachung eines Beatmungsgerätes als verordnungsfähig erklären, schränken sie die gesetzliche Leistungsverpflichtung der Krankenkassen bei der Erbringung von häuslicher Krankenpflege ein, ohne dazu eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zu haben. Insoweit binden sie die Gerichte nicht" so das BSG im Bericht über das Urteil.

"Wir begrüßen diese Entscheidung, da das BSG nochmals eindeutig klarstellt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nicht befugt ist, durch seine Richtlinien medizinisch notwendige Leistungen der Behandlungspflege zu verweigern" so Bernd Tews.

In einem weiteren bekannt gewordenen Urteil hat das BSG entschieden, dass die Blasenentleerung mittels Katheters, die während des Aufenthalts in einer Werkstatt für Behinderte erforderlich ist, ebenfalls als eine Leistung der häuslichen Krankenpflege von den Krankenkassen zu gewähren ist. Damit wird in einem weiteren Fall klar gestellt, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht nur die eigene Wohnung beschränkt ist.

Das Fazit von Bernd Tews zu den beiden Entscheidungen: "Das sind zwei Urteile, die die häusliche Krankenpflege stärken sowie Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Wir hoffen zum Wohl der Patienten auf eine schnelle Umsetzung durch die Krankenkassen."

Quelle: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste

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Musterverfahren soll Beitragshöhe klären

(13.02.04) Ein Musterverfahren soll den Streit um die zum 1. Januar 2004 erhöhten Krankenversicherungs-beiträge für Versorgungsbezüge klären. Darauf haben sich am 12. Februar die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Interessenverbände der Sozialversicherten verständigt.

Durch Neuregelungen im Rahmen der Gesundheitsreform müssen gesetzlich Versicherte seit Jahresanfang den vollen Krankenversicherungsbeitrag für Betriebsrenten und Pensionen leisten. Bisher wurde hier der halbe Beitragssatz veranschlagt.

Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt wurden, wurde zum 1. Januar 2004 die Beitragspflicht erstmals eingeführt. Das betrifft zum Beispiel Leistungen aus Direktversicherungen oder Verträgen mit berufsständischen Versorgungswerken.Wegen dieser für die Versicherten mit teilweise erheblichen Beitragsmehrbelastungen verbundenen Maßnahmen sehen sich die Krankenkassen zurzeit mit einer Flut von Rechtsstreitigkeiten konfrontiert. Das Musterstreitverfahren soll die wesentlichen Sachverhalte verbindlich klären.

Widerspruch und Klage heben Zahlungspflicht nicht auf!
Wichtig: Nicht die Krankenkassen klagen gegen das geltende Gesetz. Sie sind in dem Musterverfahren vielmehr die Beklagten. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sind deshalb die nach neuem Recht anfallenden Beiträge zu zahlen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Wer muss Widerspruch einlegen?

Versicherte, insbesondere freiwillig Versicherte, die bereits einen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse erhalten haben, müssen förmlichen Widerspruch einlegen, um das Eintreten der Bestandskraft zu vermeiden.
Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, steht dafür eine Jahresfrist zur Verfügung. Sonst gilt die darin genannte Monatsfrist.

Die Krankenkassen empfehlen, mit dem Widerspruch das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um ein Klageverfahren zu vermeiden.Wer dagegen bisher keinen Beitragsbescheid von seiner Krankenkasse erhalten hat, muss auch keinen förmlichen Widerspruch einlegen. Das betrifft insbesondere Versicherte, deren Beiträge direkt von der Zahlstelle ihrer Versorgungsbezüge abgeführt werden.

Wird Erhöhungen widersprochen, die ohne Beitragsbescheid festgesetzt wurden, bringt die Krankenkasse das Verfahren im Einverständnis mit dem Versicherten zum Ruhen.Sollte durch höchstrichterliche Entscheidung die neue Beitragsbemessung für Versorgungsbezüge rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wollen die Krankenkassen alle betroffenen Versicherten gleich behandeln.

Um das Verfahren zu erleichtern, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen deshalb ihren Mitgliedskassen empfohlen, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Dadurch würden auch Versicherte bei einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage profitieren, die keinen Widerspruch eingelegt haben.

(Quelle: Gemeinsame Pressemeldung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des Sozialverband VdK, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Führungskräfteverbandes vom 13.02.04)

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Operation: Risikoaufklärung mindestens einen Tag vorher

Über die Risiken einer Operation müssen Patienten so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass sie in Ruhe die für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe abwägen können. Eine Risikoaufklärung erst am Tag der Operation kommt zu spät und kann Ärzte zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Selbst bei größeren ambulanten Eingriffen muss laut BGH am Tag vor der Operation aufgeklärt werden, wenn mit dem Eingriff erhebliche Risiken verbunden sind.

Im konkreten Fall fordert ein Mann Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er nach eigenen Angaben wegen einer Bandscheibenoperation eine vollständige Blasenlähmung erlitten hatte und sich nun sechsmal täglich einen Blasenkatheter legen muss. Am Tag seiner Einlieferung war der Kläger operiert und erst wenige Stunden vor der Operation über die Risiken und möglichen Folgeschäden aufgeklärt worden. Dies war nach Ansicht des BGH zu spät.

Ein Patient müsse so frühzeitig aufgeklärt werden, dass er „durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann“, so der BGH. Je nach den Vorkenntnissen des Patienten über den Eingriff kann eine Aufklärung am Tag vor der Operation genügen. Bei normalen ambulanten und diagnostischen Eingriffen mit geringerem Risiko reiche es dagegen weiterhin aus, wenn die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgt.

Quelle: www.medizin-forum.de

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SoVD und bpa fordern: Keine Zuzahlungen bei häuslicher Krankenpflege

12.09.03 - Der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) und der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) haben die gesundheitspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen aufgerufen, die im Gesetzentwurf zur Gesundheitsreform vorgesehenen Regelungen zur Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege sofort zu stoppen.

Beide Organisationen zeigten sich alarmiert über die negativen Auswirkungen der geplanten Zuzahlungsregelung für Versicherte, die auf Leistungen der kostengünstigen häuslichen Krankenpflege angewiesen sind: Selbst chronisch kranke Menschen müssten danach für häusliche Krankenpflege im Jahr bis zu 585 Euro selbst zuzahlen. Das sei mehr als doppelt soviel wie die maximal 280 Euro, die für eine viel kostspieligere Behandlung im Krankenhaus an Zuzahlungen zu leisten seien.

„Es ist geradezu makaber, wenn die Politik jetzt offenbar ernsthaft darüber nachdenkt, diejenigen Patientinnen und Patienten, die einen erheblichen Beitrag zur Wirtschaftlichkeit im Gesundheitssystem leisten, mit völlig überzogenen Zuzahlungen zu bestrafen“, kritisierte SoVD-Vizepräsidentin Marianne Otte am Mittwoch in Berlin. Bernd Tews, Geschäftsführer bpa: „Das ist ein großer Skandal zu Lasten der Versicherten, insbesondere der chronisch Kranken. Mit einer solchen Regelung werden für die Versicherten Anreize geschaffen, auf die ambulante Behandlung zu verzichten und stattdessen eine Behandlung in einem Krankenhaus durchführen zu lassen.“

Beide sprachen sich dafür aus, die häusliche Krankenpflege, die zurzeit nur unter restriktiven Bedingungen von den Krankenkassen bewilligt werden darf, zu stärken. Gerade im Hinblick darauf, dass mit häuslicher Krankenpflege die Vermeidung von Krankenhausaufenthalten sowie ambulantes Operieren oftmals erst realisiert werden könnten, müsste die Politik Anreize hierfür setzen.

Quelle: SoVD-Bundesverband

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Schwerbehinderter kann wegen Krankheit gekündigt werden

Auch schwerbehinderten Arbeitnehmern kann grundsätzlich wegen Krankheit gekündigt werden, so das Arbeitsgericht Frankfurt. Die Richter wiesen in ihrem Urteil die Klage einer Versandmitarbeiterin gegen ein Warenhaus zurück (Az. 7 Ca 2396/03).

Die schwerbehinderte Arbeitnehmerin hatte wegen verschiedener Krankheiten bis zu 48 Fehltage jährlich aufzuweisen. Insgesamt fehlte sie seit ihrem Arbeitsbeginn 1990 an 488 Arbeitstagen, wodurch das Unternehmen Krankenlohn in Höhe von rund 36 000 Euro zu zahlen hatte. Das Unternehmen sprach schließlich eine krankheitsbedingte Kündigung aus.

Laut Urteil handelt es sich auf Grund der hohen Fehlquoten der Arbeitnehmerin bei dem Arbeitsverhältnis um ein «sinnentleertes Austauschverhältnis». Der Arbeitgeber habe aber einen Anspruch darauf, für regelmäßige Lohnzahlungen auch regelmäßige Arbeit des Arbeitnehmers zu erhalten. Werde dieses Gleichgewicht so nachhaltig gestört, dürfe auch einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt werden, so der Richter.

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