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Die Übersicht


- Behinderten Frauen droht Heimeinweisung
- Hilfsmittel für behinderte Eltern
- Häusliche Krankenpflege muss nicht zu Hause erfolgen

- Weniger Kosten für Heimunterbringung
- Behinderte haben Recht auf Haustiere in der Wohnung Trotz Verbots
- Heimgesetznovelle - Heimmitwirkungsverordnung / Stärkung der Rechte des Heimbeirats
- Heilung geht vor Bürokratie,
Kassen müssen zugelassene Arznei zahlen

- Aufsichtspflichten eines Heims
- Auch außer Haus gibt es "häusliche Krankenpflege"

 
 

Behinderten Frauen droht Heimeinweisung

25.11.03
Die politische Interessenvertretung behinderter Frauen des Weibernetz e.V. warnt anlässlich des heutigen Internationalen Tages gegen Gewalt gegen Frauen vor gravierenden Auswirkungen der politischen Sparwelle für behinderte Frauen.

Wie sich die aktuelle Spardiskussion auf eine zunehmende strukturelle Gewalt gegen behinderte Frauen auswirken kann, zeigt der aktuelle Fall von Monika Bach aus Würzburg. Monika Bach vom Vorstand des Weibernetz e.V. ist seit heute verstärkt von einer Heimeinweisung bedroht. Die 37jährige Rollstuhlfahrerin streitet derzeit vor dem Würzburger Verwaltungsgericht um die Übernahme der Assistenzkosten für ihr tägliches Leben. Mit dem heutigen Bescheid des Bayerischen Verwaltungshofes ist ihr die gesamte Prozesskostenhilfe gestrichen worden. Damit ist der erfolgreiche Verlauf ihrer Klage gefährdet, denn sie muss nun die erforderlichen Kosten für den Rechtsstreit selber aufbringen.

Monika Bach organisiert derzeit ihren Tagesablauf mit Hilfe von weiblichen Assistenzkräften in ihrer eigenen Wohnung. Da die Stadt Würzburg die Kosten nicht weiter übernehmen will, droht Monika Bach noch in diesem Jahr die Heimeinweisung. Hier kann sie nicht mehr davon ausgehen, durchgängig weibliche Pflege- und Assistenzkräfte zu bekommen. Dies ist kein Einzelfall. Die Gefahr vor sexualisierter Gewalt in einer Einrichtung steigt. Verschiedene Studien belegen, dass ca. 60% behinderter Frauen in Einrichtungen von sexualisierter Gewalt betroffen sind.

«Monika Bach ist eine unserer engagierten Vorstandsfrauen im Weibernetz. Dass sie als Streiterin des selbst bestimmten Lebens gezwungen werden soll, sich der strukturellen Gewalt eines Behindertenheimes auszuliefern, ist ungeheuerlich. Wenn dies das Fazit des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen ist, dann sieht es schlecht um die Zukunft der Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen», kommentiert Martina Puschke, Projektkoordinatorin im Weibernetz den aktuellen Vorfall.

Quelle: www.kobinet-nachrichten.org

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Hilfsmittel für behinderte Eltern

19.11.03
Eine vom Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern e.V. initiierte Tagung in Herford hat darüber beraten, wie ein erleichterter Zugang zu bedarfsdeckenden Hilfsmitteln für behinderte Eltern erreicht und so Folgekosten vermieden werden können. Der Bundesverband hatte Mitte November Vertreter/innen der Spitzenverbände der gesetzlichen Unfall- und Krankenkassen und der zuständigen Bundesministerien sowie Hilfsmittelhersteller und -vertreiber zu einem zweiten Gespräch über die Hilfsmittelversorgung eingeladen.

Die Expertenrunde traf sich, um vor dem Hintergrund des im Prozess befindlichen SGB IX die Situation behinderter Eltern zu verbessern. Trotz anfänglicher Bedenken, eine Diskussion über das Thema könnte neue Kosten im Gesundheitssystem erzeugen, waren sich die Teilnehmer/innen schnell einig: Ein schnellerer Zugang zu bedarfsdeckenden Hilfsmittel für behinderte Eltern stärkt die Familie und hilft Folgekosten zu vermeiden.

Erörtert wurde zunächst die Praxis vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtssprechung innerhalb der Sozialgesetzgebung. Vorgestellt wurde anschließend ein Wiedereinsatzsystem von Hilfsmitteln und Möbeln zur Versorgung der Kinder behinderter Eltern. Der Bundesverband will im nächsten Jahr mit Unterstützung von Sponsoren aus der Hilfsmittelbranche und privaten Spenden eine Initiative zum wirtschaftlichen Wiedereinsatz starten.

«Wir danken allen Experten/innen, die ihre Fachkompetenz eingebracht haben und uns und unseren Kindern damit eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen», so Kerstin Weiß, Vorstandsmitglied des Bundesverbands behinderter und chronisch kranker Eltern - bbe e.V.

Quelle: www.kobinet-nachrichten.org

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Häusliche Krankenpflege muss nicht zu Hause erfolgen

Das Bundessozialgericht (BSG) verpflichtet mit seinem Urteil vom 21. November 2002 die AOK Gesundheitskasse zur Zahlung von häuslicher Krankenpflege in der Schule. Für einen diabeteskranken Schüler wollte die AOK die Kosten für die Verabreichung von Insulinspritzen während des Schulbesuches nicht erstatten. Da sich der Schüler nicht in seiner häuslichen Umgebung, sondern in der Schule befinden würde, wollte sie die Kosten nicht übernehmen. Dem gegenüber meinte das Gericht, dass dies nicht relevant sei, weil der Gesetzgeber bei der „häuslichen Krankenpflege“ lediglich zwischen einer ambulanten und stationären Versorgung unterscheiden wolle. Diese sei jedoch nicht an die Wohnung des Betroffenen oder seiner Familie gebunden.

Urteil des BSG Kassel, Az: B 3 KR 13/02 R



Weniger Kosten für Heimunterbringung

02.05.2003
Wer seine Eltern wegen Pflegebedürftigkeit im Heim unterbringen muss, zahlt künftig möglicherweise weniger. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dem Unterhaltsverpflichteten ein weitaus höherer Freibetrag als die bisherigen 1250 Euro zustehen kann. Was über diesen Betrag hinausgeht, muss nun in der Regel nur noch zur Hälfte für die Heimkosten eingesetzt werden.

Mit seiner Entscheidung will der BGH dem Unterhaltspflichtigen den Lebensstandard besser sichern. Betroffen ist hier vor allem die so genannte „Sandwich-Generation“ der 40- bis 60-jährigen, die sowohl für die Ausbildung ihrer Kinder als auch für die pflegebedürftigen Eltern aufkommen muss. Betroffene sollten sich an das Sozialamt wenden und unter Berufung auf das BGH-Urteil eine Neuberechnung ihrer Zahlungsverpflichtung verlangen, empfiehlt der Sozialverband VdK.

Urteil des BGH, Aktenzeichen: XII ZR 266/99 und XII ZR 67/00

Quelle: www.kobinet-nachrichten.de

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Behinderte haben Recht auf Haustiere in der Wohnung trotz Verbots

Behinderte Menschen dürfen im Einzelfall ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn die Hausordnung dies untersagt. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts hervor. Eine Contergan-geschädigte Arbeitslose hatte trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten. Die Richter wiesen nun die Klage der Mitbewohner zurück, die sich durch das Bellen des Hundes belästigt gefühlt hatten (Az: 2 Z BR 81/01).

Die Frau hatte vor Gericht geltend gemacht, dass sie den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen Menschen habe. Daher könnten die Mitbewohner laut Grundgesetz das Hundeverbot nicht durchsetzen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Die Frau darf ihren Vierbeiner behalten.

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Heimgesetznovelle - Heimmitwirkungsverordnung / Stärkung der Rechte des Heimbeirats

Nach fast zweijähriger Diskussion wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes in den Bundestag eingebracht. Ein wichtiges Ziel ist die Weiterentwicklung und Stärkung der Mitwirkungsrechte des Heimbeirats. In § 10 des Gesetzentwurfs ist geregelt, dass die Bewohner eines Heims "durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung" mitwirken.
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Heilung geht vor Bürokratie,
Kassen müssen zugelassene Arznei zahlen

Bei schweren Krankheiten müssen die gesetzlichen Krankenkassen künftig in Ausnahmefällen auch Medikamente bezahlen, die Heilung versprechen, aber zur Behandlung dieser Krankheit nicht zugelassen sind.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) 2002 in Kassel entschieden. Voraussetzung sei, dass es zur Behandlung der Krankheit keine andere Therapie gebe und das entsprechende Medikament Aussicht auf Erfolg verspreche. Wenn die Wirksamkeit eines Medikamentes erwiesen sei, dürfe es den Versicherten nicht vorenthalten werden, urteilte das BSG.

In seiner Begründung rügte BSG-Präsident Matthias von Wulffen die fehlende Bereitschaft der Pharmaindustrie, sich um zusätzliche Zulassungen ihrer Medikamente zu bemühen. Offenbar gebe es keinen wirtschaftlichen Anreiz, ein eingeführtes Medikament auch zur Behandlung einer weiteren Krankheit zuzulassen. Im medizinischen Alltag entstehe somit der Zwang zum zulassungsüberschreitenden Einsatz von Arzneien. Dieser Problematik werde auch das Arzneimittelrecht nicht gerecht. Daher habe das BSG sich für eine Erstattung der Medikamente unter strengen Auflagen entschieden.

Auf die Krankenkassen kommen nun zusätzliche Kosten zu. Trotz der Grundsatzentscheidung wurde im konkret verhandelten Fall, die Klage eines an Multipler Sklerose erkrankten Mannes abgewiesen. Bei dem von ihm verwendeten Mittel Sandoglobulin gebe es keine hinreichenden Erkenntnisse über die positive Wirkung, urteilten die Richter.
BSG Kassel, Urteil aus 2002, Az.: B 1 KR 37/00 R

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Aufsichtspflichten eines Heims
Ein Heimträger, der bei greifbaren Anhaltspunkten für eine wesentliche Drittgefährdung keine Sicherheitsmaßnahmen ergreift, macht sich bei Verwirklichung dieses Risikos schadensersatzpflichtig.

Ein geistig behinderter Mann, den GutachterInnen als "Pyromanen, bei dem aufgrund seiner Veranlagung ein nicht unerhebliches Aggressionspotential vorliege", beschreiben, wurde in einem Pflegeheim untergebracht. Der Mann durfte seine Wohngruppe lediglich mit Erlaubnis verlassen, legte jedoch den Weg in die ca. 1,5 km entfernte Behindertenwerkstatt gemeinsam mit zahlreichen anderen HeimbewohnerInnen zu Fuß zurück. Diese Gelegenheit nutzte er eines Tages, um sich von der Gruppe zu trennen und mit einem Feuerzeug ein Wochenendhaus in Brand zu stecken. Das Gericht sprach dem Hauseigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz zu, weil das Heim seiner vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei. Angesichts der in der Persönlichkeitsstruktur des Mannes angelegten Gefahr für andere hätte das Heim den Mann auf dem Weg beaufsichtigen müssen. Es könne sich nicht damit entlasten, daß der Mann den Weg längere Zeit unbeaufsichtigt zurückgelegt habe, ohne daß es zu Schädigungen Dritter gekommen sei, da sich hieraus keine ausreichende Sicherheit für künftiges Wohlverhalten ergebe.
OLG Koblenz, Urteil vom 12. 10. 1995, Az.: 5 U 166/94

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Auch außer Haus gibt es "häusliche Krankenpflege"

KASSEL (mwo). Häusliche Krankenpflege ist nicht auf die eigenen vier Wände beschränkt. Wie gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, müssen die Krankenkassen beispielsweise auch Insulininjektionen in der Schule bezahlen.

Damit gab das BSG einem diabeteskranken Jungen aus Frankfurt an der Oder Recht, der die notwendigen Insulin-Spritzen noch nicht selbst vornehmen kann. Überwiegend übernahmen dies daher die Eltern. Für die Injektion am späten Vormittag kam ein ambulanter Pflegedienst in den Kindergarten und später in die Schule. Ab 1999, der Junge war sieben Jahre alt, weigerte sich jedoch die AOK Brandenburg, die Kosten von umgerechnet etwa 150 Euro monatlich zu übernehmen: Die Pflege finde nicht im Haushalt oder in der Familie statt, wie das Gesetz es verlange, monierte die Kasse.

Dass das Gesetz die Krankenpflege nicht nur im Haus, sondern auch in der Familie zulasse, zeige bereits, daß sie sich "nicht immer in den eigenen vier Wänden abspielen muß", betonten die Richter. So könne häusliche Krankenpflege unstreitig auch im Urlaub in Anspruch genommen werden. Was genau im Gesetz gemeint sei, sei dann aber unklar. Nach den allgemeinen Bestimmungen des Sozialrechts seien die Gesetze in solchen Zweifelsfällen "versichertenfreundlich auszulegen". Damit sei es unvereinbar, wenn "die Versicherten an das eigene Haus gefesselt sind", urteilte das Bundessozialgericht.

Urteil des Bundessozialgerichts Az: B 3 KR 13/02 R

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