Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration
und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und
zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
und Änderungsgesetze - BayBGG und ÄndG)
Beschluss
des
Bayerischen Landtags
Der
Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung
beraten und beschlossen:
Gesetzentwurf
der Staatsregierung
Drs.
14/11230, 14/12636
Bayerisches
Gesetz zur Gleichstellung, Integration und
Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung
anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
und Änderungsgesetze - BayBGG und ÄndG)
Inhaltsübersicht
§
1
Bayerisches
Gesetz zur Gleichstellung, Integration und
Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
– BayBGG)
§
2
Änderung
des Landeswahlgesetzes
§
3
Änderung
des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
§
4
Änderung
der Bayerischen Bauordnung
§
5
Änderung
des Bayerischen Hochschulgesetzes
§
6
Änderung
des Denkmalschutzgesetzes
§
7
Änderung
des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
§
8
Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Bayern
§
9
In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
§
1
Bayerisches
Gesetz zur Gleichstellung, Integration
und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
– BayBGG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt
1
Allgemeine
Bestimmungen
Art.
1 Aufgaben und Ziele
Art.
2 Behinderung
Art.
3 Frauen mit Behinderung
Art.
4 Barrierefreiheit
Art.
5 Benachteiligung
Art.
6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Art.
7 Sicherung der Teilhabe
Art.
8 Selbsthilfe-Organisationen
Abschnitt
2
Verpflichtung
zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Art.
9 Benachteiligungsverbot
Art.
10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen
Bau und Verkehr
Art.
11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder
anderen Kommunikationshilfen
Art.
12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Art.
13 Barrierefreies Internet und Intranet
Art.
14 Barrierefreie Medien
Abschnitt
3
Rechtsbehelfe
Art.
15 Rechtsschutz durch Verbände
Art.
16 Verbandsklagerecht
Abschnitt
4
Beauftragte
für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat
Art.
17 Amt des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen
mit Behinderung
Art.
18 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die
Belange von Menschen mit Behinderung
Art.
19 Landesbehindertenrat
Art.
20 Verweisung
Abschnitt
1
Allgemeine
Bestimmungen
Art.
1
Aufgaben und Ziele
(1)
Aus der Bejahung des Lebens jedes Menschen erwächst
die Aufgabe,
geborenes und ungeborenes Leben umfassend zu schützen.
(2)
Gleichstellung und soziale Eingliederung von Menschen mit
körperlicher,
geistiger und seelischer Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe.
(3)
1Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die
Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen,
ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern
sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung
am Leben
in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration
zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung
zu ermöglichen. ²Dabei gilt der Grundsatz der
ganzheitlichen Betreuung und Förderung. ³Den besonderen
Bedürfnissen wird
Rechnung getragen.
Art.
2
Behinderung
Menschen
sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist.
Art.
3
Frauen mit Behinderung
1Zur
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
sind die
besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen
und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie künftige
Benachteiligungen zu verhindern.
²Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung
der tatsächlichen Durchsetzung
der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung
bestehender Benachteiligungen zulässig.
Art.
4
Barrierefreiheit
Barrierefrei
sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische
und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen
sowie
anderegestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte
Menschen in der
allgemeinüblichen Weise, ohne besondere Erschwernis
und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Art.
5
Benachteiligung
Eine
Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung
ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und
dadurch behinderte
Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
Art.
6
Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
(1)
Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige
Sprache anerkannt.
(2)
Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform
der deutschen Sprache anerkannt.
(3)
1Hörbehinderte Menschen (Gehörlose,
Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen
haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze
das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende
Gebärden
zu verwenden. ²Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache
oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen,
haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze
das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu
verwenden. ³Aufwendungen der in Satz 1 genannten Personen
für die
Verwendung der Gebärdensprache oder anderer geeigneter
Kommunikationshilfen
werden nur nach Maßgabe des Art. 11 erstattet.
Art.
7
Sicherung der Teilhabe
(1)
1Die zuständigen Staatsministerien entwickeln
Fachprogramme mit dem Ziel
der Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung
an der Gesellschaft
und am gesellschaftlichen Leben sowie der Verbesserung des
Qualitäts-
managements bei Beratung und Versorgung von Menschen mit
Behinderung,
von Menschen die von einer Behinderung bedroht sind und
von psychisch kranken Menschen. ²Fachprogramme im Sinn
von Satz 1 sind insbesondere der Bayerische Behindertenplan
und der Bayerische Psychiatrieplan einschließlich
des Suchtprogramms.
(2)
Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung
oder Mehrfachbehinderung, Menschen mit schweren Verhaltensstörungen
und
Menschen mit psychischer Erkrankung, die sowohl im ambulanten
als auch
im teil- und vollstationären Bereich großen Hilfebedarf
haben, eine Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.
Art.
8
Selbsthilfe-Organisationen
Die
Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit Behinderung
oder chronischer
Krankheit und von deren Angehörigen nehmen für
die Sicherung der Teilhabe
wichtige Aufgaben im Bereich der Behindertenhilfe wahr.
Abschnitt
2
Verpflichtung
zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Art.
9
Benachteiligungsverbot
(1)
1Die Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen des Freistaates Bayern
mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, die Gemeinden, Gemeindeverbände
und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme
des Bayerischen
Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue
Medien (Träger öffentlicher Gewalt) sollen im
Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Art. 1
genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von
Maßnahmen beachten.
²Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen,
Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar
oder mittelbar ganz oder
überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese
Ziele berücksichtigen.
³In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter
Menschen gegenüber
nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen
zum Abbau und zur
Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. 4Bei
der Anwendung von
Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen
und Männern ist den besonderen Belangen behinderter
Frauen Rechnung zu tragen.
(2)
Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des
Absatzes 1 Satz 1 darf Menschen
mit Behinderung nicht benachteiligen.
(3)
Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten
Menschen
in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Art.
10
Herstellung von Barrierefreiheit
in den Bereichen Bau und Verkehr
(1)
1Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten
der Behörden,
Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates
Bayern sowie
entsprechende Bauten der Gemeinden, Gemeindeverbände
und der sonstigen
der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der
Technik barrierefrei gestaltet werden. ²Gleiches gilt
für Tageseinrichtungen für
Kinder, die von einem Träger öffentlicher Gewalt
nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1
getragen werden; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften,
den Bayerischen Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale
für neue Medien. ³Von den
Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße
die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden.
4Die Regelungen der Bayerischen Bauordnung bleiben
unberührt.
(2)
Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche
Wege, Plätze und
Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen
und Beförderungsmittel
im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe
der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu
gestalten.
Art.
11
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
oder anderen Kommunikationshilfen
(1)
1Hör- oder sprachbehinderte Menschen
haben nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern
öffentlicher
Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache,
mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über
andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
²Die Träger
öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz
1 haben dafür auf
Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach
Absatz 2, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. ³Hör-
oder
sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter
Kinder
werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz
2 auf Antrag
die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation
mit der Schule
in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden
Gebärden
oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet.
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Staatsanwaltschaften.
(2)
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,
1.
Voraussetzungen und Umfang des Anspruch nach
Absatz 1 Satz 1,
wobei eine Regelung
dahingehend getroffen werden kann, dass ein
Anspruch nur dann besteht,
wenn der hör- oder sprachbehinderte
Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher,
einen Gebärdensprachkursleiter
oder eine sonstige gemäß
Nummer 4 anerkannte Kommunikationshilfe
selbst zur Verfügung
stellt,
2.
Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche
nach Absatz 1 Sätze 2 und 3,
3.
Grundsätze für eine angemessene Vergütung
oder eine Erstattung von
notwendigen Aufwendungen
für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz
anderer geeigneter Kommunikationshilfen
und
4.
Kommunikationsformen, die als andere geeignete
Kommunikationshilfen
im Sinn des Absatzes
1 anzusehen sind.
(3)
Für die Anerkennung von Prüfungen
für Gebärdensprachkursleiter erlässt
die Staatsregierung eine Rechtsverordnung, in der zu regeln
ist:
1.
die Prüfungsart,
2.
das Prüfungsverfahren,
3.
die Übertragbarkeit der Zuständigkeit zur
Abhaltung der Prüfung auf
geeignete Institute
und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen
und
4.
die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits
tätigen
Gebärdensprachkursleitern
ohne Ablegung der Prüfung.
Art.
12
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1)
1Träger öffentlicher Gewalt im
Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei
der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen,
öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken
eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen; dies
gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen
Rundfunk und die Landeszentrale für neue Medien. ²Blinde,
erblindete und
sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach
Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche
Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten
auch in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist. 3Vorschriften über
Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten
bleiben unberührt.
(2)
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, unter
Berücksichtigung
der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in
welcher Art und Weise die
in Absatz 1 genannten Dokumente blinden, erblindeten und
sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
Art.
13
Barrierefreies Internet und Intranet
1Träger
öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz
1 gestalten ihre
Internet- und Intranetauftritte und -angebote sowie die
von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen,
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden,
unter Berücksichtigung der nach Satz 2 zu erlassenden
Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten
Menschen
grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können;
dies gilt entsprechend für
die Staatsanwaltschaften. ²Die Staatsregierung bestimmt
durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen,
finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten:
1.
die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden
Gruppen behinderter Menschen,
2.
die anzustrebenden technischen Standards sowie den
Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3.
die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
4.
Übergangsfristen zur Anpassung bereits
bestehender Angebote.
Art.
14
Barrierefreie Medien
1Der
Bayerische Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für
neue Medien
sollen ferner die Ziele aus Art. 1 bei ihren Planungen und
Maßnahmen beachten.
²Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt
sowie mit
Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte
Menschen
versehen werden. ³Diejenigen Träger öffentlicher
Gewalt im Sinn des
Art. 9 Abs. 1 Satz 1, denen kommunikationspolitische Angelegenheiten
übertragen sind, sollen darauf hinwirken, dass auch
der von Art. 9 Abs. 1 Satz 1
nicht erfasste öffentlich-rechtliche Rundfunk im Rahmen
der technischen,
finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten
die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördert und bei
der Planung von Maßnahmen beachtet.
Abschnitt
3
Rechtsbehelfe
Art.
15
Rechtsschutz durch Verbände
1Werden
behinderte Menschen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 2,
Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 Satz 2 oder
Art. 13 Satz 1
verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
die nach
§ 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter
Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
vom 27. April 2002, (BGBl I S. 1468)
anerkannten Verbände sowie deren bayerische Landesverbände,
die nicht
selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen.
²Gleiches gilt bei
Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts,
die einen Anspruch auf
Herstellung von Barrierefreiheit im Sinn des Art. 4 oder
auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
im Sinn des Art. 6 Abs. 3 vorsehen. ³In all diesen
Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie
bei
einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung
selbst vorliegen.
Art.
16
Verbandsklagerecht
(1)
1Ein nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband
oder dessen bayerischer Landesverband kann, ohne in seinen
Rechten verletzt zu sein, Klage nach
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes
erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch Träger
der öffentlichen
Gewalt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gegen
1.
das Benachteiligungsverbot des Art. 9 Abs. 2
und die Verpflichtung zur
Herstellung der Barrierefreiheit
in Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1 Satz 2, Art.
13 Satz 1,
2.
die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit
in Art. 9 Abs. 1 Satz 5
des Bayerischen Straßen-
und Wegegesetzes – BayStrWG – (BayRS 91-1-I),
zuletzt geändert
durch § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl
S. 532),
Art. 4 Abs. 3 Sätze
3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personen-
nahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juli 1996 (GVBl
S. 336, BayRS 922-1-W), geändert durch § 68 des
Gesetzes
vom 24. April 2001 (GVBl
S. 140).
²Satz
1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung
in
einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren
erlassen worden ist.
(2)
1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband
durch die Maßnahme in
seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt
wird. ²Soweit ein
behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs-
oder
Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen
können, kann die
Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband
geltend
macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall
von allgemeiner
Bedeutung handelt. ³Dies ist insbesondere der Fall,
wenn eine Vielzahl
gleichgelagerter Fälle vorliegt. 4Vor Erhebung
der Klage nach
Absatz 1 Satz 1 fordert der Verband die betroffene Behörde
auf,
zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu
nehmen.
5§ 72 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt
geändert
durch Art. 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl
I S. 3987), gilt entsprechend.
Abschnitt
4
Beauftragte
für die Belange von Menschen
mit Behinderung; Landesbehindertenrat
Art.
17
Amt des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung
(1)
1Der Ministerpräsident beruft für die
Dauer einer Legislaturperiode eine
Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik
(Beauftragte
Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange
von Menschen
mit Behinderung). ²Wiederberufung ist zulässig.
³Die beauftragte Person
der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von
Menschen mit
Behinderung ist unabhängig, weisungsungebunden und
ressortübergreifend
tätig. 4Sie kann von ihrem Amt vor Ablauf
ihrer Amtszeit nur abberufen
werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die
Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.
(2)
1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung berät
die Staatsregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung
der Behindertenpolitik. ²Sie
-
arbeitet hierzu mit dem Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen insbesondere
bei behindertenspezifischen Anliegen zur
beruflichen und gesellschaftlichen
Integration von Menschen mit Behinderung
zusammen,
-
bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen,
von Selbsthilfegruppen,
von Behindertenverbänden und
von Beauftragten auf kommunalen Ebenen für
die Belange von Menschen mit Behinderung
und
-
regt Maßnahmen zur verbesserten Integration
von Menschen mit
Behinderung an.
(3)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 beteiligen die
Staatsministerien die beauftragte Person der Bayerischen
Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung bei allen
Gesetzes-,
Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie
Fragen der
Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.
(4)
1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung
für die
Belange von Menschen mit Behinderung unterrichtet den Ministerrat
zweimal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse ihrer
Beratungstätigkeit.
²Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.
(5)
1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung
für die
Belange von Menschen mit Behinderung ist dem Staatsministerium
für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zugeordnet.
²Die für die
Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Ausgaben trägt
das Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach
Maßgabe des
Staatshaushalts. ³Sie ist ehrenamtlich tätig.
4Sie erhält eine
Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan
festgelegt wird.
(6)
Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für
die
Belange von Menschen mit Behinderung bindet die Verbände,
welche
die Belange behinderter Menschen fördern, in geeigneter
Weise in ihre Arbeit ein.
Art.
18
Beauftragte auf kommunalen Ebenen für
die Belange von Menschen mit Behinderung
1Zur
Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
sollen
die Bezirke, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden
eine Persönlichkeit
zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragter
für die Belange von Menschen mit Behinderung) bestellen.
²Näheres wird durch Satzung bestimmt.
Art.
19
Landesbehindertenrat
(1)
1Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung
der in
Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele zu fördern, wird ein
Landesbehindertenrat
gegründet. ²Er wird von der Staatsregierung in
geeigneter Weise zu Fragen
der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik
in Bayern einbezogen.
(2)
1Der Landesbehindertenrat muss durch seine Mitglieder
die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene
repräsentieren. ²Dabei
ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und
Männern zu achten.
³Dem Landesbehindertenrat gehören neben dem Vorsitzenden
und der
beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für
die Belange von
Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an. 4Den
Vorsitz führt der Staatsminister für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen. 5Die
Amtsperiode des Landesbehindertenrates beträgt drei
Jahre. 6Die Geschäftsführung obliegt
dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen.
(3)
1Die 15 weiteren Mitglieder des Landesbehindertenrates
setzen sich aus
Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und
Öffentlichen
Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für
die Belange
von Menschen mit Behinderung zusammen. ²Für jedes
dieser Mitglieder
ist ein Stellvertreter zu benennen. ³Die Mitglieder
und ihre Vertreter werden
auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der Amtsperiode
des Landes-
behindertenrates vom Vorsitzenden berufen. 4Erneute
Berufung ist zulässig.
5Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen.
7Aus wichtigem Grund können sie
von ihrem Amt abberufen werden.
(4)
Das Nähere insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung
der
Mitglieder bzw. Stellvertreter nach Absatz 3 wird durch
Rechtsverordnung
des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen geregelt.
Art.
20
Verweisung
Die
in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die
genannten
Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§
2
Änderung des Landeswahlgesetzes
Dem
Art. 17 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren
und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I) wird
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)
Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von
Stimmzettelschablonen erklärt haben, werden die durch
die Herstellung
und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen
Ausgaben erstattet.“
§
3
Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
Art.
58 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte,
der
Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. April 2000 (GVBl S. 198, BayRS 2021-1/2-I), geändert
durch
§ 15 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140),
wird folgender
Halbsatz angefügt:
„wobei
auch Regelungen zur barrierefreien Teilnahme an Wahlen für
blinde,
erblindete und stark sehbehinderte Wähler und zur Einbeziehung
von Blindenvereinigungen in Herstellung und Verteilung von
Stimmzettel-
schablonen samt Kostenerstattung getroffen werden können,“
§
4
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die
Bayerische Bauordnung (BayBO) wird wie folgt geändert:
1.
Art. 46 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2)
1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen
die Wohnungen
eines Geschosses
barrierefrei erreichbar sein. ²In diesen Wohnungen
müssen die
Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die
Küche
oder Kochnische
sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine
Waschmaschine
mit dem Rollstuhl zugänglich sein. ³Die Sätze
1 und 2
gelten nicht,
soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen
Aufzugs oder wegen
ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit
unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden können.“
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze
3 bis 6.
2.
Art. 51 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Barrierefreies
Bauen“
b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
1Bauliche Anlagen und andere Anlagen und
Einrichtungen, die
öffentlich
zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen
Besucherverkehr
dienenden
Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie
von
Menschen
mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern
barrierefrei
erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt
werden
können. ²Diese Anforderungen gelten insbesondere
für
1.
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2.
Tageseinrichtungen für Kinder,
3.
Sport- und Freizeitstätten,
4.
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
5.
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
6.
Verkaufsstätten,
7.
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
³Sie
gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen
nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt
werden können. 4Die
Anforderungen
an Gaststätten sind im Rahmen der gaststätten-
rechtlichen
Erlaubnis zu beachten.
c)
In Absatz 2 wird das Wort: „Behinderten“
durch die Worte „Menschen
mit
Behinderung“ ersetzt und die Worte „3. Tageseinrichtungen
für Kinder,“
gestrichen.
d) Absatz
4 erhält folgende Fassung:
„(4)
1Bauliche Anlagen und andere Anlagen nach
den Absätzen 1 und 2
müssen
durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von
mindestens
0,90 m stufenlos erreichbar sein. ²Vor Türen muss
eine
ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden sein. ³Rampen dürfen
nicht mehr
als
6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit
sein und beidseitig
einen
festen und griffsicheren Handlauf haben. 4Am Anfang
und am Ende jeder
Rampe
ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen.
5Die Podeste
müssen
eine Länge von mindestens 1,50 m haben. 6Treppen
müssen an beiden
Seiten
griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze
und
Fensteröffnungen
sowie über die letzte Stufe zu führen sind. 7Die
Treppen
müssen
Setzstufen haben. 8Flure müssen mindestens
1,50 m breit sein. 9Ein Toilettenraum
muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet
und erreichbar
sein;
er ist zu kennzeichnen. 10Art. 39 Abs. 6 gilt auch
für Gebäude mit weniger
als
sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse für Menschen
mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.“
e)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5)
Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit die
Anforderungen wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener
Bebauung oder im Hinblick
auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung oder alten
Menschen nur
mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
erfüllt werden können.“
§
5
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
Das
Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt
geändert
durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl
S. 991), wird wie folgt
geändert:
1.
Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„³Die
Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende
mit Behinderung in ihrem Studium
nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule
möglichst ohne fremde Hilfe
in Anspruch nehmen können.“
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
2. Art. 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„²Dabei
sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung
berücksichtigt werden.“
3.
Art.
81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„³Prüfungsordnungen
müssen die besonderen Belange der Studierenden
mit Behinderung zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
§
6
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Dem
Art. 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
- Denkmalschutzgesetz – DSchG – (BayRS 2242-1-WFK),
zuletzt geändert
durch § 43 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S.
140), wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4)
Bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch
die Belange
von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen
Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen.“
§
7
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
Art.
9 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
–
BayStrWG – (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch
§ 3 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), wird wie folgt
geändert:
1.
In Satz 4 werden die Worte „die
Belange der Behinderten, älteren Menschen“
durch die Worte „die
Belange der älteren Menschen“ ersetzt.
2.
Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Die
Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit
sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen
werden berücksichtigt mit dem
Ziel, Barrierefreiheit
ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen,
soweit nicht andere
überwiegende öffentliche Belange, insbesondere
solche der Verkehrssicherheit,
entgegenstehen.“
§
8
Änderung des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
Art.
4 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W), geändert
durch § 68 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S.
140), wird wie folgt geändert:
1.
Es werden folgende Sätze 3 und 4
eingefügt:
„³Fahrzeuge
sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche
Anlagen bei Neubauten
sowie großen Um- oder Erweiterungsbauten
im Rahmen der technischen
und wirtschaftlichen Möglichkeiten
barrierefrei zu gestalten.
4Bestehende Fahrzeuge und Anlagen
sind im Rahmen des technisch
und wirtschaftlich Möglichen und
der verfügbaren
Stellen und Mittel umzurüsten.“
2.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
§
9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
11Dieses
Gesetz tritt am 1. August 2003 in Kraft. ²Abweichend
von Satz 1 tritt § 1 Art. 17 Abs. 5 mit Wirkung vom
1. Januar 2003 in Kraft. ³§ 1 tritt mit Ablauf
des 31. Juli 2008 außer Kraft.
Der
Präsident:
Böhm
Bayerisches
Gleichstellungsgesetz verabschiedet
Ein Gesetz zur besseren Integration von Behinderten hat
der Bayerische Landtag verabschiedet. Ziel der am Mittwoch
(25.06.2003) einstimmig beschlossenen Neuregelung ist es,
Barrieren für behinderte Menschen zu beseitigen und
ihnen die Kommunikation im Alltag zu erleichtern. SPD und
Grüne stimmten dem Entwurf trotz Bedenken zu.
Sozialministerin
Christa Stewens (CSU) bezeichnete das Gleichstellungsgesetz
als wichtige Etappe, um gleichwertige Lebensbedingungen
für alle Menschen zu schaffen. Die SPD-Abgeordnete
Christa Steiger meinte, dass zumindest ein erster Schritt
in Richtung Gleichstellung getan sei.
Mit
dem Gesetz soll Menschen mit Behinderung ein weitgehend
selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. Es fordert
etwa weniger Barrieren und damit mehr Mobilität im
Verkehr und bei öffentlichen Gebäuden. Beim Wohnungsbau
muss von vornherein auf die Bedürfnisse Behinderter
geachtet werden. Die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
sollen stärker eingesetzt werden.
Leitlinie
sei die Stärkung der Fähigkeit von Behinderten,
eigenständig zu leben, erklärte Stewens. Jeder
einzelne Bürger müsse das Gesetz jetzt mit Leben
füllen. „Es geht darum, Barrieren in den Herzen
abzubauen“, meinte sie. Der CSU-Sozialexperte Joachim
Unterländer nannte das Gesetz einen „bahnbrechenden
Wegweiser“.
Auch
die SPD, die einen weitergehenden Gesetzentwurf eingebracht
hatte, schloss sich dem Vorschlag der CSU-Staatsregierung
an. Steiger sagte: „Es ist der Beginn eines Paradigmenwechsels.“
Sie kritisierte jedoch, dass etwa ein möglicher gemeinsamer
Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern
nicht im Gesetz erwähnt wird. Die Grünen-Abgeordnete
Theresa Schopper teilte die Bedenken. Gleichwohl sei das
Gesetz ein guter Anfang, vor allem die Barrieren in den
Köpfen abzubauen.
Quelle:
www.kobinet-nachrichten.de
Gebärdensprache:
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen
Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Kommunikationshilfenverordnung - KHV)
Vom 17. Juli 2002
Auf
Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung:
§
1 Anwendungsbereich und Anlass
Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen,
die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer
Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von
§ 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung
eigener Rechte für die mündliche Kommunikation
im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung
einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die
Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende
Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen
haben (Berechtigte).
Der
Berechtigte kann seinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder
Behörde der Bundesverwaltung geltend machen.
§
2 Umfang des Anspruchs
Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin
oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache
oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher)
oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht,
soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener
Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in
dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang
bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf
der Berechtigten.
Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1
ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe.
Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher
oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen.
Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen,
inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch
machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher
oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen,
wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung
sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig
zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts
wegen zu berücksichtigen.
Erhält
die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung
von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese
auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr
Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
Zur
Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für
bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit,
Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann
im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern
oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.
§
3 Kommunikationshilfen
Die
Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers
oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete
Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall
eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderliche Verständigung sicherstellt.
Als
andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen
und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel
in Betracht: Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer
sind insbesondere
- Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
- Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher;
- Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
- Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.
Kommunikationsmethoden sind insbesondere Lormen und taktil
wahrnehmbare Gebärden oder gestützte Kommunikation
für Menschen mit autistischer Störung. Kommunikationsmittel
sind insbesondere
- akustisch-technische Hilfen oder
- grafische Symbol-Systeme.
§
4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
Gebärdensprachdolmetscher
und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der
Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten
machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt
die Behörde bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1.
§
5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung
oder Erstattung
Die
Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher
und Kommunikations-helfer in entsprechender Anwendung des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen
trägt sie die entstandenen Aufwendungen.
Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar
denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten
den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe
selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach
Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2
Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die
Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden,
es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger
besonderer Grund vor.
§ 6 Folgenabschätzung
Diese
Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren
nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
§
7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Erläuterungen:
Zu § 1 Absatz 1:
Zum Begriff des "Verwaltungsverfahrens" vgl. die
Legaldefinition der einschlägigen Verfahrensgesetze,
z.B. § 9 VwVfG, § 8 SGB X. Die Verordnung gilt
damit auch für Widerspruchsverfahren, für Verfahren
aus dem Bereich der Sozialleistungen sowie für Vorsprachen,
Auskünfte und Beratungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.
Sie gilt nicht für Gerichtsverfahren sowie für
behördliche oder gerichtliche Bußgeldverfahren.
Zum Begriff des "Beteiligten" vgl. die Legaldefinition
der einschlägigen Verfahrensgesetze, z.B. § 13
VwVfG, § 12 SBG X, die mit der Maßgabe gelten,
dass die Berechtigten eigene Rechte wahrnehmen (§ 9
Abs. 1 Satz 1 BGG).
Die
Verordnung ist ausschließlich auf die mündliche
Kommunikation zwischen Berechtigten und Behörde anwendbar;
soweit das Verfahren schriftlich durchgeführt wird,
bleibt es von dieser Verordnung unberührt.
Die Verordnung beschränkt sich aufgrund des verbindlichen
Wortlauts der Ermächtigungsnorm des § 9 BGG auf
Hör- und Sprachbehinderungen.
Hör-
und sprachbehinderte Eltern nehmen bei der gesetzlichen
Vertretung ihrer Kinder (§§ 1626 Abs. 1, 1629
BGB) "eigene Rechte" im Sinne des BGG und dieser
Verordnung wahr.
Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Das
Behindertengleichstellungsgesetz gibt daher nach Maßgabe
dieser Verordnung nur einen Anspruch auf Bereitstellung
bzw. Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Deutsche
Gebärdensprache.
Absatz
2:
Der
Anspruch richtet sich gegen alle Behörden der Bundesverwaltung,
d.h. gegen alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen
der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts. Er richtet sich damit nicht gegen die Gerichte und
die Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, auch wenn sie Bundesrecht ausführen (vgl. §
9 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Zu
§ 2: Absatz 1:
Beim
Einsatz von Dolmetschern müssen insbesondere die Dauer
des Behördenkontaktes und die Zahl der beteiligten
Personen berücksichtigt werden; dies kann etwa den
Einsatz mehrerer Dolmetscher erforderlich machen. Gespräche
und Verhandlungen dürfen nicht durch einen engen Zeitrahmen
beeinträchtigt werden, der eine durch die barrierefreie
Kommunikation bedingte Verzögerung nicht ausreichend
berücksichtigt.
Absatz
2
Die
Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein
Wahlrecht zwischen den verschiedenen für sie in Betracht
kommenden Kommunikationshilfen; soweit objektiv vertretbar,
ist der von den Berechtigten gewünschten Kommunikationshilfe
der Vorzug zu geben. Das Wahlrecht nach Maßgabe des
Absatzes 2 schließt das Recht ein, die Wahlentscheidung
jederzeit zu widerrufen, wenn hierfür ein sachlicher
Grund geltend gemacht wird. Wann eine Mitteilung nach Maßgabe
von Satz 3 "rechtzeitig" erfolgt, ist nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Hat die Behörde keine Frist gesetzt, hat die Mitteilung
innerhalb eines Zeitraums zu erfolgen, in dem die Behörde
bei objektiver Betrachtung der konkreten Umstände mit
einer Mitteilung rechnen durfte; dies ist etwa der Fall
wenn – für die Berechtigten erkennbar –
andernfalls eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung
eintreten würde.
Bei
der Entscheidung darüber, ob der Gebärdensprachdolmetscher
oder ein anderer Kommunikationshelfer nach Satz 4 als ungeeignet
zurückgewiesen werden, sind die von der behinderten
Person geltend gemachten Interessen an der Beibehaltung
des Gebärdensprachdolmetschers oder eines anderen Kommunikationshelfers,
etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis, angemessen
zu berücksichtigen.
Die
Art der Behinderung und die konkret gewählte Kommunikationshilfe
können nur für das laufende Verwaltungsverfahren
von Amts wegen berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung
in allen künftigen Verwaltungsverfahren der Berechtigten
von Amts wegen wäre mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand und mit Fehlerrisiken verbunden.
Absatz
4:
Zur
Abwehr von bestimmten Gefahrensituationen, die ein unverzügliches
Einschreiten erfordern und keinen Raum für die Hinzuziehung
eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen
Kommunikationshilfe lassen, muss es möglich sein, auf
den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder einer
anderen Kommunikationshilfe zu verzichten. Absatz 4 schränkt
daher das Recht auf Verwendung von Kommunikationshilfen
in den Fällen ein, in denen eine Maßnahme zur
Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
die beispielhaft aufgezählten bedeutsamen Rechtsgüter
getroffen werden muss. Damit sind die Voraussetzungen sowohl
in zeitlicher Hinsicht (Realisierung des Schadens für
das Schutzgut steht unmittelbar bevor) als auch in qualitativer
Hinsicht (Abstellen auf bedeutsames Schutzgut) eingegrenzt.
Für
die Anhörung im Verwaltungsverfahren bleibt §
28 Abs. 2 und 3 VwVfG unberührt.
Zu
§ 3: a) Absatz 1
Als
Gebärdensprachdolmetscher sollen nur Personen eingesetzt
werden, die ihre Qualifikation durch eine staatliche anerkannte
Prüfung nachgewiesen haben. Da aber bisher hierzu keine
allgemeingültigen Standards existieren, wird von einer
Qualifikationsvorgabe in dieser Verordnung Abstand genommen.
Eventuell liegt bis zu einer Novellierung der Verordnung
(s. § 6) hierzu eine geänderte Sachlage vor.
b)
Absatz 2
Es
besteht kein Anspruch auf persönliche Hilfsmittel,
die hör- oder sprachbehinderte Menschen unabhängig
von der Wahrnehmung eigener Rechte in einem konkreten Verwaltungsverfahren
– regelmäßig von den Sozialleistungsträgern
– zur Verfügung gestellt bekommen (z. B. Hörgeräte
und andere im SGB IX spezialgesetzlich geregelte persönliche
Hilfsmittel).
Berechtigte
im Sinne dieser Verordnung sind auch Menschen mit autistischer
Störung, soweit Beeinträchtigungen ihrer kommunikativen
Fähigkeiten die Verständigung erschweren.
Lormen
ist eine Kommunikationsmethode taubblinder Menschen, wobei
diese Behinderung starke Graduierungen in Abhängigkeit
vom Zeitpunkt und der Reihenfolge des Sinnenverlustes aufweist.
Es handelt sich hierbei um ein Hand-Tast-Alphabet, bei dem
Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen durch unterschiedliche
Berührungen, insbesondere der Handinnenseiten des taubblinden
Menschen, vermittelt werden.
Kommunikationshelferinnen
oder Kommunikationshelfer können auch Familienangehörige
oder Verwandte der Berechtigten sein.
Die
Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dieser
Grundsatz bleibt unberührt. Dolmetscher für nichtdeutsche
Gebärdensprachen sind daher keine "anderen Kommunikationshilfen"
im Sinne des Absatzes 2.
Zu § 4: Absatz 1:
Die
Bereitstellung der Kommunikationshilfen kann durch die Behörde
selbst, durch eine andere Behörde, durch eine Beauftragung
Dritter oder durch die Berechtigten erfolgen.
Die
Behörden sollen Dolmetschereinsatzzentralen nutzen.
Gegebenenfalls lassen sich regionale Behördenverbunde
organisieren.
Absatz
2:
Dem
Bundesverwaltungsamt wird die Funktion einer zentralen Beratungs-
und Unterstützungsstelle für die Bundesverwaltung
übertragen.
Für diese kommen beispielhaft folgende Aufgaben in
Betracht:
- rechtliche Beratung,
- technische Unterstützung,
- Einrichtung und Pflege eines Dolmetscherregisters sowie
- Beratung zu Kommunikationsformen, insbesondere deren Kosten
und
regionale Verfügbarkeit.
Zu
§ 5:
Der
Vergütungsanspruch besteht ungeachtet eines Familien-
oder Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Berechtigten
und den Gebärdensprachdolmetschern oder anderen Kommunikationshelfern.
Dies kann jedoch bei der Festlegung der Entschädigung
im Rahmen der vom ZSEG vorgesehenen Bemessungsspanne berücksichtigt
werden.
Zu
§ 6:
Der
Regelungsgegenstand dieser Verordnung umfasst eine Vielzahl
komplexer, insbesondere medizinischer und rechtlicher Fragen,
die erstmals geregelt werden. Aus diesem Grund und wegen
der fortschreitenden technischen Möglichkeiten bei
der Entwicklung von Kommunikationshilfen für hör-
und sprachbehinderte Menschen, muss die Verordnung nach
spätestens drei Jahren auf ihre Praxistauglichkeit
und Aktualität überprüft werden. Die Hör-
und Sprachbehindertenverbände werden hierbei beteiligt.
Nach
§ 66 Abs. 2 SGB IX sind Beschreibung und Bewertung
der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie
mögliche weitere Maßnahmen zur Gleichstellung
behinderter Menschen auch Gegenstand des "Berichts
über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung
ihrer Teilhabe", den die Bundesregierung bis zum 31.
Dezember 2004 zu erstellen hat. Diese Berichtspflicht und
die Pflicht zur Folgenabschätzung nach § 6 dieser
Verordnung sind wechselseitig zu berücksichtigen.
Gesundheitswesen:
Das ändert sich zum 1. Januar 2003
Gesetzliche
Krankenversicherung
-
Vorschaltgesetze zur Kostensenkung im Gesundheitswesen und
Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge
Der
Bundestag hat am 15. November 2002 die Gesetzentwürfe
zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung
beschlossen. Ziel beider Gesetze ist, die finanzielle Basis
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu stärken,
das Beitragssatzniveau zu stabilisieren und insbesondere
der gesetzlichen Krankenversicherung finanziellen Spielraum
für strukturelle Reformmaßnahmen zu verschaffen.
Der Bundesrat hat das nicht zustimmungspflichtige Beitragssatzsicherungsgesetz
am 29.11.02 an den Vermittlungsausschuss überwiesen.
Der Abschluss des gesetzgeberischen Verfahrens ist für
den 20. Dezember 2002 geplant.
Die Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
sind im einzelnen:
Arzneimittel
- Der Rabatt der Apotheken bei Abgabe von Arzneimitteln
an die Krankenkassen wird bei hochpreisigen Arzneimitteln
von bisher 6 auf bis zu 10 % angehoben.
- Die pharmazeutischen Unternehmen gewähren bei Abgabe
von Arzneimitteln an die Krankenkassen einen Rabatt in Höhe
von 6 % auf den Hersteller-Abgabepreis. Der Rabatt gilt
nur für Arzneimittel, für die es bisher keine
Preis-Obergrenzen für die Erstattung durch die Krankenkassen
gibt (Festbeträge und obere Grenzen des unteren Preisdrittels
im Rahmen der aut-idem-Regelung). Außerdem erhalten
die Krankenkassen und ihre Verbände die Möglichkeit,
mit Arzneimittelherstellern zusätzliche Rabatte zu
vereinbaren.
- Der pharmazeutische Großhandel gewährt einen
Rabatt in Höhe von 3 % auf die Apotheken-Abgabepreise
für alle rezeptpflichtigen Arzneimittel, die zu Lasten
der Krankenkassen verordnungsfähig sind.
- Für hochpreisige patentgeschützte Arzneimittel,
die oft nur einem geringen Zusatznutzen gegenüber bereits
vorhandenen Arzneimitteln haben, so genannte Analog-Arzneimittel,
werden Preis-Obergrenzen für die Erstattung durch die
Krankenkassen (Festbeträge) bestimmt. Präparate,
die echte therapeutische Innovationen bedeuten, sind hiervon
ausgenommen.
Krankenkassen
-
Den Krankenkassen wird mit Wirkung vom 7. November 2002
bis zum 31. Dezember 2003 untersagt, die Beiträge zu
erhöhen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn andernfalls
die Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben wäre
oder wenn Beitragssatzerhöhungen auf Grund von Faktoren
aus dem Risikostrukturausgleich unvermeidbar sind.
- Die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen dürfen
2003 nicht höher liegen als 2002. Mitgliederzuwächse
können berücksichtigt werden. Für Disease-Management-Programme
wird es Ausnahmen geben.
Ärzte,
Zahnärzte, Krankenhäuser
Für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser
wird es 2003 eine Nullrunde geben. Das bedeutet für
jeden Arzt durchschnittlich einen Verzicht auf rund 150
Euro Honoraranstieg pro Monat. In der ärztlichen Versorgung
und im Krankenhausbereich werden Ausnahmen bestehen bleiben,
um strukturelle Veränderungsprozesse durch die Nullrunde
nicht zu gefährden.
Versicherungspflichtgrenze
Um
dem zunehmenden Wechsel vor allem günstiger Versicherungsrisiken
von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung
vorzubeugen und die solidarische Finanzierung der GKV zu
sichern, wird die Versicherungspflichtgrenze entsprechend
der neuen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
auf 3.825 Euro angehoben.
Zahntechnische
Leistungen
Die Preise für zahntechnische Leistungen werden
ab dem 1. Januar 2003 um 5 Prozent gesenkt. Die Vergütung
zahntechnischer Leistungen wird 2003 eingefroren.
Sterbegeld
Das
Sterbegeld für Versicherungsverhältnisse, die
vor dem 1.1.1989 begründet wurden, wird halbiert und
für Versicherte auf 525 Euro sowie für Familienversicherte
auf 262,50 Euro festgesetzt. Die Halbierung des Sterbegeldes
ist Teil des Beitragssatzsicherungsgesetzes, das am 20.
Dezember 2002 im Bundesrat und Bundestag abschließend
beraten wird.
(Hinweis:
Die Beschränkung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen
und die Einbeziehung patentgeschützter Medikamente
in die Festbetragsregelung sind zustimmungspflichtig und
daher in einem eigenen Gesetz vom Beitragssatzsicherungsgesetz
abgekoppelt. Auch hierüber entscheidet der Bundesrat
am 20. Dezember 2002.
Gesetz
zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalen-systems
für Krankenhäuser - Fallpauschalengesetz - FPG
Ab
1.1.2003 tritt das DRG-Fallpauschalensystem (Diagnosis Related
Groups - diagnose-orientierte Fallpauschalen) in Kraft.
Dies bedeutet, dass im Jahr 2003 die Krankenhäuser
auf freiwilliger Basis mit dem Fallpauschalensystem abrechnen
können, bevor es ab.2004 für alle Krankenhäuser
verbindlich wird.
Mit diesem System werden eine Vielzahl unterschiedlicher
Diagnosen und damit Krankheitsarten zu einer überschaubaren
Anzahl von Abrechnungspositionen mit vergleichbarem Aufwand
zusammengefasst. Die Zuordnung zu einer solchen Abrechnungsposition
erfolgt maßgeblich über medizinische Diagnosen-,
Operationen- und Prozedurenschlüssel. Zusätzlich
werden im Einzelfall weitere Kriterien herangezogen, z.B.
Alter, Geschlecht, Geburtsgewicht, Entlassungsstatus. Durch
die Berücksichtigung von Haupt- und Nebendiagnosen
kann das System auch unterschiedlichen Schweregraden Rechnung
tragen.
Das Leistungsspektrum von Krankenhäusern kann damit
in einem überschaubaren DRG-Katalog abgebildet werden.
Der Anreiz, die Patienten unnötig lange im Krankenhaus
zu behalten, wird beseitigt und durch die Verpflichtung
zu Qualitätsberichten die Transparenz bedeutend erhöht.
Besseres Trinkwasser
Ab
1. Januar 2003 gilt die neue Trinkwasserverordnung (Verordnung
über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch). Damit wird die Qualität des Trinkwassers
gesichert und die Gesundheitsvorsorge und der Infektionsschutz
verbessert. Im Zuge der Verordnung wird der zulässige
Höchstwert für Blei im Trinkwasser ab 1. Dezember
2003 schrittweise bis 2013 gesenkt. Derzeit liegt die Höchstgrenze
bei 40 Mikrogramm pro Liter. Ab Dezember 2003 sinkt sie
auf 25 Mikrogramm, ab Dezember 2013 auf 10 Mikrogramm pro
Liter.
Rentenversicherung
-
Rentenversicherungsbeitrag
Der
Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt
ab 1. Januar 2003
19,5 Prozent.
Die Regierungsfraktionen haben am 15. November 2002 das
Beitragssatzsicherungsgesetz auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass dieses und somit der Beitragssatz von
19,5 Prozent zum 1. Januar 2003 in Kraft tritt. Die endgültige
Entscheidung hierüber fällt am 20. Dezember 2002.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
a)
In den alten Bundesländern
Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten:
61.200 Euro jährlich (2002: 54.000 Euro)
5.100 Euro monatlich (2002: 4.500 Euro)
Knappschaftliche
Rentenversicherung:
75.000 Euro jährlich (2002: 66.600 Euro)
6.250 Euro monatlich (2002: 5.550 Euro)
b)
In den neuen Bundesländern
Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten:
51.000 Euro jährlich (2002: 45.000 Euro)
4.250 Euro monatlich (2002: 3.750 Euro)
Knappschaftliche Rentenversicherung:
63.000 Euro jährlich (2002: 55.800 Euro)
5.250 Euro monatlich (2002: 4.650 Euro)
Beiträge
Der
freiwillige Mindestbeitrag beträgt für das Jahr
2003 im gesamten Bundesgebiet 63,38 Euro pro Monat.
Der
Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte liegt
2003 im gesamten Bundesgebiet bei 994,50 Euro pro Monat.
Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten beträgt
in den alten Bundesländern für 2003 994,50 Euro
pro Monat. In den neuen Bundesländern liegt der Höchstbeitrag
für Pflichtversicherte bei 828,75 Euro pro Monat.
Für
pflichtversicherte Selbständige (einschließlich
Handwerker) beträgt der Regelbeitrag in der Rentenversicherung
464,10 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und
389,03 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.
Alterssicherung der Landwirte
Der
Beitrag für das Kalenderjahr 2003 beträgt monatlich
198 Euro (2002: 187 Euro); der Beitrag in den neuen Bundesländern
liegt bei 166 Euro (2002: 157 Euro). Zu den Beiträgen
werden Zuschüsse gezahlt, die sich nach den Einkommen
der Landwirte richten:
Neue
Sozialleistung: bedarfsorientierte Grundsicherung
Erklärungen und Beispiele zum Grundsicherungsgesetz
Am
01.01.2003 trat ein neues Sozialleistungsgesetz in Kraft:
die bedarfsorientierte Grundsicherung. Älteren Menschen
oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft
vollständig erwerbsgemindert sind, soll es den notwendigen
Lebensunterhalt sichern.
Einen
Antrag kann stellen: wer 65 Jahre oder älter ist, oder
das 18. Lebensjahr erreicht hat und aus medizinischen Gründen
dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der gewöhnliche
Aufenthalt in Deutschland ist in beiden Fällen Voraussetzung.
Für gewöhnlich beträgt die Grundsicherungsleistung
etwa soviel wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt)
außerhalb von Einrichtungen. Die angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung deckt sie ebenfalls. Dazu
kommt ein Zuschlag, der einen einmaligen Bedarf (beispielsweise
Kleidung) pauschal abdeckt. Nur wer bedürftig ist,
kann die Grundsicherung erhalten. Wer über Einkommen
oder Vermögen verfügt, mit dem der Lebensunterhalt
gesichert werden kann, bei dem kann der Anspruch auf Leistungen,
wie auch bei der Sozialhilfe, geringer sein oder ganz entfallen.
Auch Einkünfte und das Vermögen eines Ehegatten
oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zählen als Einkommen.
Zum
Einkommen zählen:
- Renten, auch aus dem Ausland
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Altenteilsrechten u.a.
- Unterhalt des getrennt lebenden geschiedenen Ehegatten
- Zinsen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Sonstiges
Bestimmte Versicherungen und Steuern können vom Bruttoeinkommen
abgezogen werden.
Das
Vermögen beinhaltet:
- Haus- und Grundvermögen
- Personenkraftwagen
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen
u.a.
- Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Bei
allein Stehenden und bei Verheirateten beziehungsweise Lebenspartnern
werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 2.301 Euro
beziehungsweise 2.915 Euro (ab 60 Jahren) nicht angerechnet.
Der VDK-Beitrag kann ebenfalls abgesetzt werden. Die folgenden
Beispiele sollen klar machen, wie diese neue Sozialleistung
bemessen wird.
Beispiel
1:
Eine
70-jährige Witwe, wohnhaft in Ingolstadt, bekommt Hinterbliebenenrente
in Höhe von 550 € monatlich. Sie ist vermögenlos,
muss 270 € für die Wohnungsmiete zahlen und hat
Heizkosten in Höhe von monatlich 30 €. Schwerbehinderung
mit Merkzeichen „G“ liegt vor. Hat sie Anspruch
auf eine Grundsicherungsleistung?
Beispiel 2:
Eine 75-jährige und allein stehende Frau, wohnhaft
in Landsberg/Lech, erhält Rente in Höhe von 426
€ monatlich. Sie verdient im Monat 323 € dazu,
hat kein weiteres Vermögen und ihre Wohnungsmiete beträgt
monatlich 400 € warm. Sie hat einen durchschnittlich
verdienenden Sohn. Kann sie Grundsicherung bekommen?
Beispiel
3:
Ein
Ehepaar, beide über 65 Jahre, wohnhaft im Landkreis
Dachau, Rente des Ehemannes beträgt 750 € monatlich,
Rente der Ehefrau 300 € monatlich, Mietkosten in Höhe
von monatlich 500 €, Heizkosten in Höhe von 300
€ im Monat, kein weiteres Vermögen, zwei Kinder,
beide arbeitslos. Anspruch auf Grundsicherungsleistung?
Quelle:
VDK
„Gleichstellungsregelungen
leicht gemacht“
„Was
umfasst Barrierefreiheit, was nicht?“, „Wann
muss ein/e Behinderten-beauftragte/r angehört werden?“,
„Welche Verbände dürfen eine Zielvereinbarung
aushandeln?“ oder „Wo kann ich mein Recht einklagen?“
- das sind nur einige Fragen, die seit Inkraftttreten des
Behindertengleichstellungsgesetzes vor über einem Jahr
immer wieder gestellt werden. Das Behindertengleichstellungsgesetz
(BGG) ist seit rund einem Jahr in Kraft, seitdem ist jedoch
wenig passiert, keine einzige Zielvereinbarung ist bislang
ausgehandelt worden. Mit dem BGG ist zwar ein historischer
Durchbruch für die Bürgerrechte behinderter Frauen
und Männer gelungen, doch bislang fehlte ein leicht
verständlicher Leitfaden für die Praxis aus Sicht
der betroffenen Frauen und Männer.
In
Zusammenarbeit mit dem Forum behinderter JuristInnen hat
nun das NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. pünktlich zur Sommeruniversität
2003 und der Tagung „Gleich richtig stellen - Gleichstellung
Behinderter von der Kommune bis zur UN“ eine Schulungsbroschüre
zum Behindertengleichstellungsgesetz erarbeitet: „Gleichstellungsregelungen
leicht gemacht!“, heißt die 56-seitige Broschüre,
die thematisch gegliedert ist: Barrierefreie Dokumente,
Bauen, Frauen, Gebärdensprache, Gerichtsverfahren,
Wahlrecht, usw. heißen die Themen. Jeder Punkt wird
zunächst durch ein praktisches Beispiel einer Problemsituation
der alltäglichen Benachteiligung anschaulich geschildert.
Danach folgen Ausführungen darüber, was dazu im
BGG steht und wie die beschriebene Problemsituation mit
Hilfe des neuen Gesetzes bewältigt werden kann.
Zum
Schluss der Broschüre werden wichtige Beratungsadressen
genannt. Abgerundet wird sie durch eine kleine Chronik des
Zustandekommens des Gesetzes. Entsprechend dem Gedanke der
Barrierefreiheit ist der Text jeweils in zwei Fassungen
lesbar: Auf der linken Seite in Standardsprache und auf
der rechten Seite in leichter Sprache für Menschen
mit Lernschwierigkeiten. Auch die Kassettenversion sowie
der barrierefreie download über
www.netzwerk-artikel-3.de
liegt
in beiden Fassungen vor.
Gegen
Erstattung der Kosten für Porto und Verpackung bei
der Printversion ist die Broschüre erhältlich
beim:
NETZWERK
ARTIKEL3
Krantorweg 1
13503 Berlin
Quelle:
www.kobinet-nachrichten.org