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Die Übersicht


-
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze
- Bayerisches Gleichstellungsgesetz verabschiedet
- Gebärdensprache
- Gesundheitswesen: Das ändert sich zum
1. Januar 2003
- Neue Sozialleistung: bedarfsorientierte Grundsicherung
/ Erklärungen und Beispiele zum Grundsicherungsgesetz
- „Gleichstellungsregelungen leicht gemacht“
- Kein Sonderrecht für die Garagenein-
und -ausfahrt


Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration
und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und
zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
und Änderungsgesetze - BayBGG und ÄndG)


Beschluss

des Bayerischen Landtags

Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung
beraten und beschlossen:

Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drs. 14/11230, 14/12636

Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und
Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung
anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
und Änderungsgesetze - BayBGG und ÄndG)

Inhaltsübersicht

§ 1

Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und
Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG)

§ 2

Änderung des Landeswahlgesetzes

§ 3

Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

§ 4

Änderung der Bayerischen Bauordnung

§ 5

Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

§ 6

Änderung des Denkmalschutzgesetzes

§ 7

Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

§ 8

Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

§ 9

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten


§ 1

Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration
und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1   Aufgaben und Ziele

Art. 2   Behinderung

Art. 3   Frauen mit Behinderung

Art. 4   Barrierefreiheit

Art. 5   Benachteiligung

Art. 6   Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Art. 7   Sicherung der Teilhabe

Art. 8   Selbsthilfe-Organisationen


Abschnitt 2

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Art. 9    Benachteiligungsverbot

Art. 10  Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

Art. 11  Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen

Art. 12  Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

Art. 13  Barrierefreies Internet und Intranet

Art. 14  Barrierefreie Medien


Abschnitt 3

Rechtsbehelfe

Art. 15  Rechtsschutz durch Verbände

Art. 16  Verbandsklagerecht


Abschnitt 4

Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat

Art. 17  Amt des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von            Menschen mit Behinderung

Art. 18  Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit            Behinderung

Art. 19  Landesbehindertenrat

Art. 20  Verweisung


Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Aufgaben und Ziele

(1) Aus der Bejahung des Lebens jedes Menschen erwächst die Aufgabe,
geborenes und ungeborenes Leben umfassend zu schützen.

(2) Gleichstellung und soziale Eingliederung von Menschen mit körperlicher,
geistiger und seelischer Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

(3) 1Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern
sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben
in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. ²Dabei gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung. ³Den besonderen Bedürfnissen wird
Rechnung getragen.

Art. 2
Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Art. 3
Frauen mit Behinderung

1Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die
besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie künftige Benachteiligungen zu verhindern.
²Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung
der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

Art. 4
Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische
und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie
anderegestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der
allgemeinüblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Art. 5
Benachteiligung

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte
Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

Art. 6
Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1)  Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2)  Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3)  1Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze
das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden
zu verwenden. ²Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu
verwenden. ³Aufwendungen der in Satz 1 genannten Personen für die
Verwendung der Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen
werden nur nach Maßgabe des Art. 11 erstattet.

Art. 7
Sicherung der Teilhabe

(1)  1Die zuständigen Staatsministerien entwickeln Fachprogramme mit dem Ziel
der Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft
und am gesellschaftlichen Leben sowie der Verbesserung des Qualitäts-
managements bei Beratung und Versorgung von Menschen mit Behinderung,
von Menschen die von einer Behinderung bedroht sind und von psychisch kranken Menschen. ²Fachprogramme im Sinn von Satz 1 sind insbesondere der Bayerische Behindertenplan und der Bayerische Psychiatrieplan einschließlich des Suchtprogramms.

(2)  Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung, Menschen mit schweren Verhaltensstörungen und
Menschen mit psychischer Erkrankung, die sowohl im ambulanten als auch
im teil- und vollstationären Bereich großen Hilfebedarf haben, eine Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

Art. 8
Selbsthilfe-Organisationen

Die Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit Behinderung oder chronischer
Krankheit und von deren Angehörigen nehmen für die Sicherung der Teilhabe
wichtige Aufgaben im Bereich der Behindertenhilfe wahr.


Abschnitt 2

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Art. 9
Benachteiligungsverbot

(1)  1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern
mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, die Gemeinden, Gemeindeverbände
und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bayerischen
Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Träger öffentlicher Gewalt) sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Art. 1
genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.
²Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder
überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen.
³In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber
nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur
Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. 4Bei der Anwendung von
Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.

(2)  Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 darf Menschen
mit Behinderung nicht benachteiligen.

(3)  Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen
in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art. 10
Herstellung von Barrierefreiheit
in den Bereichen Bau und Verkehr

(1)  1Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Behörden,
Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sowie
entsprechende Bauten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen
der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der
Technik barrierefrei gestaltet werden. ²Gleiches gilt für Tageseinrichtungen für
Kinder, die von einem Träger öffentlicher Gewalt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1
getragen werden; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien. ³Von den
Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. 4Die Regelungen der Bayerischen Bauordnung bleiben unberührt.

(2)  Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und
Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel
im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

Art. 11
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
oder anderen Kommunikationshilfen

(1)  1Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher
Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache,
mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. ²Die Träger
öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben dafür auf
Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 2, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. ³Hör- oder
sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder
werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 auf Antrag
die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule
in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden
oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet.
4
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Staatsanwaltschaften.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,

1.   Voraussetzungen und Umfang des Anspruch nach Absatz 1 Satz 1,
      wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein
      Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte
      Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachkursleiter
      oder eine sonstige gemäß Nummer 4 anerkannte Kommunikationshilfe
      selbst zur Verfügung stellt,

2.   Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3,

3.   Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von
      notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz
      anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

4.    Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen
       im Sinn des Absatzes 1 anzusehen sind.

(3)   Für die Anerkennung von Prüfungen für Gebärdensprachkursleiter erlässt
die Staatsregierung eine Rechtsverordnung, in der zu regeln ist:

1.    die Prüfungsart,

2.    das Prüfungsverfahren,

3.   die Übertragbarkeit der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf
      geeignete Institute und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen und

4.   die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits tätigen
      Gebärdensprachkursleitern ohne Ablegung der Prüfung.

Art. 12
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1)  1Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei
der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen
Rundfunk und die Landeszentrale für neue Medien. ²Blinde, erblindete und
sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche
Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 3Vor­schriften über
Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung
der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die
in Absatz 1 genannten Dokumente blinden, erblindeten und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

Art. 13
Barrierefreies Internet und Intranet

1Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre
Internet- und Intranetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, unter Berücksichtigung der nach Satz 2 zu erlassenden
Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen
grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies gilt entsprechend für
die Staatsanwaltschaften. ²Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:

1.   die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter       Menschen,

2.   die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen       Anwendung,

3.   die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,

4.   Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.

Art. 14
Barrierefreie Medien

1Der Bayerische Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
sollen ferner die Ziele aus Art. 1 bei ihren Planungen und Maßnahmen beachten.
²Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit
Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen
versehen werden. ³Diejenigen Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des
Art. 9 Abs. 1 Satz 1, denen kommunikationspolitische Angelegenheiten
übertragen sind, sollen darauf hinwirken, dass auch der von Art. 9 Abs. 1 Satz 1
nicht erfasste öffentlich-rechtliche Rundfunk im Rahmen der technischen,
finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördert und bei der Planung von Maßnahmen beachtet.


Abschnitt 3

Rechtsbehelfe

Art. 15
Rechtsschutz durch Verbände

1Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 2,
Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 Satz 2 oder Art. 13 Satz 1
verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach
§ 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002, (BGBl I S. 1468)
anerkannten Verbände sowie deren bayerische Landesverbände, die nicht
selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. ²Gleiches gilt bei
Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf
Herstellung von Barrierefreiheit im Sinn des Art. 4 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinn des Art. 6 Abs. 3 vorsehen. ³In all diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei
einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.

Art. 16
Verbandsklagerecht

(1) 1Ein nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband oder dessen bayerischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes
erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch Träger der öffentlichen
Gewalt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gegen

1.   das Benachteiligungsverbot des Art. 9 Abs. 2 und die Verpflichtung zur
      Herstellung der Barrierefreiheit in Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12
      Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Satz 1,

2.   die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit in Art. 9 Abs. 1 Satz 5
      des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG – (BayRS 91-1-I),
      zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532),
      Art. 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personen-
      nahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
      30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W), geändert durch § 68 des Gesetzes
      vom 24. April 2001 (GVBl S. 140).

²Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in
einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) 1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in
seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. ²Soweit ein
behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder
Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die
Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend
macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner
Bedeutung handelt. ³Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl
gleichgelagerter Fälle vorliegt. 4Vor Erhebung der Klage nach
Absatz 1 Satz 1 fordert der Verband die betroffene Behörde auf,
zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen.
5§ 72 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert
durch Art. 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987), gilt entsprechend.


Abschnitt 4

Beauftragte für die Belange von Menschen
mit Behinderung; Landesbehindertenrat

Art. 17
Amt des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung

(1) 1Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer Legislaturperiode eine
Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragte
Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen
mit Behinderung). ²Wiederberufung ist zulässig. ³Die beauftragte Person
der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderung ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend
tätig. 4Sie kann von ihrem Amt vor Ablauf ihrer Amtszeit nur abberufen
werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.

(2) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung berät die Staatsregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik. ²Sie

-   arbeitet hierzu mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
    Familie und Frauen insbesondere bei behindertenspezifischen Anliegen zur
    beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderung
    zusammen,

-   bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen,
    von Behindertenverbänden und von Beauftragten auf kommunalen Ebenen für
    die Belange von Menschen mit Behinderung und

-   regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von Menschen mit
    Behinderung an.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 beteiligen die
Staatsministerien die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung bei allen Gesetzes-,
Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der
Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.

(4) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderung unterrichtet den Ministerrat
zweimal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse ihrer Beratungstätigkeit.
²Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.

(5) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderung ist dem Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zugeordnet. ²Die für die
Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Ausgaben trägt das Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach Maßgabe des
Staatshaushalts. ³Sie ist ehrenamtlich tätig. 4Sie erhält eine
Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird.

(6) Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderung bindet die Verbände, welche
die Belange behinderter Menschen fördern, in geeigneter Weise in ihre Arbeit ein.

Art. 18
Beauftragte auf kommunalen Ebenen für
die Belange von Menschen mit Behinderung

1Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sollen
die Bezirke, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden eine Persönlichkeit
zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung) bestellen. ²Näheres wird durch Satzung bestimmt.

Art. 19
Landesbehindertenrat

(1) 1Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung der in
Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele zu fördern, wird ein Landesbehindertenrat
gegründet. ²Er wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu Fragen
der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik in Bayern einbezogen.

(2) 1Der Landesbehindertenrat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. ²Dabei
ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten.
³Dem Landesbehindertenrat gehören neben dem Vorsitzenden und der
beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an. 4Den Vorsitz führt der Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 5Die
Amtsperiode des Landesbehindertenrates beträgt drei Jahre. 6Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

(3) 1Die 15 weiteren Mitglieder des Landesbehindertenrates setzen sich aus
Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen
Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange
von Menschen mit Behinderung zusammen. ²Für jedes dieser Mitglieder
ist ein Stellvertreter zu benennen. ³Die Mitglieder und ihre Vertreter werden
auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der Amtsperiode des Landes-
behindertenrates vom Vorsitzenden berufen. 4Erneute Berufung ist zulässig.
5Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. 7Aus wichtigem Grund können sie
von ihrem Amt abberufen werden.

(4) Das Nähere insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der
Mitglieder bzw. Stellvertreter nach Absatz 3 wird durch Rechtsverordnung
des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen geregelt.

Art. 20
Verweisung

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten
Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Änderung des Landeswahlgesetzes

Dem Art. 17 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von
Stimmzettelschablonen erklärt haben, werden die durch die Herstellung
und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet.“

§ 3
Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Art. 58 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der
Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. April 2000 (GVBl S. 198, BayRS 2021-1/2-I), geändert durch
§ 15 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird folgender
Halbsatz angefügt:

„wobei auch Regelungen zur barrierefreien Teilnahme an Wahlen für blinde,
erblindete und stark sehbehinderte Wähler und zur Einbeziehung von Blindenvereinigungen in Herstellung und Verteilung von Stimmzettel-
schablonen samt Kostenerstattung getroffen werden können,“

§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wird wie folgt geändert:

1.  Art. 46 wird wie folgt geändert:

    a)  Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

        „(2) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen
        eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. ²In diesen Wohnungen
       müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche
       oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine
       Waschmaschine mit dem Rollstuhl zugänglich sein. ³Die Sätze 1 und 2
       gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger        Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen
       Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit
       unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.“

     b)  Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

2.  Art. 51 wird wie folgt geändert:

     a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:

         „Barrierefreies Bauen“

     b)   Absatz 1 erhält folgende Fassung:

          „(1)  1Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die
          öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr
          dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von
          Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern
          barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt
          werden können. ²Diese Anforderungen gelten insbesondere für

         1.  Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

         2.  Tageseinrichtungen für Kinder,

         3.  Sport- und Freizeitstätten,

         4.  Einrichtungen des Gesundheitswesens,

         5.  Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

         6.  Verkaufsstätten,

         7.  Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

         ³Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen
         nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 4Die
         Anforderungen an Gaststätten sind im Rahmen der gaststätten-
         rechtlichen Erlaubnis zu beachten.

    c)  In Absatz 2 wird das Wort: „Behinderten“ durch die Worte „Menschen
         mit Behinderung“ ersetzt und die Worte „3. Tageseinrichtungen für Kinder,“
         gestrichen.

    d)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

         „(4)  1Bauliche Anlagen und andere Anlagen nach den Absätzen 1 und 2
         müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von
         mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. ²Vor Türen muss eine
         ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. ³Rampen dürfen nicht mehr
         als 6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig
         einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 4Am Anfang und am Ende jeder
         Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. 5Die Podeste
         müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. 6Treppen müssen an beiden
         Seiten griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
         Fensteröffnungen sowie über die letzte Stufe zu führen sind. 7Die Treppen
         müssen Setzstufen haben. 8Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. 9Ein          Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar
         sein; er ist zu kennzeichnen. 10Art. 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger
         als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse für Menschen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.“

    e)  Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5)  Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen          schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.“

§ 5
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert
durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991), wird wie folgt
geändert:

1.   Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)  Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

    „³Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in     ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule     möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“

b)  Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.


2.   Art. 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)  Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)  Es wird folgender Satz 2 angefügt:

     „²Dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung      berücksichtigt werden.“

3.   Art. 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      a)  Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      „³Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange der Studierenden
      mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“

      b)  Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

§ 6
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Dem Art. 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz – DSchG – (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert
durch § 43 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird folgender
Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch die Belange
von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen.“

§ 7
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes –
BayStrWG – (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), wird wie folgt geändert:

1.    In Satz 4 werden die Worte „die Belange der Behinderten, älteren Menschen“
      durch die Worte „die Belange der älteren Menschen“ ersetzt.

2.    Es wird folgender Satz 5 angefügt:

      „5Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit
      sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem
      Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen,
      soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere
      solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.“

§ 8
Änderung des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W), geändert durch § 68 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird wie folgt geändert:

1.    Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

      „³Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche
      Anlagen bei Neubauten sowie großen Um- oder Erweiterungsbauten
      im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten
      barrierefrei zu gestalten. 4Bestehende Fahrzeuge und Anlagen
      sind im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen und
      der verfügbaren Stellen und Mittel umzurüsten.“

2.    Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

11Dieses Gesetz tritt am 1. August 2003 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Art. 17 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. ³§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.

Der Präsident:

Böhm

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Bayerisches Gleichstellungsgesetz verabschiedet

Ein Gesetz zur besseren Integration von Behinderten hat der Bayerische Landtag verabschiedet. Ziel der am Mittwoch (25.06.2003) einstimmig beschlossenen Neuregelung ist es, Barrieren für behinderte Menschen zu beseitigen und ihnen die Kommunikation im Alltag zu erleichtern. SPD und Grüne stimmten dem Entwurf trotz Bedenken zu.

Sozialministerin Christa Stewens (CSU) bezeichnete das Gleichstellungsgesetz als wichtige Etappe, um gleichwertige Lebensbedingungen für alle Menschen zu schaffen. Die SPD-Abgeordnete Christa Steiger meinte, dass zumindest ein erster Schritt in Richtung Gleichstellung getan sei.

Mit dem Gesetz soll Menschen mit Behinderung ein weitgehend selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. Es fordert etwa weniger Barrieren und damit mehr Mobilität im Verkehr und bei öffentlichen Gebäuden. Beim Wohnungsbau muss von vornherein auf die Bedürfnisse Behinderter geachtet werden. Die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen sollen stärker eingesetzt werden.

Leitlinie sei die Stärkung der Fähigkeit von Behinderten, eigenständig zu leben, erklärte Stewens. Jeder einzelne Bürger müsse das Gesetz jetzt mit Leben füllen. „Es geht darum, Barrieren in den Herzen abzubauen“, meinte sie. Der CSU-Sozialexperte Joachim Unterländer nannte das Gesetz einen „bahnbrechenden Wegweiser“.

Auch die SPD, die einen weitergehenden Gesetzentwurf eingebracht hatte, schloss sich dem Vorschlag der CSU-Staatsregierung an. Steiger sagte: „Es ist der Beginn eines Paradigmenwechsels.“ Sie kritisierte jedoch, dass etwa ein möglicher gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern nicht im Gesetz erwähnt wird. Die Grünen-Abgeordnete Theresa Schopper teilte die Bedenken. Gleichwohl sei das Gesetz ein guter Anfang, vor allem die Barrieren in den Köpfen abzubauen.

Quelle: www.kobinet-nachrichten.de

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Gebärdensprache:

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Kommunikationshilfenverordnung - KHV)
Vom 17. Juli 2002

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass
Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).

Der Berechtigte kann seinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Behörde der Bundesverwaltung geltend machen.

§ 2 Umfang des Anspruchs
Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.

Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.

§ 3 Kommunikationshilfen

Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht: Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
- Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
- Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher;
- Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
- Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.

Kommunikationsmethoden sind insbesondere Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung. Kommunikationsmittel sind insbesondere
- akustisch-technische Hilfen oder
- grafische Symbol-Systeme.

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch. Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1.

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikations-helfer in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Aufwendungen.

Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.

§ 6 Folgenabschätzung

Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Erläuterungen:

Zu § 1 Absatz 1:


Zum Begriff des "Verwaltungsverfahrens" vgl. die Legaldefinition der einschlägigen Verfahrensgesetze, z.B. § 9 VwVfG, § 8 SGB X. Die Verordnung gilt damit auch für Widerspruchsverfahren, für Verfahren aus dem Bereich der Sozialleistungen sowie für Vorsprachen, Auskünfte und Beratungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.

Sie gilt nicht für Gerichtsverfahren sowie für behördliche oder gerichtliche Bußgeldverfahren. Zum Begriff des "Beteiligten" vgl. die Legaldefinition der einschlägigen Verfahrensgesetze, z.B. § 13 VwVfG, § 12 SBG X, die mit der Maßgabe gelten, dass die Berechtigten eigene Rechte wahrnehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Die Verordnung ist ausschließlich auf die mündliche Kommunikation zwischen Berechtigten und Behörde anwendbar; soweit das Verfahren schriftlich durchgeführt wird, bleibt es von dieser Verordnung unberührt.

Die Verordnung beschränkt sich aufgrund des verbindlichen Wortlauts der Ermächtigungsnorm des § 9 BGG auf Hör- und Sprachbehinderungen.

Hör- und sprachbehinderte Eltern nehmen bei der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB) "eigene Rechte" im Sinne des BGG und dieser Verordnung wahr.

Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Das Behindertengleichstellungsgesetz gibt daher nach Maßgabe dieser Verordnung nur einen Anspruch auf Bereitstellung bzw. Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache.

Absatz 2:

Der Anspruch richtet sich gegen alle Behörden der Bundesverwaltung, d.h. gegen alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Er richtet sich damit nicht gegen die Gerichte und die Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch wenn sie Bundesrecht ausführen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Zu § 2: Absatz 1:

Beim Einsatz von Dolmetschern müssen insbesondere die Dauer des Behördenkontaktes und die Zahl der beteiligten Personen berücksichtigt werden; dies kann etwa den Einsatz mehrerer Dolmetscher erforderlich machen. Gespräche und Verhandlungen dürfen nicht durch einen engen Zeitrahmen beeinträchtigt werden, der eine durch die barrierefreie Kommunikation bedingte Verzögerung nicht ausreichend berücksichtigt.

Absatz 2

Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen für sie in Betracht kommenden Kommunikationshilfen; soweit objektiv vertretbar, ist der von den Berechtigten gewünschten Kommunikationshilfe der Vorzug zu geben. Das Wahlrecht nach Maßgabe des Absatzes 2 schließt das Recht ein, die Wahlentscheidung jederzeit zu widerrufen, wenn hierfür ein sachlicher Grund geltend gemacht wird. Wann eine Mitteilung nach Maßgabe von Satz 3 "rechtzeitig" erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Hat die Behörde keine Frist gesetzt, hat die Mitteilung innerhalb eines Zeitraums zu erfolgen, in dem die Behörde bei objektiver Betrachtung der konkreten Umstände mit einer Mitteilung rechnen durfte; dies ist etwa der Fall wenn – für die Berechtigten erkennbar – andernfalls eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung eintreten würde.

Bei der Entscheidung darüber, ob der Gebärdensprachdolmetscher oder ein anderer Kommunikationshelfer nach Satz 4 als ungeeignet zurückgewiesen werden, sind die von der behinderten Person geltend gemachten Interessen an der Beibehaltung des Gebärdensprachdolmetschers oder eines anderen Kommunikationshelfers, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis, angemessen zu berücksichtigen.

Die Art der Behinderung und die konkret gewählte Kommunikationshilfe können nur für das laufende Verwaltungsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung in allen künftigen Verwaltungsverfahren der Berechtigten von Amts wegen wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und mit Fehlerrisiken verbunden.

Absatz 4:

Zur Abwehr von bestimmten Gefahrensituationen, die ein unverzügliches Einschreiten erfordern und keinen Raum für die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe lassen, muss es möglich sein, auf den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder einer anderen Kommunikationshilfe zu verzichten. Absatz 4 schränkt daher das Recht auf Verwendung von Kommunikationshilfen in den Fällen ein, in denen eine Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die beispielhaft aufgezählten bedeutsamen Rechtsgüter getroffen werden muss. Damit sind die Voraussetzungen sowohl in zeitlicher Hinsicht (Realisierung des Schadens für das Schutzgut steht unmittelbar bevor) als auch in qualitativer Hinsicht (Abstellen auf bedeutsames Schutzgut) eingegrenzt.

Für die Anhörung im Verwaltungsverfahren bleibt § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG unberührt.

Zu § 3: a) Absatz 1

Als Gebärdensprachdolmetscher sollen nur Personen eingesetzt werden, die ihre Qualifikation durch eine staatliche anerkannte Prüfung nachgewiesen haben. Da aber bisher hierzu keine allgemeingültigen Standards existieren, wird von einer Qualifikationsvorgabe in dieser Verordnung Abstand genommen. Eventuell liegt bis zu einer Novellierung der Verordnung (s. § 6) hierzu eine geänderte Sachlage vor.

b) Absatz 2

Es besteht kein Anspruch auf persönliche Hilfsmittel, die hör- oder sprachbehinderte Menschen unabhängig von der Wahrnehmung eigener Rechte in einem konkreten Verwaltungsverfahren – regelmäßig von den Sozialleistungsträgern – zur Verfügung gestellt bekommen (z. B. Hörgeräte und andere im SGB IX spezialgesetzlich geregelte persönliche Hilfsmittel).

Berechtigte im Sinne dieser Verordnung sind auch Menschen mit autistischer Störung, soweit Beeinträchtigungen ihrer kommunikativen Fähigkeiten die Verständigung erschweren.

Lormen ist eine Kommunikationsmethode taubblinder Menschen, wobei diese Behinderung starke Graduierungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt und der Reihenfolge des Sinnenverlustes aufweist. Es handelt sich hierbei um ein Hand-Tast-Alphabet, bei dem Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen durch unterschiedliche Berührungen, insbesondere der Handinnenseiten des taubblinden Menschen, vermittelt werden.

Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer können auch Familienangehörige oder Verwandte der Berechtigten sein.

Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dieser Grundsatz bleibt unberührt. Dolmetscher für nichtdeutsche Gebärdensprachen sind daher keine "anderen Kommunikationshilfen" im Sinne des Absatzes 2.

Zu § 4: Absatz 1:

Die Bereitstellung der Kommunikationshilfen kann durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde, durch eine Beauftragung Dritter oder durch die Berechtigten erfolgen.

Die Behörden sollen Dolmetschereinsatzzentralen nutzen. Gegebenenfalls lassen sich regionale Behördenverbunde organisieren.

Absatz 2:

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Funktion einer zentralen Beratungs- und Unterstützungsstelle für die Bundesverwaltung übertragen.

Für diese kommen beispielhaft folgende Aufgaben in Betracht:
- rechtliche Beratung,
- technische Unterstützung,
- Einrichtung und Pflege eines Dolmetscherregisters sowie
- Beratung zu Kommunikationsformen, insbesondere deren Kosten und
regionale Verfügbarkeit.

Zu § 5:

Der Vergütungsanspruch besteht ungeachtet eines Familien- oder Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Berechtigten und den Gebärdensprachdolmetschern oder anderen Kommunikationshelfern. Dies kann jedoch bei der Festlegung der Entschädigung im Rahmen der vom ZSEG vorgesehenen Bemessungsspanne berücksichtigt werden.

Zu § 6:

Der Regelungsgegenstand dieser Verordnung umfasst eine Vielzahl komplexer, insbesondere medizinischer und rechtlicher Fragen, die erstmals geregelt werden. Aus diesem Grund und wegen der fortschreitenden technischen Möglichkeiten bei der Entwicklung von Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen, muss die Verordnung nach spätestens drei Jahren auf ihre Praxistauglichkeit und Aktualität überprüft werden. Die Hör- und Sprachbehindertenverbände werden hierbei beteiligt.

Nach § 66 Abs. 2 SGB IX sind Beschreibung und Bewertung der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie mögliche weitere Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen auch Gegenstand des "Berichts über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe", den die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2004 zu erstellen hat. Diese Berichtspflicht und die Pflicht zur Folgenabschätzung nach § 6 dieser Verordnung sind wechselseitig zu berücksichtigen.

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Gesundheitswesen: Das ändert sich zum 1. Januar 2003

Gesetzliche Krankenversicherung

- Vorschaltgesetze zur Kostensenkung im Gesundheitswesen und Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge

Der Bundestag hat am 15. November 2002 die Gesetzentwürfe zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. Ziel beider Gesetze ist, die finanzielle Basis der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu stärken, das Beitragssatzniveau zu stabilisieren und insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung finanziellen Spielraum für strukturelle Reformmaßnahmen zu verschaffen. Der Bundesrat hat das nicht zustimmungspflichtige Beitragssatzsicherungsgesetz am 29.11.02 an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Der Abschluss des gesetzgeberischen Verfahrens ist für den 20. Dezember 2002 geplant.
Die Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind im einzelnen:

Arzneimittel

- Der Rabatt der Apotheken bei Abgabe von Arzneimitteln an die Krankenkassen wird bei hochpreisigen Arzneimitteln von bisher 6 auf bis zu 10 % angehoben.
- Die pharmazeutischen Unternehmen gewähren bei Abgabe von Arzneimitteln an die Krankenkassen einen Rabatt in Höhe von 6 % auf den Hersteller-Abgabepreis. Der Rabatt gilt nur für Arzneimittel, für die es bisher keine Preis-Obergrenzen für die Erstattung durch die Krankenkassen gibt (Festbeträge und obere Grenzen des unteren Preisdrittels im Rahmen der aut-idem-Regelung). Außerdem erhalten die Krankenkassen und ihre Verbände die Möglichkeit, mit Arzneimittelherstellern zusätzliche Rabatte zu vereinbaren.
- Der pharmazeutische Großhandel gewährt einen Rabatt in Höhe von 3 % auf die Apotheken-Abgabepreise für alle rezeptpflichtigen Arzneimittel, die zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig sind.
- Für hochpreisige patentgeschützte Arzneimittel, die oft nur einem geringen Zusatznutzen gegenüber bereits vorhandenen Arzneimitteln haben, so genannte Analog-Arzneimittel, werden Preis-Obergrenzen für die Erstattung durch die Krankenkassen (Festbeträge) bestimmt. Präparate, die echte therapeutische Innovationen bedeuten, sind hiervon ausgenommen.

Krankenkassen

- Den Krankenkassen wird mit Wirkung vom 7. November 2002 bis zum 31. Dezember 2003 untersagt, die Beiträge zu erhöhen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn andernfalls die Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben wäre oder wenn Beitragssatzerhöhungen auf Grund von Faktoren aus dem Risikostrukturausgleich unvermeidbar sind.
- Die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen dürfen 2003 nicht höher liegen als 2002. Mitgliederzuwächse können berücksichtigt werden. Für Disease-Management-Programme wird es Ausnahmen geben.

Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser

Für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser wird es 2003 eine Nullrunde geben. Das bedeutet für jeden Arzt durchschnittlich einen Verzicht auf rund 150 Euro Honoraranstieg pro Monat. In der ärztlichen Versorgung und im Krankenhausbereich werden Ausnahmen bestehen bleiben, um strukturelle Veränderungsprozesse durch die Nullrunde nicht zu gefährden.

Versicherungspflichtgrenze

Um dem zunehmenden Wechsel vor allem günstiger Versicherungsrisiken von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung vorzubeugen und die solidarische Finanzierung der GKV zu sichern, wird die Versicherungspflichtgrenze entsprechend der neuen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf 3.825 Euro angehoben.

Zahntechnische Leistungen

Die Preise für zahntechnische Leistungen werden ab dem 1. Januar 2003 um 5 Prozent gesenkt. Die Vergütung zahntechnischer Leistungen wird 2003 eingefroren.

Sterbegeld

Das Sterbegeld für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1.1.1989 begründet wurden, wird halbiert und für Versicherte auf 525 Euro sowie für Familienversicherte auf 262,50 Euro festgesetzt. Die Halbierung des Sterbegeldes ist Teil des Beitragssatzsicherungsgesetzes, das am 20. Dezember 2002 im Bundesrat und Bundestag abschließend beraten wird.

(Hinweis: Die Beschränkung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen und die Einbeziehung patentgeschützter Medikamente in die Festbetragsregelung sind zustimmungspflichtig und daher in einem eigenen Gesetz vom Beitragssatzsicherungsgesetz abgekoppelt. Auch hierüber entscheidet der Bundesrat am 20. Dezember 2002.

Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalen-systems für Krankenhäuser - Fallpauschalengesetz - FPG

Ab 1.1.2003 tritt das DRG-Fallpauschalensystem (Diagnosis Related Groups - diagnose-orientierte Fallpauschalen) in Kraft. Dies bedeutet, dass im Jahr 2003 die Krankenhäuser auf freiwilliger Basis mit dem Fallpauschalensystem abrechnen können, bevor es ab.2004 für alle Krankenhäuser verbindlich wird.
Mit diesem System werden eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen und damit Krankheitsarten zu einer überschaubaren Anzahl von Abrechnungspositionen mit vergleichbarem Aufwand zusammengefasst. Die Zuordnung zu einer solchen Abrechnungsposition erfolgt maßgeblich über medizinische Diagnosen-, Operationen- und Prozedurenschlüssel. Zusätzlich werden im Einzelfall weitere Kriterien herangezogen, z.B. Alter, Geschlecht, Geburtsgewicht, Entlassungsstatus. Durch die Berücksichtigung von Haupt- und Nebendiagnosen kann das System auch unterschiedlichen Schweregraden Rechnung tragen.

Das Leistungsspektrum von Krankenhäusern kann damit in einem überschaubaren DRG-Katalog abgebildet werden. Der Anreiz, die Patienten unnötig lange im Krankenhaus zu behalten, wird beseitigt und durch die Verpflichtung zu Qualitätsberichten die Transparenz bedeutend erhöht.

Besseres Trinkwasser

Ab 1. Januar 2003 gilt die neue Trinkwasserverordnung (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch). Damit wird die Qualität des Trinkwassers gesichert und die Gesundheitsvorsorge und der Infektionsschutz verbessert. Im Zuge der Verordnung wird der zulässige Höchstwert für Blei im Trinkwasser ab 1. Dezember 2003 schrittweise bis 2013 gesenkt. Derzeit liegt die Höchstgrenze bei 40 Mikrogramm pro Liter. Ab Dezember 2003 sinkt sie auf 25 Mikrogramm, ab Dezember 2013 auf 10 Mikrogramm pro Liter.

Rentenversicherung

- Rentenversicherungsbeitrag

Der Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 1. Januar 2003
19,5 Prozent.
Die Regierungsfraktionen haben am 15. November 2002 das Beitragssatzsicherungsgesetz auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dieses und somit der Beitragssatz von 19,5 Prozent zum 1. Januar 2003 in Kraft tritt. Die endgültige Entscheidung hierüber fällt am 20. Dezember 2002.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

a) In den alten Bundesländern

Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten:
61.200 Euro jährlich (2002: 54.000 Euro)
5.100 Euro monatlich (2002: 4.500 Euro)

Knappschaftliche Rentenversicherung:
75.000 Euro jährlich (2002: 66.600 Euro)
6.250 Euro monatlich (2002: 5.550 Euro)

b) In den neuen Bundesländern

Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten:
51.000 Euro jährlich (2002: 45.000 Euro)
4.250 Euro monatlich (2002: 3.750 Euro)
Knappschaftliche Rentenversicherung:
63.000 Euro jährlich (2002: 55.800 Euro)
5.250 Euro monatlich (2002: 4.650 Euro)

Beiträge

Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt für das Jahr 2003 im gesamten Bundesgebiet 63,38 Euro pro Monat.

Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte liegt 2003 im gesamten Bundesgebiet bei 994,50 Euro pro Monat.
Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten beträgt in den alten Bundesländern für 2003 994,50 Euro pro Monat. In den neuen Bundesländern liegt der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte bei 828,75 Euro pro Monat.

Für pflichtversicherte Selbständige (einschließlich Handwerker) beträgt der Regelbeitrag in der Rentenversicherung 464,10 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und 389,03 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.

Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag für das Kalenderjahr 2003 beträgt monatlich 198 Euro (2002: 187 Euro); der Beitrag in den neuen Bundesländern liegt bei 166 Euro (2002: 157 Euro). Zu den Beiträgen werden Zuschüsse gezahlt, die sich nach den Einkommen der Landwirte richten:

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Neue Sozialleistung: bedarfsorientierte Grundsicherung
Erklärungen und Beispiele zum Grundsicherungsgesetz

Am 01.01.2003 trat ein neues Sozialleistungsgesetz in Kraft: die bedarfsorientierte Grundsicherung. Älteren Menschen oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft vollständig erwerbsgemindert sind, soll es den notwendigen Lebensunterhalt sichern.

Einen Antrag kann stellen: wer 65 Jahre oder älter ist, oder das 18. Lebensjahr erreicht hat und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist in beiden Fällen Voraussetzung. Für gewöhnlich beträgt die Grundsicherungsleistung etwa soviel wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) außerhalb von Einrichtungen. Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung deckt sie ebenfalls. Dazu kommt ein Zuschlag, der einen einmaligen Bedarf (beispielsweise Kleidung) pauschal abdeckt. Nur wer bedürftig ist, kann die Grundsicherung erhalten. Wer über Einkommen oder Vermögen verfügt, mit dem der Lebensunterhalt gesichert werden kann, bei dem kann der Anspruch auf Leistungen, wie auch bei der Sozialhilfe, geringer sein oder ganz entfallen. Auch Einkünfte und das Vermögen eines Ehegatten oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft zählen als Einkommen.

Zum Einkommen zählen:
- Renten, auch aus dem Ausland
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Altenteilsrechten u.a.
- Unterhalt des getrennt lebenden geschiedenen Ehegatten
- Zinsen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Sonstiges

Bestimmte Versicherungen und Steuern können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.

Das Vermögen beinhaltet:
- Haus- und Grundvermögen
- Personenkraftwagen
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
- Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Bei allein Stehenden und bei Verheirateten beziehungsweise Lebenspartnern werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 2.301 Euro beziehungsweise 2.915 Euro (ab 60 Jahren) nicht angerechnet. Der VDK-Beitrag kann ebenfalls abgesetzt werden. Die folgenden Beispiele sollen klar machen, wie diese neue Sozialleistung bemessen wird.

Beispiel 1:

Eine 70-jährige Witwe, wohnhaft in Ingolstadt, bekommt Hinterbliebenenrente in Höhe von 550 € monatlich. Sie ist vermögenlos, muss 270 € für die Wohnungsmiete zahlen und hat Heizkosten in Höhe von monatlich 30 €. Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ liegt vor. Hat sie Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung?

Beispiel 2:

Eine 75-jährige und allein stehende Frau, wohnhaft in Landsberg/Lech, erhält Rente in Höhe von 426 € monatlich. Sie verdient im Monat 323 € dazu, hat kein weiteres Vermögen und ihre Wohnungsmiete beträgt monatlich 400 € warm. Sie hat einen durchschnittlich verdienenden Sohn. Kann sie Grundsicherung bekommen?

Beispiel 3:

Ein Ehepaar, beide über 65 Jahre, wohnhaft im Landkreis Dachau, Rente des Ehemannes beträgt 750 € monatlich, Rente der Ehefrau 300 € monatlich, Mietkosten in Höhe von monatlich 500 €, Heizkosten in Höhe von 300 € im Monat, kein weiteres Vermögen, zwei Kinder, beide arbeitslos. Anspruch auf Grundsicherungsleistung?

Quelle: VDK

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„Gleichstellungsregelungen leicht gemacht“

„Was umfasst Barrierefreiheit, was nicht?“, „Wann muss ein/e Behinderten-beauftragte/r angehört werden?“, „Welche Verbände dürfen eine Zielvereinbarung aushandeln?“ oder „Wo kann ich mein Recht einklagen?“ - das sind nur einige Fragen, die seit Inkraftttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes vor über einem Jahr immer wieder gestellt werden. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist seit rund einem Jahr in Kraft, seitdem ist jedoch wenig passiert, keine einzige Zielvereinbarung ist bislang ausgehandelt worden. Mit dem BGG ist zwar ein historischer Durchbruch für die Bürgerrechte behinderter Frauen und Männer gelungen, doch bislang fehlte ein leicht verständlicher Leitfaden für die Praxis aus Sicht der betroffenen Frauen und Männer.

In Zusammenarbeit mit dem Forum behinderter JuristInnen hat nun das NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. pünktlich zur Sommeruniversität 2003 und der Tagung „Gleich richtig stellen - Gleichstellung Behinderter von der Kommune bis zur UN“ eine Schulungsbroschüre zum Behindertengleichstellungsgesetz erarbeitet: „Gleichstellungsregelungen leicht gemacht!“, heißt die 56-seitige Broschüre, die thematisch gegliedert ist: Barrierefreie Dokumente, Bauen, Frauen, Gebärdensprache, Gerichtsverfahren, Wahlrecht, usw. heißen die Themen. Jeder Punkt wird zunächst durch ein praktisches Beispiel einer Problemsituation der alltäglichen Benachteiligung anschaulich geschildert. Danach folgen Ausführungen darüber, was dazu im BGG steht und wie die beschriebene Problemsituation mit Hilfe des neuen Gesetzes bewältigt werden kann.

Zum Schluss der Broschüre werden wichtige Beratungsadressen genannt. Abgerundet wird sie durch eine kleine Chronik des Zustandekommens des Gesetzes. Entsprechend dem Gedanke der Barrierefreiheit ist der Text jeweils in zwei Fassungen lesbar: Auf der linken Seite in Standardsprache und auf der rechten Seite in leichter Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Auch die Kassettenversion sowie der barrierefreie download über

www.netzwerk-artikel-3.de

liegt in beiden Fassungen vor.

Gegen Erstattung der Kosten für Porto und Verpackung bei der Printversion ist die Broschüre erhältlich beim:

NETZWERK ARTIKEL3
Krantorweg 1
13503 Berlin

Quelle: www.kobinet-nachrichten.org

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Kein Sonderrecht für die Garagenein- und -ausfahrt

Eine körperbehinderte Autofahrerin wollte gerichtlich das Anbringen von Park- oder Halteverbotsschildern vor ihrem Haus erstreiten, um eine „hindernisfreie" Garagenein- und -ausfahrt zu erhalten. Das Gericht wies die Klage zurück. Da die Klägerin „voll verkehrstauglich" sei und aufgrund immer knapper werdenden Verkehrsraums in den Innenstädten gewisse Rangiermanöver, wie zum Beispiel bei der Einfahrt in Parklücken, beinahe schon die Regel seien, könne sie eine Freihaltung ihrer Garage nicht verlangen. Zudem würden sonst immer mehr „Schilderwälder" entstehen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, München
Az: 11 B 2895/96

Quelle: Auszug aus Polio-Nachrichten 4/2003

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