Fahrerlaubnisverordnung ist fragwürdig
02.06.03 - Damit es Kindern unter 15 Jahren in einem elektrischen Rollstuhl nicht länger verboten ist, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, soll die seit Herbst vergangenen Jahres gültige neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert werden. Bis dahin verstößt eine Gymnasiastin in Herzogenrath wie möglicherweise viele andere Schüler in Deutschland gegen geltendes Recht - oder?
In einer E-Mail wandte sich ihr Vater an die „kobinet-nachrichten“ Redaktion mit der Bitte, den „bedauerlichen Verlauf der Gesetzgebung“ in der Berichterstattung über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen (EJMB) anzusprechen. „Unsere 10-jährige an einer progressiven Muskelerkrankung leidende Tochter ist seit ihrem 2. Lebensjahr auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen, den sie wie viele andere Kinder mit hoher Präzision bedient. Seit einem Jahr wird sie integrativ beschult und besucht das städtische Gymnasium“, schrieb der Mann aus dem Dreiländereck um Aachen, wo die Auftaktveranstaltung des EJMB mehr Beachtung für die Grundrechte behinderter Menschen gefordert hatte.
Er und seine Tochter befinden sich in einer Zwickmühle. Will die 10-Jährige ihr Recht auf Bildung wahrnehmen, muss sie mit der Nutzung ihres E-Rollstuhl wohl oder übel gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen. «Zeitgleich sind wir als Eltern täglich mit dem Risiko behaftet, im Schadensfalle keine Deckung durch die private Haftpflichtversicherung zu erhalten», so wird in der Mail dringender Handlungsbedarf signalisiert.
Behindertenverbände haben eine Regelung angemahnt.
Unter www.bvkm.de ist nachzulesen, dass das Bundesverkehrsministerium eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zugunsten behinderter Kinder plant.
Es soll behinderten Kindern grundsätzlich erlaubt werden, mit E-Rollis am Straßenverkehr teilzunehmen. Zur Frage, ob noch dieses Jahr mit einer Änderung der FeV gerechnet werden kann, hält sich das Ministerium noch bedeckt.
Quelle: www.kobinet-nachrichten.de
Kein
Ersatz für frühere Fahrtkosten
Schwerbehinderte
haben erst nach dem Erhalt eines Berechtigungsausweises
ein Recht auf kostenlose Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel - selbst dann, wenn ihre Behinderung
schon längere Zeit vorgelegen hat. So hat das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.
Schwerbehinderte müssten für die Zeit
zwischen Antrag und Ausstellung des Ausweises nach
der derzeitigen Rechtslage auf diesen Nachteilsausgleich
verzichten. Mit anderen Worten: Eine rückwirkende
Fahrtkostenerstattung für Bus und Bahn sei
daher nicht möglich.
Zwar
werde die als Alternative wählbare Ermäßigung
der Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend gewährt,
doch könne man dies nicht vergleichen. Wer
Busse und Bahnen benutze, so die Richter, habe keine
Fixkosten und sei infolgedessen auch bei längerem
Warten auf den Ausweis wirtschaftlich nicht unbedingt
schlechter gestellt als ein schwerbehinderter Autofahrer.
Daher verstießen diese unterschiedlichen Regelungen
auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Az.: B 9 SB 310R
Ouelle: www.schwbv.de
(Auszug aus Polio-Nachrichten 4/2003)
Frühförderungsverordnung
verkündet
Nach
Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale Sicherung umfasst die Frühförderungsverordnung,
die im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, die
dringend erforderlichen Bestimmungen zur Abgrenzung
der Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung
sowie zur Übernahme und Teilung der Kosten
zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern,
sowie zur Vereinbarung der Entgelte.