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- Fahrerlaubnisverordnung ist fragwürdig
- Kein Ersatz für frühere Fahrtkosten
-
Frühförderungsverordnung verkündet




Fahrerlaubnisverordnung ist fragwürdig

02.06.03 - Damit es Kindern unter 15 Jahren in einem elektrischen Rollstuhl nicht länger verboten ist, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, soll die seit Herbst vergangenen Jahres gültige neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert werden. Bis dahin verstößt eine Gymnasiastin in Herzogenrath wie möglicherweise viele andere Schüler in Deutschland gegen geltendes Recht - oder?

In einer E-Mail wandte sich ihr Vater an die „kobinet-nachrichten“ Redaktion mit der Bitte, den „bedauerlichen Verlauf der Gesetzgebung“ in der Berichterstattung über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen (EJMB) anzusprechen. „Unsere 10-jährige an einer progressiven Muskelerkrankung leidende Tochter ist seit ihrem 2. Lebensjahr auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen, den sie wie viele andere Kinder mit hoher Präzision bedient. Seit einem Jahr wird sie integrativ beschult und besucht das städtische Gymnasium“, schrieb der Mann aus dem Dreiländereck um Aachen, wo die Auftaktveranstaltung des EJMB mehr Beachtung für die Grundrechte behinderter Menschen gefordert hatte.

Er und seine Tochter befinden sich in einer Zwickmühle. Will die 10-Jährige ihr Recht auf Bildung wahrnehmen, muss sie mit der Nutzung ihres E-Rollstuhl wohl oder übel gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen. «Zeitgleich sind wir als Eltern täglich mit dem Risiko behaftet, im Schadensfalle keine Deckung durch die private Haftpflichtversicherung zu erhalten», so wird in der Mail dringender Handlungsbedarf signalisiert.

Behindertenverbände haben eine Regelung angemahnt.

Unter www.bvkm.de ist nachzulesen, dass das Bundesverkehrsministerium eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zugunsten behinderter Kinder plant.

Es soll behinderten Kindern grundsätzlich erlaubt werden, mit E-Rollis am Straßenverkehr teilzunehmen. Zur Frage, ob noch dieses Jahr mit einer Änderung der FeV gerechnet werden kann, hält sich das Ministerium noch bedeckt.

Quelle: www.kobinet-nachrichten.de

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Kein Ersatz für frühere Fahrtkosten

Schwerbehinderte haben erst nach dem Erhalt eines Berechtigungsausweises ein Recht auf kostenlose Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - selbst dann, wenn ihre Behinderung schon längere Zeit vorgelegen hat. So hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Schwerbehinderte müssten für die Zeit zwischen Antrag und Ausstellung des Ausweises nach der derzeitigen Rechtslage auf diesen Nachteilsausgleich verzichten. Mit anderen Worten: Eine rückwirkende Fahrtkostenerstattung für Bus und Bahn sei daher nicht möglich.

Zwar werde die als Alternative wählbare Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend gewährt, doch könne man dies nicht vergleichen. Wer Busse und Bahnen benutze, so die Richter, habe keine Fixkosten und sei infolgedessen auch bei längerem Warten auf den Ausweis wirtschaftlich nicht unbedingt schlechter gestellt als ein schwerbehinderter Autofahrer. Daher verstießen diese unterschiedlichen Regelungen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

Az.: B 9 SB 310R

Ouelle: www.schwbv.de (Auszug aus Polio-Nachrichten 4/2003)

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Frühförderungsverordnung verkündet

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung umfasst die Frühförderungsverordnung, die im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, die dringend erforderlichen Bestimmungen zur Abgrenzung der Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung sowie zur Übernahme und Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, sowie zur Vereinbarung der Entgelte.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat damit von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch machen müssen, weil die für die Frühförderung zuständigen Rehabilitationsträger der Verpflichtung und einer entsprechenden Aufforderung des Ministeriums nicht nachgekommen waren, die notwendigen Einzelheiten in gemeinsamen Empfehlungen zu vereinbaren.

Nun werden Zuständigkeitsstreitigkeiten der Rehabilitationsträger nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung nicht weiter auf dem Rücken der betroffenen Familien ausgetragen. Die Regelungen der Frühförderungsverordnung führen in der Praxis dazu, dass die gesetzlichen Krankenkassen für alle Leistungen bis zur Aufstellung eines Förderplans und darüber hinaus für die medizinischen und medizinisch-therapeutischen Leistungen zuständig sind. Für heilpädagogische Leistungen zur Förderung und Behandlung sind grundsätzlich die Sozialhilfeträger zuständig. Mit Fragen von Zuständigkeiten und etwaigen Kostenstreitigkeiten der beteiligten Rehabilitationsträger werden die Eltern nicht mehr belastet. Nach Information des Ministeriums können Anträge auf die Komplexleistung „Frühförderung“ bei allen beteiligten Rehabilitationsträgern gestellt werden.

Quelle: www.kobinet-nachrichten.org

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