Manche Brust-OP zahlt die Kasse - Urteil: Krankenversicherung zuständig bei Brustverkleinerung wegen Schmerzen
Baierbrunn - 21.12.2005 (ots) - Leidet eine Frau unter erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden wegen ihrer zu schweren Brüste, kann sie auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse eine Verkleinerung durchführen lassen. Das berichtet das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichtes Dresden (Az.: S 18 KR 295/02). Brustoperationen unter Schönheitsaspekten müssen dagegen selbst bezahlt werden.
Quelle: Wort und Bild - Apotheken Umschau
BSG bestätigt: Richtlinien häusliche Krankenpflege nicht abschließend -
Bundesausschuss darf Leistungen nicht ausgrenzen
Berlin (ots) - 30.06.2005 - Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) begrüßt das aktuell veröffentlichte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.03.2005. In dem Urteil stellt das BSG klar, dass die Krankenkassen unrechtmäßig Leistungen der Bewegungsübungen ablehnen und in die Grundpflege nach SGB XI verschieben. Weiterhin trifft das BSG Feststellungen zur Regelungskompetenz des gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der Richtlinien häusliche Krankenpflege. Im entschiedenen Fall dienten die als häusliche Krankenpflege durch den Arzt verordneten Bewegungsübungen der Klägerin dazu, die Auswirkungen der vorliegenden Erkrankungen zu bekämpfen, die in einer zunehmenden Versteifung der Gelenke bestanden. "Das Gericht hat richtig erkannt, dass die Bewegungsübungen damit eindeutig Maßnahmen der Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V sind und folglich in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen", so bpa-Geschäftsführer Bernd Tews.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil auch klargestellt, dass die Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege keinen abschließenden Leistungskatalog darstellen. "Für eine Ausgrenzung notwendiger Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen, ihre Zuweisung zum Aufgabenbereich der Pflegekassen oder in die Eigenverantwortung der Versicherten (...) hat der Bundesausschuss keine Ermächtigung", heißt es im Wortlaut. Und weiter: "(...) Demzufolge bleiben Maßnahmen der Behandlungspflege, die im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind, auch außerhalb der HKP-Richtlinien in der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Behandlung einer akuten oder chronischen Erkrankung handelt."
"Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des bpa, der seit Jahren auf fehlende Leistungen, wie z. B. das Einmalkatheterisieren, in der Richtlinie hinweist", so Bernd Tews. Die Folgen sind schwerwiegend: Der Arzt darf die in den Richtlinien fehlenden Leistungen zur Behandlungsunterstützung nicht verordnen, und dem Patienten bleiben diese, wie auch im Beispiel der nicht genehmigten Bewegungsübungen, versagt.
Dringender Regelungsbedarf herrsche auch bei der praktischen Durchführung der Prophylaxeleistungen, so Tews. "Benötigt der Patient beispielsweise eine Dekubitusbehandlung Grad 1, so kann der Arzt diese nicht verordnen, weil diese Behandlungspflegeleistung in den Richtlinien nicht vorgesehen ist!"
Quelle: presseportal
Lösemittel-Berufskrankheiten: Abgelehnte Fälle werden teilweise neu geprüft
Sankt Augustin - 14.03.2005 (ots) - Eine erneute Überprüfung strittiger Berufskrankheiten-Fälle durch organische Lösemittel haben jetzt die Berufsgenossenschaften zugesagt, nachdem die Bundesregierung ihr Merkblatt zur Berufskrankheit "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische" (BK 1317) neu herausgegeben und in einem wichtigen Punkt revidiert hat. "Hier gab und gibt es unterschiedliche wissenschaftliche Meinungen in Arbeitsmedizin und Neurologie", kommentiert Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG).
Nachdem die Bundesregierung nun durch das neue, von ihrem Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten erarbeitete Merkblatt klargestellt hat, welcher Position sie sich anschließt, würden die Berufsgenossenschaften dies selbstverständlich berücksichtigen und in ihren Entscheidungen umsetzen. "Unter diesem Streit in der Wissenschaft sollen Betroffene nicht leiden. Deshalb werden wir alle abgelehnten Zweifelsfälle prüfen und bei Bedarf neu entscheiden", betont Breuer. Unabhängig davon können Betroffene natürlich auch von sich aus die zuständige BG ansprechen und eine Überprüfung beantragen.
Die erneuten Prüfungen würden sicherlich nicht dazu führen, dass alle, aus den verschiedensten Gründen abgelehnten Fälle jetzt anerkannt werden könnten, meint Breuer. Die Ablehnungen sollten aber im Lichte der neuen Position überprüft werden.
Seit Einführung der BK 1317 im Jahre 1997 wurden insgesamt 81 Fälle im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften anerkannt. Nicht bestätigt wurde der Verdacht in insgesamt 1754 Fällen. Nicht alle abgelehnten Fälle müssen allerdings jetzt neu geprüft werden: Viele dieser Fälle wurden aus anderen Gründen abgelehnt (z.B. keine Polyneuropathie oder Enzephalopathie, keine Lösemitteleinwirkung).
Der wissenschaftliche Streit dreht sich im Kern um die Frage, ob sich die Krankheitssymptome noch nach Ende der Gefährdung verschlimmern können. Nach der alten Fassung des Merkblatts der Bundesregierung sprach grundsätzlich eine Verschlimmerung der Symptome nach Ende der Exposition gegen eine Verursachung der Erkrankung durch den beruflichen Kontakt mit Lösemitteln. Nach der Neufassung des Merkblatts spricht ein unverändertes Fortbestehen oder eine Verschlechterung der Symptome nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit nicht gegen die Annahme einer Berufskrankheit.
Quelle:
HVBG-Hauptverband Berufsgenossenschaften
Verfassungsklage gegen Behinderten-Pauschbeträge
17.05.2004 - Die Höhe der Pauschbeträge für behinderte Menschen, die als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen sind, wurde seit 1975 nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. In diese Sache ist jetzt ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 1059/03), teilte der Deutsche Steuerberaterverband in Berlin mit.
Aufwendungen für Reisebegleitung steuerlich absetzbar
Körperbehinderte, sie auf ständige Begleitung angewiesen sind, können, darauf weist "Mobil ohne Grenzen" mit einem Bezug auf einen Entscheid des Bundesfinanzhof vom 04. Juli 2002 (Aktenzeichen III R 58/98) hin, die Mehraufwendungen, welche ihnen auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung usw. der Begleitperson entstehen, steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Kosten in angemessener Höhe neben dem Pauschalbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind. Im konkreten fall hatte der Kläger für Reisen im Jahr 1994 Kosten von insgesamt 20.000 DM nachgewiesen. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Aufwendungen orienterte sich das Gericht an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Für das Streitjahr 1994 hielt es einen jährlichen Betrag bis zu 767 € (1500 DM) für angemessen.
Krankenkasse muß Bandscheibenmatratze nicht bezahlen
Eine
private Krankenversicherung muss bandscheibengerechte Matratze
nicht bezahlen, wenn diese in ihrem Leistungskatalog nicht
aufgeführt sind. Das berichtet die Zeitschrift Apotheken-Umschau
in ihrer neuesten Ausgabe unter Berufung auf ein Urteil
des Landgerichts Köln
(Aktenzeichen 23 S 45/02)
Die Kasse sei selbst dann nicht zur Kostenübernahme
verpflichtet, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.
Matratzen fallen nicht unter den Begriff «orthopädisches
Hilfsmittel», entschied das Gericht.
Anspruch auf barrierefreies Wohnen
Nach
Arbeitsunfällen besteht auch bei mehrfachem Umzug ein
Anspruch auf einen Zuschuss für behindertengerechtes
Wohnen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Behinderte, die wegen eines Arbeitsunfalls auf eine behindertengerechte
Wohnung angewiesen sind, können künftig leichter
umziehen. Bei Bedarf haben sie auch mehrfach Anspruch auf
Zuschüsse zum Umbau einer Wohnung. Die Berufsgenossenschaften
müssen bei dieser so genannten Wohnungshilfe auch private
Gründe für einen Umzug anerkennen, heißt es
in dem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Der
Kläger hatte früher ein Unternehmen für Baumfällarbeiten
in Baden-Württemberg. Seit einem Arbeitsunfall im Jahr
1990 ist er querschnittgelähmt und auf einen Rollstuhl
angewiesen. Mit Unterstützung naher Verwandter betrieb
er nun einen kleinen Laden. 1991 gewährte die Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft Wohnungshilfe zum behindertengerechten
Ausbau seiner Wohnung. 1999 zogen die Verwandten in das
Saarland, wo schon sein Vater ein Taxiunternehmen hatte.
Der Querschnittgelähmte zog hinterher und beantragte
erneut einen Zuschuss zum Umbau der neuen Wohnung. Dies
lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab.
Wie
das BSG jetzt entschied, sind die Behinderten aber nicht
dauerhaft an die erstmals bezuschusste Wohnung gebunden.
Das Sozialgesetzbuch begrenze die Wohnungshilfe weder der
Zahl nach, noch in zeitlicher Hinsicht. Die Berufsgenossenschaft
müsse darum erneut zahlen, wenn es für den Umzug
„anzuerkennende Gründe“ gebe. Diese könnten
beruflicher oder aber auch rein privater Natur sein. Im
konkreten Fall treffe sogar beides zusammen: Zu dem Wunsch,
in der Nähe seiner Verwandten zu sein, sei die Möglichkeit
gekommen, in dem Taxiunternehmen seines Vaters zu arbeiten.
Urteil
des BSG Kassel, Az: B 2 U 22/02 R
Quelle:
kobinet-nachrichten
Bewerbung:
Schwerbehinderte geniessen keine Sonderrechte
Ein
Schwerbehinderter, der sich bei Ihnen bewirbt, darf genauso
behandelt werden wie seine nicht behinderten Konkurrenten.
Das entschied das Arbeitsgericht Frankfurt in einem aktuellen
Urteil.
Geklagt
hatte ein Schwerbehinderter, der sich erfolglos bei einem
Sportverband um einen Sachbearbeiter-Posten beworben hatte
und deshalb Schadenersatz wegen Diskriminierung forderte:
Obwohl er in seiner Bewerbung auf die schwere Behinderung
hingewiesen habe, sei er nicht zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen worden und habe kurze Zeit später die Absage
erhalten.
Das
Arbeitsgericht wies jedoch die Klage zurück. Kein Bewerber
– behindert oder nicht – habe Anspruch auf die
Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch. Überdies
müsse der Mann belegen, dass die Absage unmittelbar
mit seiner Behinderung zusammenhänge. Nur dann könne
er Schadenersatz wegen Diskriminierung geltend machen
(Arbeitsgericht
Frankfurt, Az.: 4 Ca 7444/02).
Acht Punkte deutscher Behindertenpolitik
Horst Frehe, Leiter der Nationalen Koordinierungsstelle für
das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen,
hat für 2003 acht Schwerpunkte deutscher Behindertenpolitik
umschrieben. Nachdem ein Beitrag mit seinen Gedanken zum Europäischen
Jahr „Politik im Durchlauferhitzer“ publiziert
wurde, ist nachfolgend sein 8-Punkte-Programm für 2003
dokumentiert:
1. Mit dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und dem
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurden die Möglichkeiten
geschaffen, die Gleichstellung behinderter Menschen gegenüber
den Bundesbehörden und Sozialleistungsträgern voranzubringen.
Die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes im Zivilrecht,
die Vervollständigung der Gleichstellungsvorschriften
um solche für Länder und Kommunen, die Beseitigung
von Ungleichbehandlungen im Sexualstrafrecht und ein gründlicher
Diskurs über europäisches und internationales Gleichstellungsrecht
soll deutliche Ergebnisse für gesetzliche Initiativen
erbringen, die Benachteiligungen behinderter Menschen weiter
abbauen.
2. Die Verbesserung der Chancen behinderter Menschen auf einen
angemessenen Arbeitsplatz wurde nicht nur durch das 50.000-Job-Programm
erreicht. Es wurden mit der Novellierung des Schwerbehindertengesetzes
(SchwbG) und der Einfügung in das SGB IX einige neue
Möglichkeiten geschaffen, deren Wirksamkeit zu überprüfen
ist und die eventuell weiterentwickelt werden müssen.
Dieser Prozess soll im Europäischen Jahr unterstützt
und beschleunigt werden.
3. Menschen mit Behinderungen sind besonderen gesundheitlichen
Risiken ausgesetzt und mehr als Andere auf Leistungen im Gesundheitssystem
angewiesen. Diese Bedürfnisse gegenüber Krankenversicherungen,
Rehabilitationsträgern und Leistungserbringern auszuarbeiten,
zu formulieren und festzusetzen muss eine wichtige Aufgabe
im Rahmen der Gesundheitsreform sein und soll im Sinne der
Sensibilisierung angetrieben werden.
4. Gerade auch die ethischen Debatten in der letzten Legislaturperiode
haben gezeigt, wie sehr die elementaren Rechte Behinderter
von einem verantwortlichen Diskurs abhängen. Das Ringen
in der Enquete-Kommission „Recht und Ethik in der modernen
Medizin“ um verantwortliche ethische Positionen bei
dem Umgang mit modernen Techniken hat verdeutlicht, wie stark
diese speziell das Lebensrecht behinderter Menschen tangieren.
Allen Relativierungen der Lebensrechte behinderter Menschen
und des Wertes behinderten Lebens kann nur entgegengewirkt
werden, wenn zu diesen Fragen ein breites gemeinsames gesellschaftliches
Verständnis besteht, das nur über den intensiven
Diskurs erzielt werden kann.
5. Ein Leben mit Persönlicher Assistenz muss die gleiche
Selbstbestimmung zulassen wie sie Menschen, die nicht auf
Hilfen angewiesen sind, selbstverständlich für sich
in Anspruch nehmen. Persönliche Assistenz muss aus der
Ecke eines medizinisch-pflegerischen Verständnisses von
Hilfen für behinderte Menschen heraus und endlich den
Charakter einer Leistung zur gesellschaftlichen Teilhabe erhalten.
Die Gestaltung des Alltags behinderter Menschen darf nicht
mehr nur unter den Prämissen von pflegerischer Versorgung
und medizinischer Therapie geschehen. Die Hilfen so zusammenstellen
zu können, dass ein selbstbestimmtes Leben erzielbar
wird, ist ein Anspruch, der direkt aus dem Grundrecht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt.
6. Die Umsetzung des Grundsatzes der Barrierefreiheit als
Gestaltungsprinzip für unsere Umwelt wird einen vielseitigen
Einsatz der im BGG vorgesehenen Instrumente erfordern: Die
Anforderungen an Busse, Bahnen und Verkehrsanlagen müssen
in Nahverkehrsplänen geregelt werden, Programme zu einem
barrierefreien Betrieb von Eisenbahnen sind zusammenzustellen,
Zielvereinbarungen über ein barrierefreies Waren-, Dienstleistungs-
und Informationsangebot müssen verfasst und abgeschlossen
werden und der öffentliche Bereich muss auch über
Ländergleichstellungsgesetze sich einheitlichen Anforderungen
an die Barrierefreiheit stellen.
Die Wege hierzu müssen erörtert werden. Die Umsetzung
soll in dem Europäischen Jahr auch über einen Wettbewerb
„Barrierefreie Städte und Kommunen“ ausschlaggebend
vorangebracht werden.
7. Behinderte Menschen wollen nicht länger nur Gegenstand
der Forschung und Lehre nichtbehinderter Wissenschaftler und
von ihnen beherrschter Regelungen sein. Ein eigenes Verständnis
behinderungsrelevanter Themen durch selbst betroffene Forscher/innen
zu schaffen, ist das Interesse der „Disability Studies“.
Der wissenschaftliche Austausch über den bereits gegenwärtigen
Forschungsstand soll erstmalig in Deutschland durch eine Sommeruniversität
erreicht werden.
8. Doch nicht nur Bildung, Forschung und Politik sollen im
Europäischen Jahr gepflegt werden. Eine qualitativ gute
Behindertenkultur soll auf einem bundesweiten Festival bekannt
gegeben werden und wird durch ausgedehntere viele Veranstaltungen
in den Bereichen der Malerei, der Literatur, der Filmkunst
und des Theaters an vielen Orten in Deutschland ergänzt.
Quelle:
kobinet-nachrichten
Landesblindengeldgesetz
vom 01.07.2003
Informationspapier
des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Blindenhilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Stand:
01.07.2003
Nach
§ 67 Abs. 1 und 2 BSHG erhalten Blinde zum Ausgleich
der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe
soweit sie nicht gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erhalten und ihnen die Aufbringung der Mittel aus eigenem
Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Die Höhe
der Blindenhilfe wird jährlich neu festgesetzt. Zur
Zeit gelten ab dem 01.07.2003 folgende Beträge:
-
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585,00 €
-
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 293,00 €
Blindenhilfe
erhalten alle Personen, die blind sind oder deren Sehschärfe
auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder
bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende,
nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens
vorliegen (§ 67 Abs. 7 i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr.
3 Buchst, a BSHG).
Gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften sind sowohl die
Leistungen nach der Pflegeversicherung als auch die Gewährung
von Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen. Diese
Leistungen sind nach geltendem Recht auf die Blindenhilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz anzurechnen. Nach §
67 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind Leistungen bei häuslicher
Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI mit bis zu 70 % auf
die Blindenhilfe anzurechnen. Die Landesblindengeldgesetze
haben unterschiedliche Anrechnungsregelungen. Befindet sich
der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder
teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger
getragen, so verringert sich zunächst die Blindenhilfe
um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens
jedoch um 50 %. Neben der Blindenhilfe gibt es innerhalb
dieser Einrichtungen keinen Barbetrag zur Bestreitung persönlicher
Bedürfnisse. Der Höchstbetrag des Barbetrages
ist in der Regel niedriger als die gekürzte Blindenhilfe.
So bleibt dem blinden Heimbewohner in der Regel ein Mehrbetrag
zur Verfügung.
Die
Einkommensgrenze für die Blindenhilfe errechnet sich
aus einem Grundbetrag von 1.705,00 € in den alten Bundesländern
bzw. 1.499,00 € in den neuen Bundesländern zuzüglich
Kosten der Unterkunft und ggf. Familienzuschläge. Die
Blindenhilfe bleibt als Sozialhilfeleistung bei der Prüfung
der Einkommensvoraussetzungen für andere Sozialhilfeansprüche
(Hilfe zum Lebensunterhalt oder sonstige Hilfen in besonderen
Lebenslagen) außer Betracht (§ 76 Abs. 1 SHG).
Beim Einsatz des Vermögens bleibt ein Freibetrag von
4.091,00 € anrechnungsfrei.
Die
Gewährung von Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen
ist in der Höhe von Land zu Land unterschiedlich und
grundsätzlich von Einkommen und Vermögen unabhängig.
Für Änderungen der Landesgesetze sind die jeweiligen
Landesregierungen zuständig.
Soweit
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gewährt
werden, sehen die landesrechtlichen Vorschriften eine unterschiedliche
Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen auf das Landesblindengeld
vor. Das Landesblindengeld wird voll auf den Anspruch der
Blindenhilfe nach § 67 BSHG angerechnet. Liegen die
landesrechtlichen Leistungen unter den im Bundessozialhilfegesetz
festgelegten Beträgen, besteht Anspruch auf ergänzende
Leistungen nach § 67 BSHG, wenn die sozialhilferechtlichen
Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im
Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt wird das Blindengeld
nach den Landesblindengeldgesetzen als zweckbestimmte Leistung
gemäß § 77 Abs. 1 BSHG nicht als Einkommen
angerechnet.
Weiterhin
gebe ich Ihnen hiermit die Anschrift des Deutschen Blinden-
und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV), Bismarckallee 30,
53173 Bonn, Tel.: 0228 95582-0 oder Fax 357719 bekannt,
den Sie ebenfalls mit Ihrem Anliegen befassen können.
Nach
unserer verfassungsrechtlichen Ordnung sind die Länder
und die Sozialbehörden vor Ort für die Ausführung
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und damit auch für
die Anwendung im Einzelfall zuständig. Das Bundesministerium
für Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann auf deren Entscheidungen keinen Einfluss
nehmen, da es keine Rechts- oder Fachaufsicht hat.
Auszug
aus dem Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1994 (BGBI. l S. 646, 2975), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBI. l S. 4621)
Stand:
1.7.2003
§
67 Blindenhilfe
(1)
Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten
Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie
keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher
Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu
70 vom Hundert anzurechnen.
(2)
Die Blindenhilfe wird monatlich vom 1. Juli 2000 bis 30.
Juni 2001 Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in
Höhe eines Betrages von 556,29 €, Blinden, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe
eines Betrages von 278,15 € gewährt.
(3)
Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des
Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher
Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe
nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten,
höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge
nach Absatz 2; dies gilt von dem ersten Tage des zweiten
Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt,
für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der
Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender
Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in
Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach
Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit
länger als 6 volle zusammenhängende Tage dauert;
der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis
gekürzt.
(4)
Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit
zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu
einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden
oder umschulen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe.
Die Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre bestimmungsmäßige
Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich
ist.
(5)
Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege wegen Blindheit
(§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten,
Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Barbetrag
(§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht
allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blindenhilfe,
sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erhalten.
(6)
Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils
mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz,
um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro
errechneter Betrag ist bis zu 0,49 € abzurunden und
von 0,50 € an aufzurunden. Zum 1. Januar 2002 erhöhen
sich die Beträge nach Absatz 2 in der am 1. Januar
2002 geltenden Fassung um den Vomhundertsatz, um den sich
die Blindenhilfe zum 1. Juli 2001 erhöht hat; diese
Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.
(7)
Nach dem Wegfall des Begriffes „erwerbsunfähig“
in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt die Änderung
in „voll erwerbsgemindert“ abzuwarten.
Ratgeber „Betreuung“
Für
die Verbraucherzentrale hat der dtv-nomos Verlag einen ARD-Ratgeber
aus der Reihe „Recht“ aufgelegt.
„Treffen
Sie rechtzeitig Vorsorge!“, lautet das Motto des Ratgebers.
Auf
176 Seiten informiert der Ratgeber anhand zahlreicher Fälle
und Beispiele aus der Praxis darüber, wann eine Betreuung
eingerichtet wird, wie man seine eigenen Vorstellungen in
die Betreuung einbringen kann und welche Alternativen es
zur Betreuung gibt.
Das
Juristendeutsch wird für Laien verständlich gemacht.
Viele
Zusätzliche Tipps, Musterbriefe und weiterführende
Hinweise runden den Ratgeber zu einem informativen Buch
ab.
Für
8,00 € ist das Buch über den Buchhandel oder per
Rechnung für zusätzlich 2,00 E€ Porto über
die Verbraucherzentrale zu beziehen.
Verbraucherzentrale
NRW
Zentralversand
Aderstraße
78
40215
Düsseldorf
Tel.:
0180 5001433
Fax:
0211 3809235
E-Mail:
publikationen@vz-nrw.de
Internet:
www.vz-nrw.de
Quelle:
www.wheel-it.de/portal
Beratung für Medizinrecht jetzt auch in Hessen
Seit
April 2003 bietet die gemeinnützige Stiftung Gesundheit
auch in Hessen kostenlose Erstberatungen in Medizinrechtsfragen
an - beispielsweise bei Konflikten zwischen Ärzten
und Patienten, aber auch bei Problemen mit Kranken-, Renten-
und Pflegeversicherungen. Hierzu hat die Stiftung erfahrene
Rechtsanwälte ausgewählt. Unter der gebührenfreien
Telefonnummer 0800-0 73 24 83 (Mo-Fr 9:00-17:00 Uhr) kann
man sich einen Beratungsschein für den nächstliegenden
Vertrauensanwalt ausfertigen lassen.
Bei
einem der Vertrauensanwälte der Stiftung Gesundheit
dauert die kostenlose Erstberatung etwa eine halbe Stunde.
Dabei wird unter anderem geklärt, ob und welche juristische
Dimension der Konflikt hat, welche Möglichkeiten der
Einigung es gibt, welche weiteren Beratungsangebote offen
stehen, welche Kosten und Laufzeiten eine Klage hätte
und welche weiteren Schritte im individuellen Fall sinnvoll
sind.
„Die
Studie in Zusammenarbeit mit der Universität Kiel,
die das Medizinrechts-Beratungsnetz seit dem 1. Juli 2000
begleitet, hat gezeigt, dass ein qualifiziertes Konfliktmanagement
oft für alle Beteiligten Kosten und Ärger minimieren
kann“, so Dr. Peter Müller, Sprecher der Stiftung
Gesundheit.
In
diesen Bundesländern ist das Medizinrechts-Beratungsnetz
bereits in Betrieb:
-
Schleswig-Holstein
-
Hamburg
-
Niedersachsen
-
Bremen
-
Berlin
-
Mecklenburg-Vorpommern
-
Brandenburg
-
Nordrhein-Westfahlen
-
NEU: Hessen
Quelle:www.krebs-kompass.de
Behindertenparkplatz auch für Gehschwache
Dortmund
- Zur Nutzung von Behindertenparkplätzen muss der behinderte
Mensch für die Eintragung des Merkzeichens „aG“
in den Schwerbehindertenausweis nicht fast gehunfähig
sein. Dies entschied das Sozialgericht in Dortmund.
Ein
67-jähriger Rentner aus Schwerte hatte geklagt, dessen
Gehfähigkeit nach gutachterlicher Feststellung wegen
einer Rückenmarkskanaleinengung und eines Hüftgelenkleidens
auf 50 Meter eingeschränkt ist. Die Zuerkennung des
Merkzeichens „aG“ lehnte das Versorgungsamt
Dortmund ab, so das Gericht in einer Pressemitteilung.
Das
Gericht gab jedoch dem Rentner recht: Erforderlich sei eine
außergewöhnliche Gehbehinderung, der ein geringes
Restgehvermögen nicht entgegenstehe. Sofern die Versorgungsämter
verlangten, dass der behinderte Mensch fast fortbewegungsunfähig
sei, überspanne dies die Anforderungen an den Nachteilsausgleich,
entschied das Gericht.
Urteil
des Sozialgerichts Dortmund, Az: S 7 SB 48/02 www.lsg.nrw.de/gerichte/3/
Behinderung: Worauf Sie Anspruch haben
Insgesamt
gibt der Staat etwa 25 Milliarden Euro pro Jahr an Förderung
aus, um Benachteiligungen der Behinderten entgegenzuwirken.
Was für behinderte Menschen getan wird, ist kein Almosen,
keine milde Gabe, und dient auch nicht der Beruhigung des
schlechten Gewissens. Es ist die Hilfe der Gemeinschaft
für diejenigen, die sich nicht selbst helfen können.
Und auch eine wichtige Hilfe zur Selbsthilfe.
Welche Nachteilsausgleiche geltend machen?
Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen gewährt
der Gesetzgeber finanzielle, auch steuerliche, Vorteile,
die die behinderungsbedingte Benachteiligung und Zusatzbelastung
kompensieren sollen. Dazu gehören steuerliche Freibeträge,
Ermäßigung oder Übernahme von KFZ-Steuern
oder Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel,
ermäßigten oder kostenlosen Eintritt für
kulturelle Veranstaltungen.
Wie kann ich Nachteilsausgleiche nutzen?
Die Anerkennung der Schwerbehinderung findet auf Grundlage
medizinischer Gutachten statt. Nur mit dem Schwerbehindertenausweis
haben Behinderte die Möglichkeit, vor dem Gesetzgeber
soziale und berufliche Unterstützung geltend zu machen.
Zuständig für die Beantragung ist das örtliche
Versorgungsamt. Oft fühlen sich Behinderte von Amtsärzten
ungerecht begutachtet. Ist der Antrags-steller mit der Einstufung
der Behinderung nicht einverstanden, sollte umgehend Einspruch
eingelegt werden.
Erleichterungen bei Einkommensteuer
Behinderte Menschen haben meist laufend typische Mehraufwendungen
für die Lebenshaltung. Daher wird ihnen als "außergewöhnliche
Belastung" nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG)
ein Pauschbetrag zugestanden. Der Pauschbetrag für
behinderte Menschen kann jährlich ohne Einzelnachweis
der Aufwendungen und ohne Abzug der zumutbaren Belastung
abgezogen werden.
Ausschlaggebend für seine Höhe ist der festgestellte
Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen, die hilflos
oder blind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag.
Pauschbetrag gilt fuer das ganze Kalenderjahr
Den Pauschbetrag kann man sich schon bei der Ausstellung
der Steuerkarten eintragen lassen. Er gilt für das
ganze Kalenderjahr, auch wenn die Behinderung erst im Laufe
des Jahres festgestellt wurde. Übrigens kann der Pauschbetrag
bei rückwirkender Feststellung der Behinderung auch
für vorhergehende Jahre in Anspruch genommen werden.
Den Nachweis der Behinderung führt man durch den Schwerbehindertenausweis
oder, bei einem GdB unter 50, durch eine Bescheinigung des
Versorgungsamtes beziehungsweise einen Renten- oder entsprechenden
Bescheid. Eltern - und unter bestimmten Voraussetzungen
auch andere Personen können den Pauschbetrag für
ihr behindertes Kind auf sich übertragen lassen, wenn
ihn das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt.
Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind Kindergeld
oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Statt der Pauschbeträge
können auch die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen
Aufwendungen berücksichtigt werden. Dann wird jedoch
die zumutbare Belastung abgezogen, die sich nach dem Gesamtbetrag
der Einkünfte und dem Familienstand richtet.
Aussergewöhnliche Belastungen
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können als aussergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden:
- Ausserordentliche Krankheitskosten, wie zum Beispiel für
einen Krankenhausaufenthalt mit Operation oder für
eine Heilkur.
- Unter bestimmten Voraussetzungen Kfz-Aufwendungen geh-
und stehbehinderter, aussergewöhnlich gehbehinderter,
blinder und hilfloser Menschen.
- Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt bis höchstens
900 Euro im Jahr, wenn der Steuerpflichtige oder sein im
Haushalt lebender Ehegatte oder sein Kind hilflos oder schwerbehindert
(GdB mindestens 50) sind (vgl. § 33a Abs. 3 EStG).
- Bei Heim- oder Pflegeunterbringung können in den
Gesamtaufwendungen enthaltene Kosten für hauswirtschaftliche
Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr
(bei Unter-bringung zur Pflege bis 900 Euro) abgesetzt werden.
- Eltern erhalten für Kinder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag
sowie eventuell einen Betreuungsfreibetrag nur unter bestimmten
weiteren Voraussetzungen.
- Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,
können grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihr
Alter berücksichtigt werden. Die Behinderung des Kindes
und die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, müssen
allerdings vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen
haben. Nach anderen Steuerermäßigungen im Zusammenhang
kann man beim Finanzamt erfragen.
Sonderbestimmung für Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche beispielsweise mit Diabetes
mellitus wurde eine steuerrechtliche Sonderbestimmung erwirkt.
Danach kann ein jährlicher Pauschbetrag von 3.700 Euro
abgesetzt werden, wenn vom Versorgungsamt "Hilflosigkeit"
im Sinne des § 33b EStG bescheinigt wurde. Diese wird stets
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (Ausnahme bis zum
18. Lebensjahr) unterstellt. Gewertet wird hier nicht so
sehr der gesundheitliche Zustand, sondern von Bedeutung
sind vielmehr zum Beispiel die laufenden Kontrollen des
Blutzuckerwertes, die Bestimmung des Insulins, die Zubereitung
der Mahlzeiten sowie die Überwachung der erforderlichen
Nahrungsaufnahmen und der körperlichen Betätigungen.
Eltern scheuen verständlicherweise, für ihr Kind
den Antrag auf "Hilflosigkeit" zu stellen, weil
sie davon ausgehen, dass mit diesem Merkzeichen "H"
zugleich die Feststellung der Schwerbehinderung verbunden
ist. Das ist nicht zwangsläufig der Fall - denn für
diese Steuerermäßigung reicht hier bereits ein
Grad der Behinderung von 25 Prozent.
Erleichterungen im Personenverkehr
Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten "Freifahrt"
schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit
im Strassenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos
sind. Ebenso blinde und gehörlose Menschen. Ihr Schwerbehindertenausweis
hat einen orangefarbenen Flaechenaufdruck und trägt
das Merkzeichen "G", "aG", "H",
"Gl" oder "Bl".
Voraussetzung für die "Freifahrt" ist, dass
man beim Versorgungsamt ein mit einer Wertmarke versehenes
Beiblatt erwirbt. Schwerbehinderte Menschen nur mit dem
Ausweismerkzeichen "G" oder "aG" und
gehörlose Menschen müssen in der Regel für
die Wertmarke 60 Euro pro Jahr (oder 30 Euro halbjährlich)
bezahlen. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "H"
und/oder "Bl" erhalten die Wertmarke kostenlos.
Ebenso
schwerbehinderte Menschen, die Arbeitslosenhilfe, laufende
Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs oder entsprechende
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen. Das
mit der Wertmarke versehene Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
ist für sechs oder zwölf Monate gültig.
Anfangs- und Enddatum der Gültigkeit sind auf der Wertmarke
eingetragen.
Übrigens: Wird die Wertmarke spätestens drei volle
Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben,
so werden für jeden vollen Monat fünf Euro zurückerstattet.
Definition Nahverkehr
Unter Nahverkehr ist zu verstehen:
Straßenbahn, Bus, U- und S-Bahn,
Eisenbahn (2. Wagenklasse), wenn sie in einen Verkehrsverbund
einbezogen ist und mit Verbundfahrschein benutzt werden
kann,
Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen
Nahverkehrs, im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen. Zuschläge
müssen gezahlt werden. Die Versorgungsämter geben
dazu spezielle Streckenverzeichnisse aus. Näheres regelt
eine Rechtsverordnung.
Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr
im Orts- und
Nachbarschaftsbereich.
Ständige Begleitung fährt kostenlos
Ist eine ständige Begleitung notwendig - sie muss durch
das Ausweismerkmal "B" nachgewiesen werden - fährt
die Begleitperson immer kostenlos, selbst dann, wenn der
behinderte Mensch keine Wertmarke gekauft hat. Freifahrtberechtigte
können auch Handgepäck, Rollstühle, orthopädische
Hilfsmittel oder einen Führhund unentgeltlich mitnehmen.
Nähere Auskünfte erteilt das Versorgungsamt.
Fernverkehr
Begleitpersonen fahren auch in der Eisenbahn kostenlos,
wenn die Notwendigkeit im Ausweis bescheinigt ist. Schwerbehinderte
oder blinde Menschen mit Ausweis B und Bl können für
sich und ihre notwendigen Begleiter kostenfrei Plätze
reservieren. Kostenfrei reservierbar sind auch die Rollstuhlstellplätze
in den Fernverkehrszügen der DB AG sowie die Plätze
in den Abteilen für schwerbehinderte Menschen.
Schwerkriegsbeschädigte, denen im Ausweis das Merkmal
"1. Kl." eingetragen ist, können mit einem
Fahrausweis 2. Klasse die 1. Wagenklasse benutzen.
Die Deutsche Bahn AG (DB AG) bietet einen Halbpreis-Pass
(BahnCard) für jedermann an. Schwerbehinderte Menschen
können die BahnCard nicht mehr zu einem ermäßigten
Preis erwerben. Die BahnCard berechtigt zur Ermäßigung
von 50 Prozent auf den Fahrpreis für die 2. Klasse
beziehungs-weise 1.Klasse.
Hilfe von der Deutschen Bahn
Wenn auf einer Bahnreise die Hilfe von Betreuungsstellen
oder Mitarbeitern der DB AG in Anspruch genommen werden
muss, so sollte man das möglichst schon ein paar Tage
vorher, am besten fernmündlich unter der bundeseinheitlichen
Rufnummer der DB AG 0 18 05/51 25 12, anmelden.
Ein Tipp: Die DB AG hat eine kostenlose, ausführliche
Broschüre "Informationen für behinderte Reisende"
herausgegeben, die bei allen Fahrkartenausgaben, DER-Reisebüros
und den anderen Verkaufsagenturen der Bahn erhältlich
ist. Diese Stellen stehen Ihnen auch für weitere Auskünfte
zur Verfügung.
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens
80, die nicht ständig an öffentlichen Zusammenkünften
oder Veranstaltungen teilnehmen können, blinde oder
stark sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens
60 allein wegen der Sehbehinderung und Hoergeschädigte
mit einem GdB von wenigstens 50 erhalten auf Antrag vom
Versorgungsamt das Merkzeichen "RF" zuerkannt.
Sie können von der Gebührenpflicht für Rundfunk
und Fernsehen befreit werden. Dieser Antrag ist dann beim
Sozialamt zu stellen.
Sozialtarif ausschließlich für Standard-Verbindungen
Die Höhe der freiwilligen sozialen Vergünstigungen
der Deutschen Telekom beträgt 6,94 Euro netto für
die beiden erstgenannten Voraussetzungen und 8,72 Euro netto
für die dritte Bedingung. Die soziale Vergünstigung
kann weder ganz noch teilweise in den nächsten Abrechnungszeitraum
übertragen werden. Der neue Sozialtarif gilt ausschliesslich
für Standard-Verbindungen im T-Net und für Verbindungen
zu Online-Diensten mit der Rufnummer 01910. Nicht berücksichtigt
werden also zum Beispiel Verbindungen zu den Service-Rufnummern
0180 und 0190 oder Verbindungen in die Mobilfunknetze. Besondere
Telefoneinrichtungen bietet die Deutsche Telekom AG für
Hör- und Bewegungsbehinderte an.
Ratgeber für behinderte Menschen
Die Broschüre "Ratgeber für behinderte Menschen"
gibt umfassend Auskunft über alle Leistungen und Hilfestellungen,
auf die Behin-derte Anspruch haben - von Vorsorge, Früherkennung
und medizinischer Rehabilitation über die Schul- und
Berufsausbildung und Berufsförderung bis zu steuerlichen
Erleichterungen. In Auszügen sind auch die entsprechenden
Gesetzestexte enthalten.
Bestellen
Die Broschüre koennen Sie online bestellen unter www.bma.bund.de (400
Seiten). Oder beim Bürgertelefon des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung (Montag bis Donnerstag
von 8 bis 20 Uhr: 0800-15 15 15 - 2 zum Nulltarif). Diese
Broschüre finden Sie auch auf der neuen WISO-CD-ROM,
Sie können diese gegen Rechung telefonisch unter 01805/354555
(0,62 Euro/Min.) oder per E-Mail unter wiso-service@zdf.de bestellen.
www.bma.bund.de
Bildungsgutschein zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
Arbeitnehmer,
die die Voraussetzungen für eine Förderung der
beruflichen Weiterbildung erfüllen, erhalten künftig
vom Arbeitsamt einen Bildungsgutschein. Das Arbeitsamt kann
den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele, zeitlich
und regional begrenzen. Der Bildungsgutschein kann bei einem
zugelassenen Bildungsträger eigener Wahl eingelöst
werden.
Die
Entscheidung über die Förderung der beruflichen
Weiterbildung trifft weiterhin das Arbeitsamt. Bildungsträger
und Bildungsmaßnahmen werden jedoch künftig von
Zertifizierungsagenturen zugelassen. So lange diese nicht
bestehen, kann das Arbeitsamt Träger und Bildungsangebote
zulassen. Neu ist außerdem, dass Bildungsträger
zukünftig ein System zur Qualitätssicherung anwenden
und nachweisen müssen.
Arbeitslose,
die vor Beginn einer Weiterbildung Arbeitslosenhilfe bezogen
haben, erhalten künftig Unterhaltsgeld in gleicher
Höhe.
Änderungen z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen
oder Vermögen wirken sich in diesen Fällen auf
die Höhe aus. Unterhaltsgeld von 60 Prozent des letzten
pauschalierten Nettoentgeltes (67 Prozent bei Personen mit
Kindern) bekommen zukünftig nur noch Arbeitslose, die
vor Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld bezogen haben.
Ab
1. Januar 2003 erhalten Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen
kein Anschlussunterhaltsgeld mehr. Bisher konnte bis zu
einem Vierteljahr Anschlussunterhaltsgeld bezogen werden,
wenn nach Abschluss einer Weiterbildung kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld bestand bzw. lediglich ein Anspruch von
weniger als drei Monaten. Absolventen von Weiterbildungsmaßnahmen
bekommen auch 2003 Anschlussunterhaltsgeld, wenn sie vor
dem 31. Dezember 2002 arbeitslos geworden sind und die Voraussetzungen
für diese Leistung erfüllt haben.
Zeiten,
in denen Unterhaltsgeld während einer Weiterbildungsmaßnahme
gezahlt wird, verkürzen künftig einen noch vorhandenen
Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwei Tage Unterhaltsgeldbezug
mindern den Arbeitslosengeldanspruch um einen Tag. Nicht
betroffen sind Arbeitslose, deren Weiterbildung vor dem
1. Januar 2003 begonnen hat oder deren Unterhaltsgeldanspruch
vor dem Jahreswechsel zuerkannt wurde.
Von Jürgen Schmitt: redaktion@sozialportal.de
Behinderte
MitarbeiterInnen
Informationen für Arbeitgeber und -nehmer von A-Z
© by o&s online und service GmbH
A
Arbeitsamt
Zuständig
für Beratung und finanzielle Förderung für
behindertengerechte Arbeitsplätze oder ðLohnkostenzuschüsse
für schwerbehinderte MitarbeiterInnen
Arbeitsassistent
Schwerbehinderte
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, einen Arbeitsassistenten
zu erhalten. Diese Person ist während der Arbeitszeit
als Hilfsperson für den behinderten Mitarbeiter zuständig.
Arbeitsplatzausstattung
Förderung
der behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung über:
Arbeitsämter
Integrationsämter
Ausbildungszuschüsse
Zuschüsse
zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen.
Anträge über die Arbeitsämter
B
Begleitende Hilfen
Individuelle Beratung, persönliche Betreuung, finanzielle
Hilfsangebote im Arbeits- und Berufsleben über:
Arbeitsämter
Integrationsämter
Behinderungsgrad
Ab einem Grad von 50 % gilt der Mitarbeiter als schwerbehindert.
Beratungsdienst
Kostenlose Beratung für behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung
und Förderung der Ausstattung über:
Arbeitsämter
Integrationsämter
Betriebliche
Trainingsmaßnahme
Möglichkeit zur Eignungsfeststellung evtl. zukünftiger
MitarbeiterInnen. Anträge über die Arbeitsämter
Bildschirme
Für Sehbehinderte können größere Bildschirme
(17“, 19“ usw.) gefördert werden.
Bildschirmlesegeräte
Hochgradig Sehbehinderte haben eine Fördermöglichkeit
für Bildschirmlesegeräte, um Schriftmaterial u.ö.
lesen zu können.
Blindheit
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Braille-Tastatur
Software mit Sprach- und Brailleausgabe
Scanner mit Sprachausgabe
Lesegeräte mir Sprachausgabe
Spracherkennungssysteme für PC
Braille-Tastatur
Spezial-Tastatur für Blinde
Brillen
Spezielle Brille (z.B. Lupenbrillen oder Fernrohrbrillen)
als Fördermöglichkeit für Sehbehinderte
F
Finanzielle
Hilfen
Förderung der technischen ðArbeitsplatzausstattung
über:
Arbeitsämter
Integrationsämter
G
GebärdendolmetscherIn
Gebärdendolmetscher können, insbesondere für
die Einarbeitungszeit und für regelmäßige
Mitarbeiterbesprechungen gefördert werden.
Gehörlos
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Sprachausgabegeräte
GebärdendolmetscherIn
Gleichgestellt
Mitarbeiter mit einem Behinderungsgrad zwischen 30 und 50
% können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
werden.
H
Hardware
Verschiedene Fördermöglichkeiten für div.
Behinderungsarten:
Scanner
für Sehbehinderte und Blinde
Sprachausgabe für Sehbehinderte und Blinde
Lesegeräte für Sehbehinderte und Blinde
PC mit Braille- und Sprachausgabe
Spezialtastaturen für vielfältige Behinderungsarten
Hörbehinderung
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Telefon mit Lauthöreinrichtung
Grenzflächenmikrophon
Telefonverstärker
Headsets mit Otoplastiken
I
Integrationsamt
Zuständig für Beratung und finanzielle Förderung
für behindertengerechte Arbeitsplätze.
In
Augsburg bei der Regierung von Schwaben angesiedelt.
Integrationsfachdienst
Projekt zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung Schwerbehinderter.
Arbeitet eng mit den Arbeitsämtern zusammen. In Augsburg
im Förderwerk St. Elisabeth angesiedelt.
K
Kündigung
Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
muss das Integrationsamt informiert werden.
L
Lesegeräte
Für Sehbehinderte und Blinde gibt es spezielle Lesegeräte
(z.B. mit Sprachausgabe)
Lohnkostenzuschüsse
Erhältlich für schwerbehinderte MitarbeiterInnen.
Anträge über die Arbeitsämter.
P
Personenbezogene
Förderung
Ein Großteil der Förderungsarten fallen unter
die personenbezogene Förderung. d.h., der behinderte
Mitarbeiter wird gefördert, nicht das Unternehmen.
Verlässt der Mitarbeiter die Firma, stehen die technischen
Hilfsmittel dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung.
Probearbeitsverhältnis
Maximal über 3 Monate mit voller Erstattung der Lohnkosten
inkl. Arbeitgeberanteile. Anträge
über die Arbeitsämter
R
Regale
Höhenverstellbare Regale als Fördermöglichkeit
für gehbehinderte und Rollstuhlfahrer
Rehabilitationsträger
z.B.: Krankenkassen
Bundesanstalt für Arbeit
Sozialhilfeverwaltungen
Versicherungen
Rollstuhlfahrer
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Behinderten WC
Rampen
Höhenverstellbare Tische
Höhenverstellbare Regale oder Schränke
S
Schränke
Höhenverstellbare Schränke als Fördermöglichkeit
für gehbehinderte und Rollstuhlfahrer
Sehbehinderung
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Vergrößerungssysteme
Bildschirme (17“, 19“ usw.)
Lupenbrillen
Bildschirmlesegeräte
Vergrößerungssoftware
Telefonapparate mit Großfeldtastatur
Spracherkennungssysteme für PC
Software
Als Hilfsmittelförderung für verschiedene Behinderungsarten:
Vergrößerungssoftware für Sehbehinderte
Sprach- und Brailleausgabe für Blinde
Internetnutzung für Sehbehinderte
Interaktionsprogramme für handschriftliche Texte
ISDN-Displayausgabe zur Teefonnutzung über den PC
Spracherkennungsprogramme für PC
Braille-Drucker
Sozialgesetzbuch
Das SGB IX ist die Grundlage beinhaltet die Regelungen für
behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Spastik
Beispiele für Fördermöglichkeit:
Spezialtastaturen
Spracherkennungs-Software
Spezial-Maus
Spracherkennungssysteme
Für verschiedene Behinderungsarten können Spracherkennungssysteme
ein selbständiges Arbeiten ermöglichen
Stühle
Spezielle Bürodrehstühle können z. B.: für
Gehbehinderte oder Arthrosekranke gefördert werden.
T
Technischer Beratungsdienst
Kostenlose Beratung für behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung
und Förderung der Ausstattung über:
Arbeitsämter
Integrationsämter
Telefon
Bedienungserleichterung für unterschiedliche Behinderungsarten
Telefonapparat mit Großfeldtasten für Sehbehinderte
Telefonapparat mit Sprachwahl für Blinde
Spezialtelefone für Hörgeschädigte
Tische
Ergonomische
Arbeitstische können z. B. für Gehbehinderte oder
Rollstuhlfahrer gefördert werden.
U
Urlaub
Schwerbehinderte MitarbeiterInnen haben einen Anspruch auf
5 Tage zusätzlichen Urlaub
Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
[Artikel
1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und
zur Änderung anderer Gesetze Art.
1 tritt am 1. Mai 2002 in Kraft]
Vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
Abschnitt
1
Allgemeine
Bestimmungen
§
1 Gesetzesziel
1.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten
Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte
Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft
zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung
zu ermöglichen. 2Dabei wird besonderen Bedürfnissen
Rechnung
getragen.
§
2 Behinderte Frauen
1.
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen
und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. 2Dabei sind
besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen
und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.
§ 3 Behinderung
Menschen
sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist.
§
4 Barrierefreiheit
Barrierefrei
sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen
sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für
behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise,
ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde
Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
§ 5 Zielvereinbarungen
1. Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche
Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der
Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden,
die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und Unternehmen
oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen
für ihren jeweiligen sachlichen
und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich
getroffen werden.
2. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme
von Verhandlungen über Zielvereinbarungen
verlangen.
(2)
1. Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit
enthalten insbesondere
1.
die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen
zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2.
die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie
gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig
zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen
auf Zugang und Nutzung zu genügen,
3.
den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der
festgelegten Mindestbedingungen.
2.Sie
können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den
Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.
(3)
1. Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen
verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister
(Absatz 5) unter Benennung von
Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt.
3Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere
Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen
durch Erklärung gegenüber den
bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. 4Nachdem die
beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame
Verhandlungskommission gebildet haben
oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die
Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.
(4)
Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht
nicht,
1.
während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes
3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter
Menschen,
2.
in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen,
einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem
Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
3.
für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer
zustande gekommenen Zielvereinbarung,
4.
in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande
gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser
Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.
(5)
1. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss,
die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen
nach
den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. 2Der die Zielvereinbarung
abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet,
innerhalb eines Monats nach
Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung diese als beglaubigte Abschrift
und in informationstechnisch erfassbarer Form
zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung
innerhalb eines Monats mitzuteilen.
§
6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
(1)
Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige
Sprache anerkannt.
(2)
Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform
der deutschen Sprache anerkannt.
(3)
1. Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte
und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben
nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht,
die
Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende
Gebärden zu verwenden.
2. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache
oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden
verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen
Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen
zu verwenden.
Abschnitt
2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§
7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher
Gewalt
(1)
1.Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung,
einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen
Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern
und bei der Planung von Maßnahmen beachten.
2.
Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich
der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie
Bundesrecht ausführen. 3In Bereichen bestehender Benachteiligungen
behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen
sind besondere Maßnahmen zum
Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig.
4Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern ist den besonderen Belangen behinderter
Frauen Rechnung zu tragen.
(2)
1. Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des
Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen.
2. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht
behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich
behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3)
Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten
Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im
Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
§
8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau
und Verkehr
(1)
1. Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten
des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.
2Von diesen Anforderungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße
die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden.
3Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
die Bauordnungen, bleiben unberührt.
(2)
1. Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche
Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich
zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel
im öffentlichen
Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen
Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten.
2Weitergehende landesrechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
§
9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen
Kommunikationshilfen
(1)
1.Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern
öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7
Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden
Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen
zu kommunizieren, soweit dies
zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich
ist.
2. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür
auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen
Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher
oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen
sicherzustellen und die
notwendigen Aufwendungen zu tragen.
(2)
Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf,
1.
Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines
Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter
Kommunikationshilfen,
2.
Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern
oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation
zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen
und den Trägern öffentlicher Gewalt,
3.
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung
oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für
die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter
Kommunikationshilfen
und
4.
welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen
im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
§
10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1)
1. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des §
7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen
Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen
Verträgen
und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen.
2. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche
Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten
auch in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2)
Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in
welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente
blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich
gemacht werden.
§
11 Barrierefreie Informationstechnik
(1)
1.Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des §
7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote
sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen
Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik
dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu
erlassenden Verordnung schrittweise technisch
so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können. 2Das Bundesministerium
des Innern bestimmt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen
und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
1.
die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden
Gruppen behinderter Menschen,
2.
die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt
ihrer verbindlichen Anwendung,
3.
die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
(2)
Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige
Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen,
die mit Mitteln der
Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen
nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen
Standards nach Absatz 1 gestalten.
Abschnitt
3 Rechtsbehelfe
§
12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen
Verfahren
1.
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7
Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz
2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle
und mit ihrem
Einverständnis Verbände nach § 13 Abs. 3,
die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz
beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen
Vorschriften
des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von
Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung
von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im
Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. 2In diesen Fällen
müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem
Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst
vorliegen.
§
13 Verbandsklagerecht
(1)
1. Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen
Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung
oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben
auf Feststellung eines Verstoßes gegen
1.
das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen
Gewalt nach § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung des Bundes
zur Herstellung der Barrierefreiheit in §
8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, §
11 Abs. 1,
2.
die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit
in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung,
§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung,
§ 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung,
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes,
§ 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes,
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
§ 8
Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes,
§ 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
§ 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und
Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes
oder
3.
die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache
oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17
Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, §
57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs.
1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
2.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer
Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen
Streitverfahren erlassen worden ist.
(2)
1. Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch
die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen
Aufgabenbereich berührt wird. 2. Soweit ein behinderter
Mensch selbst
seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann
die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn
der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme
um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl
gleich gelagerter Fälle vorliegt. 4. Für Klagen
nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts
der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit
der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann
bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten
Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen
worden ist.
(3)
1. Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die
Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2
Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung die Anerkennung erteilen.
2Es soll die Anerkennung erteilen,
wenn der vorgeschlagene Verband
1.
nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend
die Belange behinderter Menschen fördert,
2.
nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände
dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene
zu vertreten,
3.
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht
und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig
gewesen ist,
4.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit,
der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des
Vereines zu berücksichtigen und
5.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreit ist.
Abschnitt
4
Beauftragte
oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange
behinderter Menschen §
14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter
Menschen
(1)
Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen
Beauftragten für die Belange behinderter Menschen.
(2)
Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung
ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur
Verfügung zu stellen.
(3)
Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem
Zusammentreten eines neuen Bundestages.
§
15 Aufgabe und Befugnisse
(1)
1Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken,
dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige
Lebensbedingungen für Menschen mit und
ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen
Lebens erfüllt wird. 2. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung
dieser Aufgabe dafür ein,
dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten
Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische
Benachteiligungen beseitigt werden.
(2)
Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die
Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-,
Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie
Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln
oder berühren.
(3)
1. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen
Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte
Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu
unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen
zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
unberührt.
Quelle:
Bundesanstalt für Arbeit