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Die Übersicht

- Manche Brust-OP zahlt die Kasse - Urteil: Krankenversicherung zuständig bei Brustverkleinerung wegen Schmerzen
- BSG bestätigt: Richtlinien häusliche Krankenpflege nicht abschließend - Bundesausschuss darf
Leistungen nicht ausgrenzen
- Lösemittel-Berufskrankheiten: Abgelehnte Fälle werden teilweise neu geprüft
- Verfassungsklage gegen Behinderten-Pauschbeträge
- Aufwendungen für Reisebegleitung steuerlich absetzbar
- Krankenkasse muß Bandscheibenmatratze nicht bezahlen
- Anspruch auf barrierefreies Wohnen
- Bewerbung: Schwerbehinderte geniessen keine Sonderrechte
- Acht Punkte deutscher Behindertenpolitik

- Landesblindengeldgesetz vom 01.07.2003

- Ratgeber „Betreuung“
- Beratung für Medizinrecht jetzt auch in Hessen
-
Behindertenparkplatz auch für Gehschwache
- Behinderung: Worauf Sie Anspruch haben
- Bildungsgutschein zur Förderung der
beruflichen Weiterbildung

- Behinderte MitarbeiterInnen / Informationen für Arbeitgeber und -nehmer von A-Z
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)







 
 

Manche Brust-OP zahlt die Kasse - Urteil: Krankenversicherung zuständig bei Brustverkleinerung wegen Schmerzen

Baierbrunn - 21.12.2005 (ots) - Leidet eine Frau unter erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden wegen ihrer zu schweren Brüste, kann sie auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse eine Verkleinerung durchführen lassen. Das berichtet das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichtes Dresden (Az.: S 18 KR 295/02). Brustoperationen unter Schönheitsaspekten müssen dagegen selbst bezahlt werden.

Quelle: Wort und Bild - Apotheken Umschau

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BSG bestätigt: Richtlinien häusliche Krankenpflege nicht abschließend -
Bundesausschuss darf Leistungen nicht ausgrenzen

Berlin (ots) - 30.06.2005 - Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) begrüßt das aktuell veröffentlichte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.03.2005. In dem Urteil stellt das BSG klar, dass die Krankenkassen unrechtmäßig Leistungen der Bewegungsübungen ablehnen und in die Grundpflege nach SGB XI verschieben. Weiterhin trifft das BSG Feststellungen zur Regelungskompetenz des gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der Richtlinien häusliche Krankenpflege. Im entschiedenen Fall dienten die als häusliche Krankenpflege durch den Arzt verordneten Bewegungsübungen der Klägerin dazu, die Auswirkungen der vorliegenden Erkrankungen zu bekämpfen, die in einer zunehmenden Versteifung der Gelenke bestanden. "Das Gericht hat richtig erkannt, dass die Bewegungsübungen damit eindeutig Maßnahmen der Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V sind und folglich in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen", so bpa-Geschäftsführer Bernd Tews.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil auch klargestellt, dass die Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege keinen abschließenden Leistungskatalog darstellen. "Für eine Ausgrenzung notwendiger Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen, ihre Zuweisung zum Aufgabenbereich der Pflegekassen oder in die Eigenverantwortung der Versicherten (...) hat der Bundesausschuss keine Ermächtigung", heißt es im Wortlaut. Und weiter: "(...) Demzufolge bleiben Maßnahmen der Behandlungspflege, die im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind, auch außerhalb der HKP-Richtlinien in der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Behandlung einer akuten oder chronischen Erkrankung handelt."

"Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des bpa, der seit Jahren auf fehlende Leistungen, wie z. B. das Einmalkatheterisieren, in der Richtlinie hinweist", so Bernd Tews. Die Folgen sind schwerwiegend: Der Arzt darf die in den Richtlinien fehlenden Leistungen zur Behandlungsunterstützung nicht verordnen, und dem Patienten bleiben diese, wie auch im Beispiel der nicht genehmigten Bewegungsübungen, versagt.

Dringender Regelungsbedarf herrsche auch bei der praktischen Durchführung der Prophylaxeleistungen, so Tews. "Benötigt der Patient beispielsweise eine Dekubitusbehandlung Grad 1, so kann der Arzt diese nicht verordnen, weil diese Behandlungspflegeleistung in den Richtlinien nicht vorgesehen ist!"

Quelle: presseportal
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Lösemittel-Berufskrankheiten: Abgelehnte Fälle werden teilweise neu geprüft

Sankt Augustin - 14.03.2005 (ots) - Eine erneute Überprüfung strittiger Berufskrankheiten-Fälle durch organische Lösemittel haben jetzt die Berufsgenossenschaften zugesagt, nachdem die Bundesregierung ihr Merkblatt zur Berufskrankheit "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische" (BK 1317) neu herausgegeben und in einem wichtigen Punkt revidiert hat. "Hier gab und gibt es unterschiedliche wissenschaftliche Meinungen in Arbeitsmedizin und Neurologie", kommentiert Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG).

Nachdem die Bundesregierung nun durch das neue, von ihrem Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten erarbeitete Merkblatt klargestellt hat, welcher Position sie sich anschließt, würden die Berufsgenossenschaften dies selbstverständlich berücksichtigen und in ihren Entscheidungen umsetzen. "Unter diesem Streit in der Wissenschaft sollen Betroffene nicht leiden. Deshalb werden wir alle abgelehnten Zweifelsfälle prüfen und bei Bedarf neu entscheiden", betont Breuer. Unabhängig davon können Betroffene natürlich auch von sich aus die zuständige BG ansprechen und eine Überprüfung beantragen.

Die erneuten Prüfungen würden sicherlich nicht dazu führen, dass alle, aus den verschiedensten Gründen abgelehnten Fälle jetzt anerkannt werden könnten, meint Breuer. Die Ablehnungen sollten aber im Lichte der neuen Position überprüft werden.

Seit Einführung der BK 1317 im Jahre 1997 wurden insgesamt 81 Fälle im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften anerkannt. Nicht bestätigt wurde der Verdacht in insgesamt 1754 Fällen. Nicht alle abgelehnten Fälle müssen allerdings jetzt neu geprüft werden: Viele dieser Fälle wurden aus anderen Gründen abgelehnt (z.B. keine Polyneuropathie oder Enzephalopathie, keine Lösemitteleinwirkung).

Der wissenschaftliche Streit dreht sich im Kern um die Frage, ob sich die Krankheitssymptome noch nach Ende der Gefährdung verschlimmern können. Nach der alten Fassung des Merkblatts der Bundesregierung sprach grundsätzlich eine Verschlimmerung der Symptome nach Ende der Exposition gegen eine Verursachung der Erkrankung durch den beruflichen Kontakt mit Lösemitteln. Nach der Neufassung des Merkblatts spricht ein unverändertes Fortbestehen oder eine Verschlechterung der Symptome nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit nicht gegen die Annahme einer Berufskrankheit.

Quelle: HVBG-Hauptverband Berufsgenossenschaften

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Verfassungsklage gegen Behinderten-Pauschbeträge

17.05.2004 - Die Höhe der Pauschbeträge für behinderte Menschen, die als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen sind, wurde seit 1975 nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. In diese Sache ist jetzt ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 1059/03), teilte der Deutsche Steuerberaterverband in Berlin mit.

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Aufwendungen für Reisebegleitung steuerlich absetzbar

Körperbehinderte, sie auf ständige Begleitung angewiesen sind, können, darauf weist "Mobil ohne Grenzen" mit einem Bezug auf einen Entscheid des Bundesfinanzhof vom 04. Juli 2002 (Aktenzeichen III R 58/98) hin, die Mehraufwendungen, welche ihnen auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung usw. der Begleitperson entstehen, steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Kosten in angemessener Höhe neben dem Pauschalbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind. Im konkreten fall hatte der Kläger für Reisen im Jahr 1994 Kosten von insgesamt 20.000 DM nachgewiesen. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Aufwendungen orienterte sich das Gericht an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Für das Streitjahr 1994 hielt es einen jährlichen Betrag bis zu 767 € (1500 DM) für angemessen.

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Krankenkasse muß Bandscheibenmatratze nicht bezahlen

Eine private Krankenversicherung muss bandscheibengerechte Matratze nicht bezahlen, wenn diese in ihrem Leistungskatalog nicht aufgeführt sind. Das berichtet die Zeitschrift Apotheken-Umschau in ihrer neuesten Ausgabe unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Köln
(Aktenzeichen 23 S 45/02)

Die Kasse sei selbst dann nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Matratzen fallen nicht unter den Begriff «orthopädisches Hilfsmittel», entschied das Gericht.

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Anspruch auf barrierefreies Wohnen


Nach Arbeitsunfällen besteht auch bei mehrfachem Umzug ein Anspruch auf einen Zuschuss für behindertengerechtes Wohnen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Behinderte, die wegen eines Arbeitsunfalls auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen sind, können künftig leichter umziehen. Bei Bedarf haben sie auch mehrfach Anspruch auf Zuschüsse zum Umbau einer Wohnung. Die Berufsgenossenschaften müssen bei dieser so genannten Wohnungshilfe auch private Gründe für einen Umzug anerkennen, heißt es in dem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Der Kläger hatte früher ein Unternehmen für Baumfällarbeiten in Baden-Württemberg. Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1990 ist er querschnittgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Unterstützung naher Verwandter betrieb er nun einen kleinen Laden. 1991 gewährte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Wohnungshilfe zum behindertengerechten Ausbau seiner Wohnung. 1999 zogen die Verwandten in das Saarland, wo schon sein Vater ein Taxiunternehmen hatte. Der Querschnittgelähmte zog hinterher und beantragte erneut einen Zuschuss zum Umbau der neuen Wohnung. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab.

Wie das BSG jetzt entschied, sind die Behinderten aber nicht dauerhaft an die erstmals bezuschusste Wohnung gebunden. Das Sozialgesetzbuch begrenze die Wohnungshilfe weder der Zahl nach, noch in zeitlicher Hinsicht. Die Berufsgenossenschaft müsse darum erneut zahlen, wenn es für den Umzug „anzuerkennende Gründe“ gebe. Diese könnten beruflicher oder aber auch rein privater Natur sein. Im konkreten Fall treffe sogar beides zusammen: Zu dem Wunsch, in der Nähe seiner Verwandten zu sein, sei die Möglichkeit gekommen, in dem Taxiunternehmen seines Vaters zu arbeiten.

Urteil des BSG Kassel, Az: B 2 U 22/02 R

Quelle: kobinet-nachrichten

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Bewerbung: Schwerbehinderte geniessen keine Sonderrechte

Ein Schwerbehinderter, der sich bei Ihnen bewirbt, darf genauso behandelt werden wie seine nicht behinderten Konkurrenten. Das entschied das Arbeitsgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil.

Geklagt hatte ein Schwerbehinderter, der sich erfolglos bei einem Sportverband um einen Sachbearbeiter-Posten beworben hatte und deshalb Schadenersatz wegen Diskriminierung forderte: Obwohl er in seiner Bewerbung auf die schwere Behinderung hingewiesen habe, sei er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und habe kurze Zeit später die Absage erhalten.

Das Arbeitsgericht wies jedoch die Klage zurück. Kein Bewerber – behindert oder nicht – habe Anspruch auf die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch. Überdies müsse der Mann belegen, dass die Absage unmittelbar mit seiner Behinderung zusammenhänge. Nur dann könne er Schadenersatz wegen Diskriminierung geltend machen
(Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 4 Ca 7444/02).

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Acht Punkte deutscher Behindertenpolitik


Horst Frehe, Leiter der Nationalen Koordinierungsstelle für das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen, hat für 2003 acht Schwerpunkte deutscher Behindertenpolitik umschrieben. Nachdem ein Beitrag mit seinen Gedanken zum Europäischen Jahr „Politik im Durchlauferhitzer“ publiziert wurde, ist nachfolgend sein 8-Punkte-Programm für 2003 dokumentiert:

1. Mit dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurden die Möglichkeiten geschaffen, die Gleichstellung behinderter Menschen gegenüber den Bundesbehörden und Sozialleistungsträgern voranzubringen. Die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes im Zivilrecht, die Vervollständigung der Gleichstellungsvorschriften um solche für Länder und Kommunen, die Beseitigung von Ungleichbehandlungen im Sexualstrafrecht und ein gründlicher Diskurs über europäisches und internationales Gleichstellungsrecht soll deutliche Ergebnisse für gesetzliche Initiativen erbringen, die Benachteiligungen behinderter Menschen weiter abbauen.

2. Die Verbesserung der Chancen behinderter Menschen auf einen angemessenen Arbeitsplatz wurde nicht nur durch das 50.000-Job-Programm erreicht. Es wurden mit der Novellierung des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) und der Einfügung in das SGB IX einige neue Möglichkeiten geschaffen, deren Wirksamkeit zu überprüfen ist und die eventuell weiterentwickelt werden müssen. Dieser Prozess soll im Europäischen Jahr unterstützt und beschleunigt werden.

3. Menschen mit Behinderungen sind besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt und mehr als Andere auf Leistungen im Gesundheitssystem angewiesen. Diese Bedürfnisse gegenüber Krankenversicherungen, Rehabilitationsträgern und Leistungserbringern auszuarbeiten, zu formulieren und festzusetzen muss eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Gesundheitsreform sein und soll im Sinne der Sensibilisierung angetrieben werden.

4. Gerade auch die ethischen Debatten in der letzten Legislaturperiode haben gezeigt, wie sehr die elementaren Rechte Behinderter von einem verantwortlichen Diskurs abhängen. Das Ringen in der Enquete-Kommission „Recht und Ethik in der modernen Medizin“ um verantwortliche ethische Positionen bei dem Umgang mit modernen Techniken hat verdeutlicht, wie stark diese speziell das Lebensrecht behinderter Menschen tangieren. Allen Relativierungen der Lebensrechte behinderter Menschen und des Wertes behinderten Lebens kann nur entgegengewirkt werden, wenn zu diesen Fragen ein breites gemeinsames gesellschaftliches Verständnis besteht, das nur über den intensiven Diskurs erzielt werden kann.

5. Ein Leben mit Persönlicher Assistenz muss die gleiche Selbstbestimmung zulassen wie sie Menschen, die nicht auf Hilfen angewiesen sind, selbstverständlich für sich in Anspruch nehmen. Persönliche Assistenz muss aus der Ecke eines medizinisch-pflegerischen Verständnisses von Hilfen für behinderte Menschen heraus und endlich den Charakter einer Leistung zur gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Die Gestaltung des Alltags behinderter Menschen darf nicht mehr nur unter den Prämissen von pflegerischer Versorgung und medizinischer Therapie geschehen. Die Hilfen so zusammenstellen zu können, dass ein selbstbestimmtes Leben erzielbar wird, ist ein Anspruch, der direkt aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt.

6. Die Umsetzung des Grundsatzes der Barrierefreiheit als Gestaltungsprinzip für unsere Umwelt wird einen vielseitigen Einsatz der im BGG vorgesehenen Instrumente erfordern: Die Anforderungen an Busse, Bahnen und Verkehrsanlagen müssen in Nahverkehrsplänen geregelt werden, Programme zu einem barrierefreien Betrieb von Eisenbahnen sind zusammenzustellen, Zielvereinbarungen über ein barrierefreies Waren-, Dienstleistungs- und Informationsangebot müssen verfasst und abgeschlossen werden und der öffentliche Bereich muss auch über Ländergleichstellungsgesetze sich einheitlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen.
Die Wege hierzu müssen erörtert werden. Die Umsetzung soll in dem Europäischen Jahr auch über einen Wettbewerb „Barrierefreie Städte und Kommunen“ ausschlaggebend vorangebracht werden.

7. Behinderte Menschen wollen nicht länger nur Gegenstand der Forschung und Lehre nichtbehinderter Wissenschaftler und von ihnen beherrschter Regelungen sein. Ein eigenes Verständnis behinderungsrelevanter Themen durch selbst betroffene Forscher/innen zu schaffen, ist das Interesse der „Disability Studies“. Der wissenschaftliche Austausch über den bereits gegenwärtigen Forschungsstand soll erstmalig in Deutschland durch eine Sommeruniversität erreicht werden.

8. Doch nicht nur Bildung, Forschung und Politik sollen im Europäischen Jahr gepflegt werden. Eine qualitativ gute Behindertenkultur soll auf einem bundesweiten Festival bekannt gegeben werden und wird durch ausgedehntere viele Veranstaltungen in den Bereichen der Malerei, der Literatur, der Filmkunst und des Theaters an vielen Orten in Deutschland ergänzt.


Quelle: kobinet-nachrichten
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Landesblindengeldgesetz vom 01.07.2003

Informationspapier des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung

Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Stand: 01.07.2003

Nach § 67 Abs. 1 und 2 BSHG erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe soweit sie nicht gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten und ihnen die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Die Höhe der Blindenhilfe wird jährlich neu festgesetzt. Zur Zeit gelten ab dem 01.07.2003 folgende Beträge:

- nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585,00 €

- vor Vollendung des 18. Lebensjahres 293,00 €

Blindenhilfe erhalten alle Personen, die blind sind oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen (§ 67 Abs. 7 i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchst, a BSHG).

Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften sind sowohl die Leistungen nach der Pflegeversicherung als auch die Gewährung von Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen. Diese Leistungen sind nach geltendem Recht auf die Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz anzurechnen. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI mit bis zu 70 % auf die Blindenhilfe anzurechnen. Die Landesblindengeldgesetze haben unterschiedliche Anrechnungsregelungen. Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich zunächst die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 %. Neben der Blindenhilfe gibt es innerhalb dieser Einrichtungen keinen Barbetrag zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse. Der Höchstbetrag des Barbetrages ist in der Regel niedriger als die gekürzte Blindenhilfe. So bleibt dem blinden Heimbewohner in der Regel ein Mehrbetrag zur Verfügung.

Die Einkommensgrenze für die Blindenhilfe errechnet sich aus einem Grundbetrag von 1.705,00 € in den alten Bundesländern bzw. 1.499,00 € in den neuen Bundesländern zuzüglich Kosten der Unterkunft und ggf. Familienzuschläge. Die Blindenhilfe bleibt als Sozialhilfeleistung bei der Prüfung der Einkommensvoraussetzungen für andere Sozialhilfeansprüche (Hilfe zum Lebensunterhalt oder sonstige Hilfen in besonderen Lebenslagen) außer Betracht (§ 76 Abs. 1 SHG). Beim Einsatz des Vermögens bleibt ein Freibetrag von 4.091,00 € anrechnungsfrei.

Die Gewährung von Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen ist in der Höhe von Land zu Land unterschiedlich und grundsätzlich von Einkommen und Vermögen unabhängig. Für Änderungen der Landesgesetze sind die jeweiligen Landesregierungen zuständig.

Soweit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gewährt werden, sehen die landesrechtlichen Vorschriften eine unterschiedliche Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen auf das Landesblindengeld vor. Das Landesblindengeld wird voll auf den Anspruch der Blindenhilfe nach § 67 BSHG angerechnet. Liegen die landesrechtlichen Leistungen unter den im Bundessozialhilfegesetz festgelegten Beträgen, besteht Anspruch auf ergänzende Leistungen nach § 67 BSHG, wenn die sozialhilferechtlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt wird das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen als zweckbestimmte Leistung gemäß § 77 Abs. 1 BSHG nicht als Einkommen angerechnet.

Weiterhin gebe ich Ihnen hiermit die Anschrift des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV), Bismarckallee 30, 53173 Bonn, Tel.: 0228 95582-0 oder Fax 357719 bekannt, den Sie ebenfalls mit Ihrem Anliegen befassen können.

Nach unserer verfassungsrechtlichen Ordnung sind die Länder und die Sozialbehörden vor Ort für die Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und damit auch für die Anwendung im Einzelfall zuständig. Das Bundesministerium für Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann auf deren Entscheidungen keinen Einfluss nehmen, da es keine Rechts- oder Fachaufsicht hat.

Auszug aus dem Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. l S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBI. l S. 4621)

Stand: 1.7.2003

§ 67 Blindenhilfe

(1) Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 vom Hundert anzurechnen.

(2) Die Blindenhilfe wird monatlich vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 556,29 €, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 278,15 € gewährt.

(3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.

(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist bis zu 0,49 € abzurunden und von 0,50 € an aufzurunden. Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich die Beträge nach Absatz 2 in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung um den Vomhundertsatz, um den sich die Blindenhilfe zum 1. Juli 2001 erhöht hat; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.

(7) Nach dem Wegfall des Begriffes „erwerbsunfähig“ in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt die Änderung in „voll erwerbsgemindert“ abzuwarten.

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Ratgeber „Betreuung“

Für die Verbraucherzentrale hat der dtv-nomos Verlag einen ARD-Ratgeber aus der Reihe „Recht“ aufgelegt.

„Treffen Sie rechtzeitig Vorsorge!“, lautet das Motto des Ratgebers.

Auf 176 Seiten informiert der Ratgeber anhand zahlreicher Fälle und Beispiele aus der Praxis darüber, wann eine Betreuung eingerichtet wird, wie man seine eigenen Vorstellungen in die Betreuung einbringen kann und welche Alternativen es zur Betreuung gibt.

Das Juristendeutsch wird für Laien verständlich gemacht.

Viele Zusätzliche Tipps, Musterbriefe und weiterführende Hinweise runden den Ratgeber zu einem informativen Buch ab.

Für 8,00 € ist das Buch über den Buchhandel oder per Rechnung für zusätzlich 2,00 E€ Porto über die Verbraucherzentrale zu beziehen.

Verbraucherzentrale NRW
Zentralversand
Aderstraße 78
40215 Düsseldorf
Tel.: 0180 5001433
Fax: 0211 3809235

E-Mail: publikationen@vz-nrw.de

Internet: www.vz-nrw.de

Quelle: www.wheel-it.de/portal

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Beratung für Medizinrecht jetzt auch in Hessen

Seit April 2003 bietet die gemeinnützige Stiftung Gesundheit auch in Hessen kostenlose Erstberatungen in Medizinrechtsfragen an - beispielsweise bei Konflikten zwischen Ärzten und Patienten, aber auch bei Problemen mit Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungen. Hierzu hat die Stiftung erfahrene Rechtsanwälte ausgewählt. Unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-0 73 24 83 (Mo-Fr 9:00-17:00 Uhr) kann man sich einen Beratungsschein für den nächstliegenden Vertrauensanwalt ausfertigen lassen.

Bei einem der Vertrauensanwälte der Stiftung Gesundheit dauert die kostenlose Erstberatung etwa eine halbe Stunde. Dabei wird unter anderem geklärt, ob und welche juristische Dimension der Konflikt hat, welche Möglichkeiten der Einigung es gibt, welche weiteren Beratungsangebote offen stehen, welche Kosten und Laufzeiten eine Klage hätte und welche weiteren Schritte im individuellen Fall sinnvoll sind.

„Die Studie in Zusammenarbeit mit der Universität Kiel, die das Medizinrechts-Beratungsnetz seit dem 1. Juli 2000 begleitet, hat gezeigt, dass ein qualifiziertes Konfliktmanagement oft für alle Beteiligten Kosten und Ärger minimieren kann“, so Dr. Peter Müller, Sprecher der Stiftung Gesundheit.

In diesen Bundesländern ist das Medizinrechts-Beratungsnetz bereits in Betrieb:

- Schleswig-Holstein
- Hamburg
- Niedersachsen
- Bremen
- Berlin
- Mecklenburg-Vorpommern
- Brandenburg
- Nordrhein-Westfahlen
- NEU: Hessen

Quelle:www.krebs-kompass.de

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Behindertenparkplatz auch für Gehschwache

Dortmund - Zur Nutzung von Behindertenparkplätzen muss der behinderte Mensch für die Eintragung des Merkzeichens „aG“ in den Schwerbehindertenausweis nicht fast gehunfähig sein. Dies entschied das Sozialgericht in Dortmund.

Ein 67-jähriger Rentner aus Schwerte hatte geklagt, dessen Gehfähigkeit nach gutachterlicher Feststellung wegen einer Rückenmarkskanaleinengung und eines Hüftgelenkleidens auf 50 Meter eingeschränkt ist. Die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ lehnte das Versorgungsamt Dortmund ab, so das Gericht in einer Pressemitteilung.

Das Gericht gab jedoch dem Rentner recht: Erforderlich sei eine außergewöhnliche Gehbehinderung, der ein geringes Restgehvermögen nicht entgegenstehe. Sofern die Versorgungsämter verlangten, dass der behinderte Mensch fast fortbewegungsunfähig sei, überspanne dies die Anforderungen an den Nachteilsausgleich, entschied das Gericht.

Urteil des Sozialgerichts Dortmund, Az: S 7 SB 48/02 www.lsg.nrw.de/gerichte/3/

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Behinderung: Worauf Sie Anspruch haben

Insgesamt gibt der Staat etwa 25 Milliarden Euro pro Jahr an Förderung aus, um Benachteiligungen der Behinderten entgegenzuwirken. Was für behinderte Menschen getan wird, ist kein Almosen, keine milde Gabe, und dient auch nicht der Beruhigung des schlechten Gewissens. Es ist die Hilfe der Gemeinschaft für diejenigen, die sich nicht selbst helfen können. Und auch eine wichtige Hilfe zur Selbsthilfe.
    
Welche Nachteilsausgleiche geltend machen?  
    
Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen gewährt der Gesetzgeber finanzielle, auch steuerliche, Vorteile, die die behinderungsbedingte Benachteiligung und Zusatzbelastung kompensieren sollen. Dazu gehören steuerliche Freibeträge, Ermäßigung oder Übernahme von KFZ-Steuern oder Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, ermäßigten oder kostenlosen Eintritt für kulturelle Veranstaltungen.

Wie kann ich Nachteilsausgleiche nutzen?  
    
Die Anerkennung der Schwerbehinderung findet auf Grundlage medizinischer Gutachten statt. Nur mit dem Schwerbehindertenausweis haben Behinderte die Möglichkeit, vor dem Gesetzgeber soziale und berufliche Unterstützung geltend zu machen. Zuständig für die Beantragung ist das örtliche Versorgungsamt. Oft fühlen sich Behinderte von Amtsärzten ungerecht begutachtet. Ist der Antrags-steller mit der Einstufung der Behinderung nicht einverstanden, sollte umgehend Einspruch eingelegt werden.
 
Erleichterungen bei Einkommensteuer  
    
Behinderte Menschen haben meist laufend typische Mehraufwendungen für die Lebenshaltung. Daher wird ihnen als "außergewöhnliche Belastung" nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Pauschbetrag zugestanden. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen kann jährlich ohne Einzelnachweis der Aufwendungen und ohne Abzug der zumutbaren Belastung abgezogen werden.
Ausschlaggebend für seine Höhe ist der festgestellte Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen, die hilflos oder blind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag.
 
Pauschbetrag gilt fuer das ganze Kalenderjahr  
    
Den Pauschbetrag kann man sich schon bei der Ausstellung der Steuerkarten eintragen lassen. Er gilt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn die Behinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt wurde. Übrigens kann der Pauschbetrag bei rückwirkender Feststellung der Behinderung auch für vorhergehende Jahre in Anspruch genommen werden. Den Nachweis der Behinderung führt man durch den Schwerbehindertenausweis oder, bei einem GdB unter 50, durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes beziehungsweise einen Renten- oder entsprechenden Bescheid. Eltern - und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Personen können den Pauschbetrag für ihr behindertes Kind auf sich übertragen lassen, wenn ihn das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt.

Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Statt der Pauschbeträge können auch die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Dann wird jedoch die zumutbare Belastung abgezogen, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand richtet.
 
Aussergewöhnliche Belastungen  
    
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können als aussergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:

- Ausserordentliche Krankheitskosten, wie zum Beispiel für einen Krankenhausaufenthalt mit Operation oder für eine Heilkur.

- Unter bestimmten Voraussetzungen Kfz-Aufwendungen geh- und stehbehinderter, aussergewöhnlich gehbehinderter, blinder und hilfloser Menschen.

- Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt bis höchstens 900 Euro im Jahr, wenn der Steuerpflichtige oder sein im Haushalt lebender Ehegatte oder sein Kind hilflos oder schwerbehindert (GdB mindestens 50) sind (vgl. § 33a Abs. 3 EStG).

- Bei Heim- oder Pflegeunterbringung können in den Gesamtaufwendungen enthaltene Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr (bei Unter-bringung zur Pflege bis 900 Euro) abgesetzt werden.
 
 - Eltern erhalten für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag sowie eventuell einen Betreuungsfreibetrag nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen.

- Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihr Alter berücksichtigt werden. Die Behinderung des Kindes und die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, müssen allerdings vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben. Nach anderen Steuerermäßigungen im Zusammenhang kann man beim Finanzamt erfragen.
    
Sonderbestimmung für Kinder und Jugendliche  
    
Für Kinder und Jugendliche beispielsweise mit Diabetes mellitus wurde eine steuerrechtliche Sonderbestimmung erwirkt. Danach kann ein jährlicher Pauschbetrag von 3.700 Euro abgesetzt werden, wenn vom Versorgungsamt "Hilflosigkeit" im Sinne des § 33b EStG bescheinigt wurde. Diese wird stets bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (Ausnahme bis zum 18. Lebensjahr) unterstellt. Gewertet wird hier nicht so sehr der gesundheitliche Zustand, sondern von Bedeutung sind vielmehr zum Beispiel die laufenden Kontrollen des Blutzuckerwertes, die Bestimmung des Insulins, die Zubereitung der Mahlzeiten sowie die Überwachung der erforderlichen Nahrungsaufnahmen und der körperlichen Betätigungen.

Eltern scheuen verständlicherweise, für ihr Kind den Antrag auf "Hilflosigkeit" zu stellen, weil sie davon ausgehen, dass mit diesem Merkzeichen "H" zugleich die Feststellung der Schwerbehinderung verbunden ist. Das ist nicht zwangsläufig der Fall - denn für diese Steuerermäßigung reicht hier bereits ein Grad der Behinderung von 25 Prozent.
 
Erleichterungen im Personenverkehr  
    
Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten "Freifahrt" schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Strassenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos sind. Ebenso blinde und gehörlose Menschen. Ihr Schwerbehindertenausweis hat einen orangefarbenen Flaechenaufdruck und trägt das Merkzeichen "G", "aG", "H", "Gl" oder "Bl".

Voraussetzung für die "Freifahrt" ist, dass man beim Versorgungsamt ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt erwirbt. Schwerbehinderte Menschen nur mit dem Ausweismerkzeichen "G" oder "aG" und gehörlose Menschen müssen in der Regel für die Wertmarke 60 Euro pro Jahr (oder 30 Euro halbjährlich) bezahlen. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "H" und/oder "Bl" erhalten die Wertmarke kostenlos.

Ebenso schwerbehinderte Menschen, die Arbeitslosenhilfe, laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs oder entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen. Das mit der Wertmarke versehene Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ist für sechs oder zwölf Monate gültig.
Anfangs- und Enddatum der Gültigkeit sind auf der Wertmarke eingetragen.

Übrigens: Wird die Wertmarke spätestens drei volle Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so werden für jeden vollen Monat fünf Euro zurückerstattet.
 
Definition Nahverkehr  
    
Unter Nahverkehr ist zu verstehen:

Straßenbahn, Bus, U- und S-Bahn,

Eisenbahn (2. Wagenklasse), wenn sie in einen Verkehrsverbund einbezogen ist und mit Verbundfahrschein benutzt werden kann,

Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen Nahverkehrs, im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen. Zuschläge müssen gezahlt werden. Die Versorgungsämter geben dazu spezielle Streckenverzeichnisse aus. Näheres regelt eine Rechtsverordnung.

Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und
Nachbarschaftsbereich.
 
Ständige Begleitung fährt kostenlos  
    
Ist eine ständige Begleitung notwendig - sie muss durch das Ausweismerkmal "B" nachgewiesen werden - fährt die Begleitperson immer kostenlos, selbst dann, wenn der behinderte Mensch keine Wertmarke gekauft hat. Freifahrtberechtigte können auch Handgepäck, Rollstühle, orthopädische Hilfsmittel oder einen Führhund unentgeltlich mitnehmen. Nähere Auskünfte erteilt das Versorgungsamt.
 
Fernverkehr  
    
Begleitpersonen fahren auch in der Eisenbahn kostenlos, wenn die Notwendigkeit im Ausweis bescheinigt ist. Schwerbehinderte oder blinde Menschen mit Ausweis B und Bl können für sich und ihre notwendigen Begleiter kostenfrei Plätze reservieren. Kostenfrei reservierbar sind auch die Rollstuhlstellplätze in den Fernverkehrszügen der DB AG sowie die Plätze in den Abteilen für schwerbehinderte Menschen.

Schwerkriegsbeschädigte, denen im Ausweis das Merkmal "1. Kl." eingetragen ist, können mit einem Fahrausweis 2. Klasse die 1. Wagenklasse benutzen.

Die Deutsche Bahn AG (DB AG) bietet einen Halbpreis-Pass (BahnCard) für jedermann an. Schwerbehinderte Menschen können die BahnCard nicht mehr zu einem ermäßigten Preis erwerben. Die BahnCard berechtigt zur Ermäßigung von 50 Prozent auf den Fahrpreis für die 2. Klasse beziehungs-weise 1.Klasse.
 
Hilfe von der Deutschen Bahn  
    
Wenn auf einer Bahnreise die Hilfe von Betreuungsstellen oder Mitarbeitern der DB AG in Anspruch genommen werden muss, so sollte man das möglichst schon ein paar Tage vorher, am besten fernmündlich unter der bundeseinheitlichen Rufnummer der DB AG 0 18 05/51 25 12, anmelden.

Ein Tipp: Die DB AG hat eine kostenlose, ausführliche Broschüre "Informationen für behinderte Reisende" herausgegeben, die bei allen Fahrkartenausgaben, DER-Reisebüros und den anderen Verkaufsagenturen der Bahn erhältlich ist. Diese Stellen stehen Ihnen auch für weitere Auskünfte zur Verfügung.
 
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80, die nicht ständig an öffentlichen Zusammenkünften oder Veranstaltungen teilnehmen können, blinde oder stark sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung und Hoergeschädigte mit einem GdB von wenigstens 50 erhalten auf Antrag vom Versorgungsamt das Merkzeichen "RF" zuerkannt. Sie können von der Gebührenpflicht für Rundfunk und Fernsehen befreit werden. Dieser Antrag ist dann beim Sozialamt zu stellen.
    
Sozialtarif ausschließlich für Standard-Verbindungen  
    
Die Höhe der freiwilligen sozialen Vergünstigungen der Deutschen Telekom beträgt 6,94 Euro netto für die beiden erstgenannten Voraussetzungen und 8,72 Euro netto für die dritte Bedingung. Die soziale Vergünstigung kann weder ganz noch teilweise in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Der neue Sozialtarif gilt ausschliesslich für Standard-Verbindungen im T-Net und für Verbindungen zu Online-Diensten mit der Rufnummer 01910. Nicht berücksichtigt werden also zum Beispiel Verbindungen zu den Service-Rufnummern 0180 und 0190 oder Verbindungen in die Mobilfunknetze. Besondere Telefoneinrichtungen bietet die Deutsche Telekom AG für Hör- und Bewegungsbehinderte an.

Ratgeber für behinderte Menschen  
    
Die Broschüre "Ratgeber für behinderte Menschen" gibt umfassend Auskunft über alle Leistungen und Hilfestellungen, auf die Behin-derte Anspruch haben - von Vorsorge, Früherkennung und medizinischer Rehabilitation über die Schul- und Berufsausbildung und Berufsförderung bis zu steuerlichen Erleichterungen. In Auszügen sind auch die entsprechenden Gesetzestexte enthalten.
 
Bestellen  
  
Die Broschüre koennen Sie online bestellen unter www.bma.bund.de (400 Seiten). Oder beim Bürgertelefon des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr: 0800-15 15 15 - 2 zum Nulltarif). Diese Broschüre finden Sie auch auf der neuen WISO-CD-ROM, Sie können diese gegen Rechung telefonisch unter 01805/354555 (0,62 Euro/Min.) oder per E-Mail unter wiso-service@zdf.de bestellen.
   
www.bma.bund.de 

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Bildungsgutschein zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen, erhalten künftig vom Arbeitsamt einen Bildungsgutschein. Das Arbeitsamt kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele, zeitlich und regional begrenzen. Der Bildungsgutschein kann bei einem zugelassenen Bildungsträger eigener Wahl eingelöst werden.

Die Entscheidung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung trifft weiterhin das Arbeitsamt. Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen werden jedoch künftig von Zertifizierungsagenturen zugelassen. So lange diese nicht bestehen, kann das Arbeitsamt Träger und Bildungsangebote zulassen. Neu ist außerdem, dass Bildungsträger zukünftig ein System zur Qualitätssicherung anwenden und nachweisen müssen.

Arbeitslose, die vor Beginn einer Weiterbildung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, erhalten künftig Unterhaltsgeld in gleicher Höhe.
Änderungen z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen wirken sich in diesen Fällen auf die Höhe aus. Unterhaltsgeld von 60 Prozent des letzten pauschalierten Nettoentgeltes (67 Prozent bei Personen mit Kindern) bekommen zukünftig nur noch Arbeitslose, die vor Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld bezogen haben.

Ab 1. Januar 2003 erhalten Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen kein Anschlussunterhaltsgeld mehr. Bisher konnte bis zu einem Vierteljahr Anschlussunterhaltsgeld bezogen werden, wenn nach Abschluss einer Weiterbildung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand bzw. lediglich ein Anspruch von weniger als drei Monaten. Absolventen von Weiterbildungsmaßnahmen bekommen auch 2003 Anschlussunterhaltsgeld, wenn sie vor dem 31. Dezember 2002 arbeitslos geworden sind und die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt haben.

Zeiten, in denen Unterhaltsgeld während einer Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wird, verkürzen künftig einen noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwei Tage Unterhaltsgeldbezug mindern den Arbeitslosengeldanspruch um einen Tag. Nicht betroffen sind Arbeitslose, deren Weiterbildung vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat oder deren Unterhaltsgeldanspruch vor dem Jahreswechsel zuerkannt wurde.

Von Jürgen Schmitt: redaktion@sozialportal.de

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Behinderte MitarbeiterInnen

Informationen für Arbeitgeber und -nehmer von A-Z
© by o&s online und service GmbH


A

Arbeitsamt

Zuständig für Beratung und finanzielle Förderung für behindertengerechte Arbeitsplätze oder ðLohnkostenzuschüsse für schwerbehinderte MitarbeiterInnen

Arbeitsassistent

Schwerbehinderte Mitarbeiter haben die Möglichkeit, einen Arbeitsassistenten zu erhalten. Diese Person ist während der Arbeitszeit als Hilfsperson für den behinderten Mitarbeiter zuständig.

Arbeitsplatzausstattung

Förderung der behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung über:
Arbeitsämter
Integrationsämter

Ausbildungszuschüsse

Zuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen. Anträge über die Arbeitsämter

B

Begleitende Hilfen
Individuelle Beratung, persönliche Betreuung, finanzielle Hilfsangebote im Arbeits- und Berufsleben über:
Arbeitsämter
Integrationsämter

Behinderungsgrad
Ab einem Grad von 50 % gilt der Mitarbeiter als schwerbehindert.

Beratungsdienst
Kostenlose Beratung für behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung und Förderung der Ausstattung über:
Arbeitsämter
Integrationsämter

Betriebliche Trainingsmaßnahme
Möglichkeit zur Eignungsfeststellung evtl. zukünftiger MitarbeiterInnen. Anträge über die Arbeitsämter

Bildschirme
Für Sehbehinderte können größere Bildschirme (17“, 19“ usw.) gefördert werden.

Bildschirmlesegeräte
Hochgradig Sehbehinderte haben eine Fördermöglichkeit für Bildschirmlesegeräte, um Schriftmaterial u.ö. lesen zu können.

Blindheit
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Braille-Tastatur
Software mit Sprach- und Brailleausgabe
Scanner mit Sprachausgabe
Lesegeräte mir Sprachausgabe
Spracherkennungssysteme für PC

Braille-Tastatur
Spezial-Tastatur für Blinde

Brillen
Spezielle Brille (z.B. Lupenbrillen oder Fernrohrbrillen) als Fördermöglichkeit für Sehbehinderte

F

Finanzielle Hilfen
Förderung der technischen ðArbeitsplatzausstattung über:
Arbeitsämter
Integrationsämter

G

GebärdendolmetscherIn
Gebärdendolmetscher können, insbesondere für die Einarbeitungszeit und für regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen gefördert werden.

Gehörlos
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Sprachausgabegeräte
GebärdendolmetscherIn

Gleichgestellt
Mitarbeiter mit einem Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 % können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

H

Hardware

Verschiedene Fördermöglichkeiten für div. Behinderungsarten:
Scanner für Sehbehinderte und Blinde
Sprachausgabe für Sehbehinderte und Blinde
Lesegeräte für Sehbehinderte und Blinde
PC mit Braille- und Sprachausgabe
Spezialtastaturen für vielfältige Behinderungsarten

Hörbehinderung
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Telefon mit Lauthöreinrichtung
Grenzflächenmikrophon
Telefonverstärker
Headsets mit Otoplastiken

I

Integrationsamt
Zuständig für Beratung und finanzielle Förderung für behindertengerechte Arbeitsplätze.
In Augsburg bei der Regierung von Schwaben angesiedelt.

Integrationsfachdienst
Projekt zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung Schwerbehinderter. Arbeitet eng mit den Arbeitsämtern zusammen. In Augsburg im Förderwerk St. Elisabeth angesiedelt.

K

Kündigung
Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss das Integrationsamt informiert werden.

L

Lesegeräte
Für Sehbehinderte und Blinde gibt es spezielle Lesegeräte (z.B. mit Sprachausgabe)

Lohnkostenzuschüsse
Erhältlich für schwerbehinderte MitarbeiterInnen. Anträge über die Arbeitsämter.

P

Personenbezogene Förderung
Ein Großteil der Förderungsarten fallen unter die personenbezogene Förderung. d.h., der behinderte Mitarbeiter wird gefördert, nicht das Unternehmen. Verlässt der Mitarbeiter die Firma, stehen die technischen Hilfsmittel dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung.

Probearbeitsverhältnis
Maximal über 3 Monate mit voller Erstattung der Lohnkosten inkl. Arbeitgeberanteile.
Anträge über die Arbeitsämter

R

Regale
Höhenverstellbare Regale als Fördermöglichkeit für gehbehinderte und Rollstuhlfahrer

Rehabilitationsträger
z.B.: Krankenkassen
Bundesanstalt für Arbeit
Sozialhilfeverwaltungen
Versicherungen

Rollstuhlfahrer
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Behinderten WC
Rampen
Höhenverstellbare Tische
Höhenverstellbare Regale oder Schränke

S

Schränke
Höhenverstellbare Schränke als Fördermöglichkeit für gehbehinderte und Rollstuhlfahrer

Sehbehinderung
Beispiele für Fördermöglichkeiten:
Vergrößerungssysteme
Bildschirme (17“, 19“ usw.)
Lupenbrillen
Bildschirmlesegeräte
Vergrößerungssoftware
Telefonapparate mit Großfeldtastatur
Spracherkennungssysteme für PC

Software
Als Hilfsmittelförderung für verschiedene Behinderungsarten:
Vergrößerungssoftware für Sehbehinderte
Sprach- und Brailleausgabe für Blinde
Internetnutzung für Sehbehinderte
Interaktionsprogramme für handschriftliche Texte
ISDN-Displayausgabe zur Teefonnutzung über den PC
Spracherkennungsprogramme für PC
Braille-Drucker

Sozialgesetzbuch
Das SGB IX ist die Grundlage beinhaltet die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Spastik
Beispiele für Fördermöglichkeit:
Spezialtastaturen
Spracherkennungs-Software
Spezial-Maus

Spracherkennungssysteme
Für verschiedene Behinderungsarten können Spracherkennungssysteme ein selbständiges Arbeiten ermöglichen

Stühle
Spezielle Bürodrehstühle können z. B.: für Gehbehinderte oder Arthrosekranke gefördert werden.

T

Technischer Beratungsdienst
Kostenlose Beratung für behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung und Förderung der Ausstattung über:
Arbeitsämter
Integrationsämter

Telefon
Bedienungserleichterung für unterschiedliche Behinderungsarten
Telefonapparat mit Großfeldtasten für Sehbehinderte
Telefonapparat mit Sprachwahl für Blinde
Spezialtelefone für Hörgeschädigte

Tische

Ergonomische Arbeitstische können z. B. für Gehbehinderte oder Rollstuhlfahrer gefördert werden.

U

Urlaub
Schwerbehinderte MitarbeiterInnen haben einen Anspruch auf 5 Tage zusätzlichen Urlaub

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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)

[Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze Art. 1 tritt am 1. Mai 2002 in Kraft]
Vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel

1. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Behinderte Frauen

1. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. 2Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

§ 3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

§ 5 Zielvereinbarungen

1. Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden.

2. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über
Zielvereinbarungen verlangen.

(2) 1. Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

2.Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

(3) 1. Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. 3Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. 4Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,

1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen,

2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,

3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,

4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.

(5) 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. 2Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) 1. Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden.

2. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden
Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

(1) 1.Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.

2. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. 3In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. 4Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.

(2) 1. Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen.

2. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) 1. Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 2Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. 3Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) 1. Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. 2Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) 1.Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

2. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im
notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,

2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,

3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) 1. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen.

2. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

§ 11 Barrierefreie Informationstechnik

(1) 1.Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,

2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,

3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

Abschnitt 3 Rechtsbehelfe

§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

1. Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. 2In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.

§ 13 Verbandsklagerecht

(1) 1. Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen

1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1,

2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung, § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder

3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

2. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) 1. Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. 4. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

(3) 1. Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Anerkennung erteilen. 2Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,

2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,

3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Abschnitt 4

Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen § 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen.

(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

§ 15 Aufgabe und Befugnisse

(1) 1Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. 2. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.

(3) 1. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeit

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