Bundesvereinigung Lebenshilfe
für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.
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Bereich Recht und Sozialpolitik
Info Nr.12
Heimgesetznovelle
- Heimmitwirkungsverordnung
Stärkung der
Rechte des Heimbeirats
Nach fast zweijähriger Diskussion wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes in den Bundestag eingebracht. Ein wichtiges Ziel ist die Weiterentwicklung und Stärkung der Mitwirkungsrechte des Heimbeirats. In § 10 des Gesetzentwurfs ist geregelt, dass die Bewohner eines Heims ”durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung” mitwirken.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe begrüßt, dass durch den Gesetzentwurf die Mitwirkung des Heimbeirats auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung im Heim und auf die Beteiligung bei den Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen erstreckt wird. Die Lebenshilfe hält allerdings den Begriff der Mitwirkung für zu vage und ist der Auffassung, dass es auch in Heimen der Behindertenhilfe an der Zeit ist, mehr Mitbestimmung einzufordern.
Menschen mit geistiger Behinderung ziehen teilweise schon als junge Erwachsene in ein Wohnheim - eine Wohnsituation, die für viele ein Leben lang bestehen bleibt. Wohnen heißt "zu Hause sein" und unter möglichst normalen Bedingungen zu leben.
Die
Bundesvereinigung Lebenshilfe hält es deshalb für erforderlich, Menschen mit
geistiger Behinderung in Belangen ihres Wohnalltags echte
Mitbestimmungsrechte einzuräumen und dies im Heimgesetz und in der Heimmitwirkungsverordnung
rechtlich abzusichern. So könnte etwa in der Heimmitwirkungsverordnung vorgesehen
werden, dass eine Heimordnung nur Bestandteil des Heimvertrages wird, wenn der
Heimbeirat an der Verhandlung der Heimordnung mitgewirkt hat.
Erweiterung des Heimbeirats für Außenstehende
In
der nach § 10 Abs. 5 des Gesetzentwurfs zu erlassenden Rechtsverordnung ist
vorzusehen, ”dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen
der Bewohnerinnen und Bewohner sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene
Personen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt werden können”.
In der Heimmitwirkungsverordnung ist das Verfahren näher zu regeln, wonach die Heimbewohner auch Eltern, Angehörige und sonstige Personen ihres Vertrauens in den Heimbeirat wählen können. Es ist jedoch sicherzustellen, dass durch die Erweiterung des Heimbeirats seine Stellung als Vertretungsorgan der Heimbewohner erhalten bleibt und eine dominierende Stellung der von außerhalb des Heims kommenden Heimbeiratsmitglieder ausgeschlossen ist. Eine Mitwirkung von Behördenvertretern im Heimbeirat von Menschen mit geistiger Behinderung sollte grundsätzlich unterbleiben, da diese in der Regel nicht als "Vertrauenspersonen" der behinderten Menschen fungieren, sondern in erster Linie die Interessen der jeweiligen Behörde repräsentieren.
Verbesserung der Rechtsstellung der Vertrauenspersonen
Um die behinderten Heimbeiratsmitglieder in ihrer Tätigkeit als Heimbeiräte zu fördern, hat sich in der Praxis in vielen Einrichtungen die gesetzlich nicht abgesicherte Funktion der Unterstützungsperson herausgebildet. Solche den Heimbeirat unterstützende Personen kommen überwiegend aus der Mitarbeiterschaft der Einrichtung. Bei der Wahrnehmung dieser Funktion können die Unterstützer in Loyalitätskonflikte zwischen der Aufgabe, den Heimbeirat bei der Interessenwahrnehmung auch gegenüber dem Heimträger zu unterstützen, und ihrer arbeitsrechtlichen Loyalitätspflicht gegenüber dem Träger des Heims geraten.
Die Lebenshilfe spricht sich deshalb für Regelungen in der Heimmitwirkungsverordnung aus, wonach Vertrauenspersonen, die dem Heimpersonal angehören, in ihrer Tätigkeit als Unterstützer des Heimbeirats aus einer rechtlich gesicherten Position heraus fungieren.
Die Lebenshilfe schlägt vor, die geltende Wahlperiode für den Heimbeirat von jetzt zwei Jahren auf drei Jahre zu verlängern. Hierfür sprechen praktische Notwendigkeiten, wie etwa eine angemessene Einarbeitungszeit, Fortbildung der Heimbeiratsmitglieder und eine erweiterte Aufgabenstellung.
Die Lebenshilfe hält es aufgrund ihrer Sachkompetenz für geboten, an der
Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung beteiligt zu werden und bittet die
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend um eine entsprechende
Einladung.