Bei Beendigung einer antiepileptischen Therapie (Ausschleichen)
mit Absetzen der Antiepileptika ist den Betroffenen für
die Dauer der Reduzierung und des Absetzens des letzten Medikamentes
sowie die ersten 3 Monate danach zu raten, wegen des erhöhten
Risikos eines Anfallsrezidivs kein Kraftfahrzeug zu führen.
Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich
(lange Anfallsfreiheit, insgesamt wenige Anfälle, Epilepsie-Syndrom
mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische
Behandlung).
Im Falle eines Anfallsrezidivs genügt in der Regel eine
Fahrunterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene
anfallsfreie Frist eingehalten wurde.
Bei Fahrerlaubnisinhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern, die dauernd
mit Antiepileptika behandelt werden müssen, dürfen
keine Intoxikationen oder andere unerwünschte zentralnervöse
Nebenwirkungen erkennbar sein (siehe Kapitel "Betäubungsmittel
und Arzneimittel" der Begutachtungs-Leitlinien).
Es dürfen keine die erforderliche Leistungsfähigkeit
ausschließenden hirnorganischen Veränderungen vorliegen
(siehe Kapitel "Chronische hirnorganische Psychostimulantien"
der Begutachtungs-Leitlinien).
Gruppe 2:
Die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der
Gruppe 2 bleibt nach mehr als 2 epileptischen Anfällen
in der Regel ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine durch ärztliche
Kontrolle nachgewiesene 5jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische
Behandlung. Nach einem einmaligen Anfall im Erwachsenenalter
ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie oder eine andere
hirnorganische Erkrankung ist eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren
abzuwarten. Nach einem Gelegenheitsanfall ist bei Vermeiden
der provozierenden Faktoren nach 6 Monaten keine wesentliche
Risikoerhöhung mehr anzunehmen.
Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Gruppen sind Kontrolluntersuchungen
in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich. Mit zunehmender
Dauer der Anfallsfreiheit verlieren EEG-Befunde an Bedeutung.
Begründung:
Wenn ein Kraftfahrer jederzeit unvorhersehbar und plötzlich
in eine Bewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch
die Situationsübersicht verliert, so ist die von ihm ausgehende
Gefahr bei der heutigen Verkehrsdichte so groß, dass er
von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen
werden muss. Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden
besteht, ist im Einzelfall zu klären. Mehrfach aufgetretene
Bewusstseinsstörungen rechtfertigen die Annahme, daß
auch künftig mit dem Eintreten unvorhergesehener gefährlicher
Bewusstseinsveränderungen gerechnet werden muß.
Es ist unerheblich, ob anfallsartig auftretende Bewußtseinsstörungen
diagnostisch als epileptische Anfälle anzusehen sind oder
nicht.
Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber, die unter anfallsartig
auftretenden Bewusstseinsstörungen leiden, werden auch
dann nicht den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen
gerecht, wenn bei ihnen die Anfälle nur relativ selten,
z.B. jährlich zwei- oder dreimal, auftreten. Entscheidend
bleibt, dass diese Anfälle jederzeit unvorhersehbar und
für den Kraftfahrer unabwendbar auftreten können.
Auch Anfälle mit Prodromen schließen nicht die Annahme
aus, dass es beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu gefährlichen
epileptischen Reaktionen kommen kann. Die Gefahr beim Anfallskranken
ist so evident, dass auch langjähriges unfallfreies Fahren
des Kranken diese Feststellung nicht widerlegt.
Stets sollte beachtet werden, dass das Leiden oft erst durch
einen "großen Anfall" als Unfallursache bekannt
wird. Die bei manchen Anfallskranken auftretenden sehr flüchtigen
Bewusstseinstrübungen besonderer Art, die sogenannten Absencen
und andere kleine Anfälle, dürften als Unfallursache
oft unentdeckt bleiben und daher eine hohe Dunkelziffer begründen.
Auch "Dämmerzustände" verschiedener Genese
können erst im Zusammenhang mit einem Unfall als dessen
Ursache entdeckt werden.
Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht,
ist stets im Einzelfall zu klären. Es gibt z.B. postoperative
und posttraumatische Anfälle gibt, die schon nach kürzerer
Zeit wieder verschwinden, so dass ein anfallsfreies Intervall
von mindestens zwei Jahren nicht unbedingt abgewartet zu werden
braucht. Das gleiche gilt für operativ behandelte Epilepsiekranke,
die nach der Operation mindestens 1 Jahr anfallsfrei geblieben
sind. Jede Beurteilung muss den besonderen, hier keineswegs
vollständig aufgezählten Umständen gerecht werden.
Dem Betroffenen muss zugemutet werden, den günstigen Verlauf
im Einzelfall zu belegen. Aus diesem Grunde kann aus ärztlicher
Sicht das Kriterium einer eventuell positiven Beurteilung nicht
allein die vom Erkrankten selbst behauptete Zeit der Anfallsfreiheit
sein. Die Angabe muß vielmehr durch den Nachweis einer
regelmäßigen ärztlichen Überwachung und
soweit möglich durch Fremdanamnese gesichert
werden.
Außerdem sind entsprechende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung
eine wichtige persönliche Voraussetzung.
Mit ausreichender Wahrscheinlichkeit lässt sich die günstige
Entwicklung nur durch wiederholte, dem Einzelfall angepasste
Kontrolluntersuchungen untermauern. In Zweifelsfällen können
das EEG und Antiepileptika-Serumspiegelbestimmungen hinzugezogen
werden, ausnahmsweise auch eine Langzeit-EEG-Untersuchung. Es
ist nicht gerechtfertigt, allein aus dem EEG Konsequenzen für
die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
zu ziehen.
Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe
2 erfordert wegen der damit verbundenen anfallsprovozierenden
Belastungen strenge Beurteilungsmaßstäbe."
Wie man sehen kann, wurden im Vergleich zur 5. Auflage einige
Verbesserungen erreicht, insbesondere mit Ausnahme langjährig
bestehender und therapieresistenter Epilepsien die Herabsetzung
des zu fordernden anfallsfreien Intervalls von bislang zwei
Jahren auf ein Jahr. Dies ist eine Harmonisierung an Richtlinien
in Ländern wie England, Holland, Luxemburg oder Norwegen
und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beispielsweise
die Schweiz, in denen bereits länger die Einjahresfrist
gilt. Daneben erfolgte die Wiedereinführung einer 6-monatigen
Fahrkarenz nach einem Anfallsrezidiv zum Beispiel im Rahmen
einer medikamentösen Umstellung und erstmals werden Richtlinien
für einmalige Anfälle und Gelegenheitsanfälle
im Hinblick auf den Führerschein der Gruppe 2 gegeben.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied der 6. gegenüber
der 5. Auflage besteht darin, daß nicht mehr am EEG als
unbedingt erforderliche Untersuchung zur Fahrtauglichkeitsbeurteilung
festgehalten wurde. Insofern wurde die Bedeutung von EEG-Befunden
weiter herabgesetzt, insbesondere dann, wenn Anfallsfreiheit
besteht.
Beim Absetzen von Antiepileptika besteht neu für die Dauer
des Absetzens des letzten Medikamentes sowie die ersten 3 Monate
danach wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidivs
zumindest dann Fahruntauglichkeit, wenn keine lange Anfallsfreiheit
oder Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rückfallrisiko vorliegt,
keine erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung erfolgte
oder es insgesamt nur zu wenigen Anfällen gekommen war.
Hier besteht eine Informationspflicht des behandelnden Arztes,
jedoch auch für die Betroffenen keine Meldepflicht gegenüber
den Behörden.
Die neuen Begutachtungs-Leitlinien (Lewrenz H, Bearbeiter. Begutachtungsleitlinien
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen
Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für
Gesundheit. 6. Auflage. Berichte der Bundesanstalt
für Straßenwesen ,Reihe "Mensch und Sicherheit")
können bestellt werden beim Wirtschaftsverlag NW, Verlag
für neue Wissenschaft, Bremerhaven; 2000 (Tel. 0471 / 94544-0,
Fax 0471 / 9454477; ISBN 3-89701-464-5)
Ein Vorabdruck findet sich in der Zeitschrift "Aktuelle
Neurologie" (Thieme Verlag, Heft 2/2000)